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§ 10 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

§ 10.

(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.

(2) Die ordentlichen Kammermitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks aktiv und passiv wahlberechtigt.

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

  1. 1. das offizielle Publikationsorgan der Tierärztekammer zu beziehen und
  2. 2. weiterhin ihren Tierärzteausweis zu führen.

(4) Die Kammermitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte, insbesondere die Daten nach § 8 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 10, 14 und 16 TÄG und deren Änderungen der Tierärztekammer binnen einer Woche durch schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.

(5) Die Kammermitglieder sind zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Weiters sind sie verpflichtet,

  1. 1. der Tierärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie
  2. 2. die jeweils vorgeschriebenen Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds zu leisten.

(6) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die von den Organen der Tierärztekammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gefassten Beschlüsse zu beachten.

(7) Die in § 3 Abs. 3 TÄG genannten Tierärztinnen und Tierärzte, welche Kammermitglieder sind, sind nur insoweit verpflichtet den Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer oder ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu ihren behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten stehen, oder sich ausschließlich auf allfällige tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Verpflichtungen beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233141