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§ 55b KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 594/1981; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XIVb

Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe

§ 55b.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe

  1. 1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
  2. 2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
  3. 3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
  4. 4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.

(3) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 109) anzurechnen.

(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 594/1981; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Pflegeheim, Wohnheim, Beschädigtenrente, Pflegezulage

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109887

alte Dokumentnummer

N6199444101J

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