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§ 64 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XVIII.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 64.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40249294

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