vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 57/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes sowie Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird
(NR: GP XXV RV 527 AB 564 S. 70 . BR: AB 9364 S. 841 .)

57. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Bundesbehindertengesetz geändert werden, das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird, erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Artikel 2 Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Artikel 3 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Artikel 5 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Artikel 7 Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes

Artikel 8 Conterganhilfeleistungsgesetz

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zusatzrente ist - abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung - auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30. Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“

2. § 12 Abs. 3 entfällt, der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

3. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.“

4. Im § 111 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „41,“ der Ausdruck „44,“ eingefügt.

5. Nach § 113h werden folgende §§ 113i bis 113k eingefügt:

§ 113i. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.

§ 113j. (1) Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:

  1. 1. Die dem Versorgungsberechtigten im vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen werden zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst.
  2. 2. Der Leistungsbetrag ist ab dem auf den in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt folgenden 1. Jänner und mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Folgejahres jeweils mit dem Faktor anzupassen, der sich aus der Erhöhung des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergibt. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß § 109 ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen.
  3. 3. Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen.
  4. 4. Erhöhungen der Zulage zur Grundrente gemäß § 11 Abs. 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß § 20a erfolgen nicht mehr.
  5. 5. Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden.
  6. 6. Anträge von Personen, die noch keine Anträge nach diesem Bundesgesetz eingebracht haben, sind weiterhin zulässig. Nach der Zuerkennung sind die Z 1-5 sinngemäß anzuwenden.
  7. 7. Über zu dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt offene Anträge ist noch bis vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu entscheiden. Für den Zeitraum danach gelten die Z 1 und 2 sinngemäß. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
  8. 8. Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neubemessen, ist der Leistungsbetrag (Z 1) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend neu festzusetzen und der neue Leistungsbetrag der nächsten Anpassung zugrunde zu legen. Erfolgt eine rückwirkende Leistungszuerkennung vor oder mit dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, ist die Z 7 sinngemäß anzuwenden.
  9. 9. Der vom Pflichtversicherten (§ 68) vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu leistende Versicherungsbeitrag (§ 74 Abs. 1) ist in dieser Höhe auch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt und in den Folgejahren zu leisten. Für Personen, deren Pflichtversicherung ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt beginnt, gilt dies auch sinngemäß für die Zeit nach der Erstfestsetzung. Spätere Rentenzuerkennungen sind nicht zu berücksichtigen.
  10. 10. Bei der Bemessung der Ausgleichzulage nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist die betragsmäßig im Monat vor dem Inkrafttreten geleistete Zusatzrente oder sonstige angerechnete Leistung jeweils in unveränderter Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Zuerkennung einer anrechenbaren Leistung nach dem Inkrafttreten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 haben auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze (Opferfürsorgegesetz, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und Verbrechensopfergesetz) keine Auswirkungen.

§ 113k. Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.“

6. Dem § 115 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten in Kraft:

  1. 1. § 12 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 113i und § 113k mit 1. Juli 2015;
  2. 2. § 113j nach Ablauf des Monates der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der dieser feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind.

    Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden.“

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 10 lautet:

„(10) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90. Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des § 11a Abs. 1 und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Abs. 4 durch Verordnung festzustellen.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 11 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden.“

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 2a wird der Ausdruck „des Abs. 1“ durch den Ausdruck „der Abs. 1 und 2“ ersetzt.

2. Im § 97 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „40 Abs. 2,“ der Ausdruck „43,“ eingefügt.

3. Dem § 99 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 26 Abs. 2a und 97 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2a lautet:

  1. „2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;“

2. In § 4 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen.“

3. § 4a samt Überschrift lautet:

„Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.“

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 2 Z 2a, 4 Abs. 5 zweiter Satz und 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 ist hinsichtlich der von Psychotherapeuten durchgeführten Krisenintervention auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  3. c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  4. d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.“

2. § 14 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“

3. Dem § 19 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

4. Dem § 25 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 46 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

2. Dem § 54 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 7

Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes

§ 1. (1) Das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2011, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

(2) Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds wird mit Ablauf des 30. Juni 2015 aufgelöst. Die Fondsmittel inklusive der bis zum 30. Juni 2015 aus der Mittelveranlagung angefallenen Zinsen sind an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu überweisen. Diese vom Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu vereinnahmenden Mittel sind auch zur Sicherstellung von Betreuungsstrukturen für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Impfschadengesetz oder Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes beziehen, zu verwenden.

(3) Der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung tritt mit 1. Juli 2015 zur Gänze in die Rechtsstellung des Kriegsopfer- und Behindertenfonds ein. Ihm obliegt die Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Darlehen sowie die Entscheidung über zu diesem Zeitpunkt anhängige Anträge auf Darlehen aufgrund der bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes.

(4) Ein Verwaltungskostenersatz an den Bund findet für die Zeit ab dem Kalenderjahr 2014 nicht mehr statt.

(5) Der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die aus dem Kriegsopfer- und Behindertenfonds übernommenen Mittel von den übrigen Fondsmitteln zu trennen.

(6) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden.

Artikel 8

Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird (Conterganhilfeleistungsgesetz - CHlG)

Anspruchsberechtigung

§ 1. Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan-Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Leistung

§ 2. Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 7, 63 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

§ 3. (1) Die Rentenleistung ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

(2) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz kann auch im Einvernehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin gewährt werden, wenn nach einer ablehnenden Entscheidung nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz noch ein Rechtsmittelverfahren oder eine Klage anhängig ist. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, die Behörde über den Verfahrensausgang in Deutschland zu informieren und im Falle der Anerkennung des Entschädigungsanspruches nach dem Conterganstiftungsgesetz die Leistung nach diesem Bundesgesetz dem Bund in voller Höhe zurückzuzahlen.

Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel

§ 4. Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Sonstige Bestimmungen

§ 5. Soweit dieses Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 48a, 53, 54, 55, 55b, 60, 61, 64, 86 Abs. 1, 87, 91b, 93, 94 und 109 des KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.

Verweisungen

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 7. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden.

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)