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§ 53 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

ABSCHNITT XIII.

Anzeige- und Ersatzpflicht.

§ 53.

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035576

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