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§ 11 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Schlichtung

§ 11

(1) Kammermitglieder sind berechtigt, Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Kammerorganisationen ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges einem Schlichtungsgremium zur Bereinigung vorzulegen. Das Schlichtungsgremium ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

(2) Schlichtungsgremien sind bei allen Landesstellen der Tierärztekammer einzurichten und bestehen aus drei Mitgliedern. Diese – sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern – sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes für vier Jahre zu bestellen. Mitglieder des Schlichtungsgremiums dürfen keine weiteren Funktionen innerhalb der Tierärztekammer bekleiden.

(3) Das Verfahren ist durch eine von der Delegiertenversammlung zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.