72. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
72. Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)
72. Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG)
72. Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert wird
72. Bundesgesetz, mit dem das KWK-Gesetz geändert wird (KWK-Gesetz-Novelle 2014)
72. Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Bundes-Energieeffizienzgesetz
Artikel 2: Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird
Artikel 3: Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert wird
Artikel 4: Bundesgesetz, mit dem das KWK-Gesetz geändert wird (KWK-Gesetz-Novelle 2014)
Artikel 5: Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Artikel 1
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Zweck des Gesetzes
§ 3. Umsetzung von Unionsrecht
§ 4. Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes
§ 7. Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele
§ 8. Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem
2. Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen
§ 9. Energiemanagement bei Unternehmen
§ 10. Energieeffizienz bei Energielieferanten
3. Teil
Branchenverpflichtungen
§ 11. Abschluss von Selbstverpflichtungen
4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes
§ 12. Vorbildfunktion des Bundes
§ 13. Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger
2. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes
§ 14. Energieexperten und Energieberater des Bundes
§ 15. Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen
§ 16. Energieeinsparung des Bundes
5. Teil
Energiedienstleister und Energieaudits
§ 17. Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)
§ 18. Mindestkriterien für Energieaudits
6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 19. Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen
§ 20. Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen
§ 21. Ausgleichsbetrag
7. Teil
Monitoring der Energieeffizienz
1. Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser
§ 22. Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
§ 23. Gebäudedatenbank
2. Abschnitt
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24. Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 25. Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 26. Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 27. Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
3. Abschnitt
Statistik
§ 28. Energiestatistik
8. Teil
Schlussbestimmungen
§ 29. Datenverkehr
§ 30. Berichtspflichten
§ 31. Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 32. Übergangsbestimmungen
§ 33. Inkrafttreten
§ 34. Vollziehung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Zweck des Gesetzes
§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
- 1. die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
- 2. nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
- 3. die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
- 4. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
- 5. Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
- 6. über die Forcierung der Energieeffizienz
- a) den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
- b) die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
- c) unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
- d) den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
- e) Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.
Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte
§ 4. (1) Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass
- 1. der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,
- 2. ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;
- 3. ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und
- 4. bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen werden können.
Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.
(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.
(3) Ab 2015 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Energielieferanten an die Endenergieverbraucher für energetische Zwecke abgesetzt wird;
- 2. Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;
- 3. Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
- 4. Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;
- 5. Energiedienstleistung: der physische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
- 6. Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);
- 7. Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß § 10 im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;
- 8. Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;
- 9. Energieeffizienzrichtwert: der nach Art. 3 der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;
- 10. kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Art. 7 Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 15 ergibt;
- 11. Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die entgeltlich Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt; Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines Unternehmens stehen, können dem Mutterunternehmen mit dessen Zustimmung zugerechnet werden. Eine für ein Unternehmen oder einen Konzern eingerichtete zentrale Beschaffungsstelle, die für den jeweiligen Eigenverbrauch Energie beschafft oder die Energie auf ihrem Betriebsgelände an exklusive Vertragspartner nichtöffentlich zu Endverbrauchszwecken verteilt, ist nicht Lieferant sondern Endenergieverbraucher; liefert ein Betrieb überschüssige Prozesswärme oder Abwärme aus Gründen des effizienten Prozessmanagements direkt an gewerbliche Letztverbraucher, liegt insoweit keine Lieferanteneigenschaft vor;
- 12. Energiemanagementsystem: anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für Einsparmaßnahmen generieren;
- 13. Energieträger: alle handelsüblichen Energieformen, sofern sie von Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke (zB Heizung und Kühlung, Prozesswärme, Betrieb von Motoren und Antrieben, Beleuchtung, Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, elektrochemische Zwecke) eingesetzt werden: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe fossilen und biogenen Ursprungs, einschließlich Abfällen, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern sie leitungsgebunden übertragen werden;
- 14. einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß § 46 ÖSG 2012 befreit sind;
- 15. anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit: Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund von Investitionen von 2009 bis 2013 gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten;
- 16. Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken;
- 17. strategische Maßnahmen: ein förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
- 18. Unternehmen: jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;
- 19. große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;
- 20. kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;
- 21. mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind;
- 22. Branchenverpflichtung: eine auf zivilrechtlicher Basis zwischen Energielieferanten, Unternehmensvereinigungen und dem Bund geschlossene schriftliche Vereinbarung gemäß § 11, die der gemeinsamen Erfüllung und Administration von Energieeffizienzverpflichtungen dient.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesrechtsbestimmungen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes
§ 6.(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat bis 1. April 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2017 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.
(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, und die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder jeweils bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre bekannt zu geben.
(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß Abs. 4 festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeffizienzrichtwertes nach § 4 obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in § 4 festgelegten Energieeffizienzrichtwertes bei Anwendung der gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messmethoden realistisch erscheint.
(5) Bei der Ausgestaltung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere
- 1. eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans zu enthalten;
- 2. eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in § 4 genannten Energieeinsparziele zu enthalten;
- 3. Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen zu enthalten;
- 4. gemäß Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;
- 5. auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden, zu beruhen.
Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele
§ 7.(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis 31. Oktober 2017 und danach jährlich einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist auch zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 befindet, und sind Ursachen für eine allfällige Abweichung zu identifizieren und zu begründen und Maßnahmen zur Rückkehr auf den Zielpfad vorzuschlagen. Die Kosten für die Erstellung des Berichts sind jeweils zur Hälfte vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Die betroffenen Abwicklungs- und Monitoringstellen haben die hiefür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Erstellung aller nationalen Pläne und Programme gemäß unionsrechtlichen Bestimmungen ist in Bezug auf Energie- und Klimaziele auf eine effiziente und kosteneffektive Mittelverwendung unter Berücksichtigung von größtmöglichen Synergiepotenzialen Bedacht zu nehmen.
Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem
§ 8. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen.
(2) Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.
(3) Zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels sind folgende Maßnahmen anrechenbar:
- 1. Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 15 im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Abs. 1;
- 2. Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10;
- 3. Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß § 11 abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;
- 4. strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Art. 7 Abs. 10 und Abs. 11 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.
Die Maßnahmen können in jedem Endverbrauchssektor gesetzt werden. Nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 1 ergibt sich ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule.
2. Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen
Energiemanagement bei Unternehmen
§ 9.(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
(2) Große Unternehmen haben
- 1. entweder
- a) in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführen
- b) oder
- aa) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
- bb) ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
- cc) ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
- 2. den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
- 3. die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
(3) Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
- 1. eine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
- 2. deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
- 3. die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.
Energieeffizienz bei Energielieferanten
§ 10.(Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.
(2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.
(6) Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.
(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
3. Teil
Branchenverpflichtungen
Abschluss von Selbstverpflichtungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Art. 7 Abs. 9 lit. c der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.
(2) In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.
(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.
(4) Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß § 10 nach Maßgabe des § 27 anrechenbar.
4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes
Vorbildfunktion des Bundes
§ 12. (1) Zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
(2) Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
(3) Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach § 12 bis § 16 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 bedienen.
Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger
§ 13. (1) Der Bund hat die Unternehmen gemäß § 9 und § 10 und alle einschlägigen Marktakteure auf geeignete Weise über ihre Pflichten, über verfügbare Energieeffizienzmechanismen, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zu informieren.
(2) Der Bund hat Energiedienstleistern und Unternehmen, die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen oder Energieeffizienzmaßnahmen setzen, Kriterien für Musterverträge zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
(3) Der Bund hat Programme zu entwickeln, die kleine und mittlere Unternehmen und Haushalte dazu ermutigen, sich Energieaudits oder Energieberatungen zu unterziehen und die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden zu fördern.
(4) Der Bund hat, unter Einbindung der Länder, dafür Sorge zu tragen, dass kleinen und mittleren Unternehmen gegen angemessenes Entgelt wirksame Energieauditprogramme und Energieberatungsprogramme für die Beratung in der Betriebsstätte zur Verfügung stehen. Bestehende Programme sind bestmöglich zu nutzen.
(5) Der Bund hat den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, einschließlich der Körperschaften der Länder und Gemeinden, zu ermöglichen und laufend zu verbessern. Dazu zählen auch Maßnahmen auf überstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck hat eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zu erfolgen.
(6) Nach Maßgabe besonderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat der Bund, unter Einbindung der Länder, Anstrengungen zur Verbesserung der Bewusstseinsbildung zum Thema Energieeffizienz zu unternehmen. Dies umfasst auch die allfällige Beauftragung von Studien zu energieeffizientem Verhalten und zu Energieeffizienz-Benchmarks, insbesondere in Bezug auf spezifische Verbrauchergruppen, Verbrauchssektoren oder Förderinstitutionen, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über das Funktionieren der Energieversorgung in der Praxis.
(7) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Bund, unbeschadet der Mechanismen des Privatrechts, unter Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 oder einer anderen geeigneten Stelle bedienen.
2. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes
Energieexperten und Energieberater des Bundes
§ 14. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß § 12 bis § 16 mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.
(2) Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.
(3) Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllt.
(4) Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. die Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
- 2. die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
- 3. die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
- 4. die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.
(5) Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß § 17 erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.
(6) Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Die Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
- a) Die Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieexperten der Bundesdienststellen;
- b) die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
- c) die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY bzw. dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
- d) die Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
- e) die Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie an die Energieexperten der Bundesdienststellen.
- 2. Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und die Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool), der auf Anfrage auch an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu übermitteln ist.
(7) Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen
§ 15. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären oder technischen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.
Energieeinsparung des Bundes
§ 16. (1) Der Bund verpflichtet sich im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche in Österreich, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, im Umfang von 48,2 GWh durchzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Sanierungsquote von 3%. Das Einsparziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- 1. Energieeinsparcontracting;
- 2. Energiemanagementmaßnahmen;
- 3. Sanierungsmaßnahmen.
(2) Über die Verpflichtung des Abs. 1 hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang II genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.
(3) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Abs. 1, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Abs. 1 sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Abs. 1 es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Abs. 2. Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:
- 1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
- 2. Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung,
- 3. Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie
- 4. Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.
(4) Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.
(5) Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang II in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Abs. 3 angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 4 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.
(7) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat für seinen Verantwortungsbereich:
- 1. für Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2015,
- 2. für denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2017;
- 3. für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019
einen Maßnahmenplan zu erstellen, der Energieeffizienzmaßnahmen an Bundesgebäuden in obiger Reihenfolge festlegt.
(8) Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar.
(9) Scheidet ein Gebäude, das gemäß Abs. 3 unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(10) Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.
(11) Der Bund hat für alle, in seinem Eigentum stehenden, Gebäude einen Energieausweis im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 nach folgendem Zeitplan erstellen zu lassen:
- 1. für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang II verwaltet werden, bis 2015;
- 2. für Gebäude, die von sonstigen Bundesdienststellen verwaltet werden, bis 2017;
- 3. für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019.
(12) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.
(13) Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.
5. Teil
Energiedienstleister und Energieaudits
Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)
§ 17. (1) Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Abs. 3 eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
- 1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder
- 2. eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 sowie die Führung des Registers gemäß Abs. 3 erlassen.
(3) Für fachlich geeignete Personen gemäß Abs. 1, die den näheren Vorgaben des Abs. 2 entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Abs. 1 festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.
(4) Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden. Bei Energieaudits für Unternehmen ist es Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.
Mindestkriterien für Energieaudits
§ 18. (1) Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
(2) Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
(3) Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
(4) Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.
6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen
Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen
§ 19. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Abs. 2 elektrische Energie zu den gemäß § 39 ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt § 15 ÖSG 2012 sinngemäß.
(2) Die Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen besteht nur hinsichtlich jener Anlagen,
- 1. die das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllen und
- 2. deren elektrische Engpassleistung 100 kW nicht übersteigt.
Die Effizienzgrade und die Engpassleistung sind durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine gleichwertige Bestätigung zu belegen.
(3) Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 sind aus dem gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.
(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Abs. 1 einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. § 37 bis § 41 ÖSG 2012 gelten sinngemäß.
Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen
§ 20. (1) An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß § 10 oder § 11 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.
(2) Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß § 27.
(4) Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß § 21 zu entrichten.
Ausgleichsbetrag
§ 21. (1) An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs. 2 festgelegten Wert.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.
(3) Gemäß § 20 zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 20 zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 4, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Abs. 4 verwenden.
(4) Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.
(5) Eine Investition eines Lieferanten im Sinne des § 10 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofern
- 1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
- 2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 angerechnet werden.
Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen. Die Förderung hat im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.
(6) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Abs. 4 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.
(7) In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
(8) Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des § 9 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 4 bis Abs. 7 gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.
7. Teil
Monitoring der Energieeffizienz
1. Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser
Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
§ 22. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
(2) Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Zusätzlich sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die
- a) über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder
- b) über ein Fernwärmenetz oder
- c) von einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden
bis 31. Dezember 2016, sofern technisch machbar und kosteneffizient, auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten messen zu können. Ist ein Einbau eines individuellen Zählers technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient, sind individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper einzusetzen.
(3) Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren.
Gebäudedatenbank
§ 23. (1) Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4 GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß § 14, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Abs. 1 genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des § 5 GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in § 6 GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.
(3) Die in Abs. 1 angeführte Berechtigung und die in Abs. 2 angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.
(4) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.
2. Abschnitt
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß § 7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
- 1. Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß § 4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;
- 2. Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß § 6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß § 7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf § 4 und § 7;
- 3. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;
- 4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
- 5. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;
- 6. Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß § 23;
- 7. Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
- 8. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.
- 9. Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
- 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 11. Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
- 12. Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß § 23;
- 13. Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 3.
- 14. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß § 21 geförderten Maßnahmen;
- 15. Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;
- 16. Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.
Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.
(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
(6) Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.
(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 25. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
(2) Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
- 1. die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
- 2. den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
- 3. die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
- 4. die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
- 5. die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des § 7 notwendig sind;
- 6. die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß § 4, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß § 7 sowie von Selbstverpflichtungen;
- 7. die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG );
- 8. die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
- 9. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 10. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 11. die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 12. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 13. die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
- 14. Vertragsauflösungsgründe;
- 15. den Gerichtsstand;
- 16. die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
(3) Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
(4) Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.
Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 26. (1) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
- 1. durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
- 2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
- 3. mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
- 4. nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
- 5. gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
(4) In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 25 neuerlich zu vergeben.
Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 27. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
- 1. auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
- 2. auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 bis § 11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
- 2. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
- 3. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
- 4. Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
- 5. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24;
- 6. Berichtslegung und Kontrollrechte.
(3) Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
- 1. die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
- 2. die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß § 9 oder des Energielieferanten gemäß § 10 oder § 11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
- 3. die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
- 4. den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
- 5. die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
- 6. Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
- 7. den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
- 8. das Datum der Dokumentation.
Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:
- 1. Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;
- 2. die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;
- 3. Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
- 4. geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;
- 5. Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;
- 6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
- a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
- b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.
(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.
3. Abschnitt
Statistik
Energiestatistik
§ 28. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken für eine möglichst fundierte Erfassung und Interpretation von Energieverbrauchsentwicklungen im Energiebereich erlassen. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 gelten sinngemäß.
(2) Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.
8. Teil
Schlussbestimmungen
Datenverkehr
§ 29. (1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen der durch diese Bestimmung betroffenen Parteien im Sinne des § 1 DSG nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 DSG zu treffen.
(2) Die Monitoringstelle ist berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Informationen von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen, wie beispielsweise Firma, Anschrift, Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme, gesamte Höhe des Energieverbrauchs oder des gesamten Energieabsatzes an Endverbraucher, einzufordern.
Berichtspflichten
§ 30. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.
(2) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.
(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.
(4) Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Abs. 3 haben die verpflichteten Parteien gemäß § 10 auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 31.(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- a) seiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
- b) falsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;
- c) eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;
- 2. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
- a) falsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;
- b) seinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;
- c) seiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;
- 3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- a) den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- b) die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oder
- c) der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oder
- d) seiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;
- e) als Auftragnehmer gemäß § 20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
- 4. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
- a) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
- b) seinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.
(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Große Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
(2) Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß § 18 entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar.
(3) Dokumentierte und nachgewiesene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27, die im Jahr 2014 gesetzt wurden, sind für das Folgejahr anrechenbar. Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.
(4) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben Firma und postalische Adresse bis zum 14. Februar 2015 der Monitoringstelle zu melden.
(5) Verordnungen gemäß § 10 Abs. 2, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Inkrafttreten
§ 33.(Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich § 1, § 6, § 7, § 9, § 10, § 15 Abs. 2, § 33 und § 34 Z 1 die Bundesregierung;
- 2. hinsichtlich § 12 bis § 16 der jeweils zuständige Bundesminister;
- 3. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Anhang I
Die Maßnahmen in den im Folgenden angeführten Maßnahmenfeldern gelten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinien gemäß § 27 in dem Umfang als Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 7, als sie nachweisliche, mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich ziehen:
- 1. Wohn- und Tertiärsektor
- a) Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme;
- b) Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/ Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik mittels selbsttätigen Fühl- und Regelelementen ohne Fremdenergie zB Thermostatventile, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Temperaturregelung und Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
- c) Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);
- d) Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen; Fernwärme, solare Warmwasserbereitung), Rückgewinnung der Abwasserwärme;
- e) Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);
- f) Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung, Abschattung von Gebäuden zur Verringerung des Kühlbedarfs);
- g) sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung, etc.);
- h) Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten und Gewerbe, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und –kühlung, erneuerbare Fernwärme, Photovoltaik);
- i) Maßnahmen zur Verringerung der grauen Energie;
- j) Maßnahmen zur Verringerung des Personenverkehrs (Forcierung des öffentlichen Verkehrs, Wechsel der Antriebstechnik);
- k) Maßnahmen zur Reduktion des Stand-by Verbrauches;
- l) Smart home Anwendungen, zB Inhome-Displays;
- m) konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen);
- n) Substitution von Energieträgern durch Nutzung von bisher nicht genutzter Abwärme;
- 2. Industriesektor
- a) Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme, Einbau und Betrieb von Smart Metering;
- b) Messdienstleistungen, Erstellung von Messkonzepten zur Analyse des Energieverbrauchs bzw. Auslesung der Wärme- und Warmwasserverbräuche, Temperaturen;
- c) Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);
- d) Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);
- e) Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik);
- f) Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);
- g) Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung;
- h) Maßnahmen in der Energiebereitstellungskette (zB Repowering oder Bau von Erzeugungsanlagen, Speichertechnologien, Einsatz hocheffizienter Pumpen, druckunabhängige, voreinstellbare Drosselorgane zum hydraulischen Abgleich, Rücklauftemperaturabsenkung in Fernwärmenetzen);
- i) Einbindung von Erneuerbaren Energien in die Energiebereitstellung (zB Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen, Rückgewinnung von Prozesswärme und Einbindung zur Abdeckung des Wärmebedarfs am Standort, Rückgewinnung und energetische Nutzung biogener Reststoffe oder Abfälle);
- j) Rückgewinnung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme und Lieferung an Betriebe in der Nachbarschaft, die damit einen Teil ihres Wärmebedarfs decken können;
- k) Einbindung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme in lokale Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetze, auch zur Kälteerzeugung;
- l) Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
- m) Beleuchtung und Lichtoptimierung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung, Lichtoptimierung in Hallen, Sportstätten, Weihnachtsbeleuchtungsservice);
- n) Brennwerttechnologie;
- o) Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches bei Prozesskälte;
- p) Reduktion der Prozesswärme;
- q) alle gebäudebezogenen Maßnahmen der Z 1, soweit sie auf Betriebs- und Geschäftsgebäude des Industriesektors Anwendung finden;
- 3. Verkehrssektor
- a) Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe wie zB Elektromobilität, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle, etc.);
- b) Schaffung von attraktiver Infrastruktur, innovative Geschäftsmodelle, Nutzbremssysteme, etc.;
- c) Technische Möglichkeiten bei der Infrastruktur – Verkehrslenkung- und –steuerung und dergleichen (zB Routenplanung und Routenanpassung aufgrund aktueller Verkehrssituationen);
- d) Technische Möglichkeiten bei Tunnelanlagen – Tunnelthermie;
- e) Intelligente Speicher- und Nutzungskonzepte für E-Mobility;
- f) Fuhrparkumstellungen;
- g) Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif-Verbundsysteme, etc.);
- h) Ersatz innerbetrieblicher Gütertransporte durch Bandförderungen, Schächte etc.;
- i) Verringerung des Transportbedarfs (zB durch Dezentralisierung von Produktionskapazitäten);
- j) Zusammenlegung räumlich getrennter Verarbeitungsstufen;
- k) Verringerung der Energieintensität von Transporten zB durch Vermeidung von Leerfahrten, Steigerung der Auslastung von Fahrzeugen oder Einbindung der Eisenbahn- und der Binnenschifffahrt in die Logistik
- l) Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte, etc.);
- m) Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage, Spritspartrainings);
- 4. Sonstige und sektorübergreifende Maßnahmen
- a) Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;
- b) Energieetikettierungsprogramme;
- c) Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung, soweit hierzu nicht ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht;
- d) Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;
- e) Brennwerttechnologie;
- f) Energiespeicher;
- g) Informationskampagnen, Aus- und Weiterbildung (zB Energiespar-Check), insbesondere branchenbezogene Awarenesskampagnen und Motivationsprogramme durch Fachorganisationen der Wirtschaftskammer;
- h) Abwärmenutzung;
- i) Regelmäßige Wartung und Service;
- j) Hydraulische Sanierung.
- 5. Übergeordnete Maßnahmen
- a) Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
- b) gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen, insbesondere Maßnahmen zur Anpassung des Nutzerverhaltens an den tatsächlichen Bedarf.
Anhang II
Liste der Bundesdienststellen gemäß § 12 bis § 16:
- 1. Bundeskanzleramt;
- 2. alle Bundesministerien;
- 3. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
- 4. Bundesanstalt für Verkehr;
- 5. Bundesbeschaffung GmbH;
- 6. Bundesrechenzentrum GmbH.
Anhang III
Energieaudits für große Unternehmen haben folgenden Mindestkriterien zu entsprechen:
- a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger (zB Rechnungen vom Energiehändler), wobei die ausgewiesenen Mengen – sofern erforderlich – in energetische Einheiten umgerechnet werden müssen, und basieren – sofern vorhanden – auf Lastprofilen (für Strom) bzw. Zähleinrichtungen mit fernübertragbaren Energiewerten;
- b) Sie müssen wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß lit. c bis lit. e aufzeigen. Um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich handelt es sich dann, wenn dieser mindestens 10% Anteil am Gesamtenergieverbrauch hat;
- c) Sie schließen im Fall gemäß lit. b eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247 1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (Gebäudebegehung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
- aa) Die Datenerhebung hat folgende Punkte zu umfassen:
- - Eigentumsverhältnisse- und Nutzervereinbarungen, Mietverträge;
- - Äußere Form des Gebäudes (zB L-Form, T-Form, H-Form);
- - Lageplan des Gebäudes bzw. der Gebäudegruppen (zB Orientierung des Gebäudes, Umfeld des Gebäudes);
- - Gebäudemaße bzw. Raumbuch;
- - Gebäudenutzung (zB Bürohaus, Produktionshalle);
- - Gebäudehülle (U-Werte von Bauteilen);
- - Technische Gebäudeausrüstung inkl. schematische Darstellungen, Regelschemen bzw. Einstellungen & Daten zu Geräten (zB Heizung, Raumlufttechnik, Kühlung, Warmwasseraufbereitung, Wassersysteme für Sanitärbereiche, elektrische Systeme, Gebäudeleittechnik, Aufzüge, Sonnenschutzmaßnahmen, Solarthermie, PV, Kraft Wärme Kopplung);
- - Energieexport an Drittparteien;
- - Gesetzte energierelevante Maßnahmen im Bereich Gebäudeinstandhaltung;
- - Zielniveau der klimatischen Bedingungen im Inneren des Gebäudes (zB Innenraumtemperatur, Raumluftfeuchte, Belichtung, Beschattung);
- - Soweit vorhanden: Energieausweis und erstellte Energiezertifikate;
- - Programme zur Sensibilisierung der Nutzer bzw. eines relevanten Personenkreises.
- bb) Die Gebäudebegehung hat folgende Punkte zu umfassen:
- - Bewertung des tatsächlichen Niveaus jeder Leistung der Gebäudeversorgung wobei Alter, Speicherung und Verteilung sowie Emissionssystem und Steuerung zu berücksichtigen sind (zB Temperatur, Luftfeuchte, Grad der Beleuchtungsstärke);
- - Verständnis der treibenden Faktoren der Änderungen in den technischen Systemen, wie zB jahreszeitgebundene Anforderungen.
- cc) Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind zumindest folgende Punkte zu behandeln:
- - Definition des geeigneten Niveaus für jede Leistung der technischen Gebäudeausrüstung;
- - Berücksichtigung der Wechselwirkung der technischen Gebäudeausrüstung mit der Gebäudehülle und der äußeren Umwelt;
- - Alter des Gebäudes sowie der technischen Systeme, deren Zustand und wie diese betrieben und instandgehalten werden;
- - Vergleich der Technik vorhandener Systeme und Anlagen mit den effizientesten, auf dem Markt verfügbaren Systemen und Anlagen.
- aa) Die Datenerhebung hat folgende Punkte zu umfassen:
- d) Sie schließen im Fall gemäß lit. b eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung und –analyse, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
- aa) Die Datenerhebung und -analyse muss folgende Punkte umfassen:
- - Herstellungsverfahren (technische Daten zu Produkt und Produktgüte, gegenwärtige Betriebsbedingungen betreffend Sollwerte) und zugehörige Nutzmittelprozesse (zB Dampf, Warmwasser, Druckluft, elektrische Antriebe, Wärmerückgewinnungsanlagen, Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung, IT Infrastruktur);
- - Weitere relevante Prozesse (zB Lagerung, Verpackung, Logistik, Büros, Forschungszentren, Laboratorien) und deren Nutzmittelprozesse;
- - Gegenwärtige Betriebsbedingungen (Sollwerte) von Nutzmittelprozessen;
- - Vorhandener Plan zur Datenmessung;
- - Spezielle Bedingungen und Beschränkungen für Prozess und Umwelt (zB ArbeitnehmerInnenschutzvorgaben);
- - Produktbezogene Energieleistungskennzahl(en);
- - Verteilung des Energieverbrauchs auf die einzelnen Prozesse;
- - Analyse der Energiebilanz des Standorts auf Grundlage der Energierechnungen und der hergestellten Warenmengen.
- bb) Der Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) muss beinhalten:
- - Zusätzliche Messungen, um die gegenwärtigen Betriebsbedingungen (Sollwerte) bei Nutzmittelprozessen und Herstellungsverfahren, sowie die Auswirkungen und den Energieeinsatz und Verbrauch zu bestätigen.
- cc) Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
- - Maßnahmen zur Verminderung oder Rückgewinnung der Energieverluste;
- - Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausrüstung;
- - Verbesserung des Energiemanagements: effizienterer Betrieb und fortlaufende Optimierung;
- - Verbesserte Instandhaltung;
- - Entwicklung von Programmen zur Verhaltensänderung;
- - Plan zur Datenmessung.
- aa) Die Datenerhebung und -analyse muss folgende Punkte umfassen:
- e) Sie schließen im Fall gemäß lit. b eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Beförderungs- bzw. Transportprozessen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
- aa) Die Datenerhebung muss folgende Punkte umfassen:
- - Energieverbrauch oder Betriebsstunden jedes Fahrzeugs während des vergangenen Jahres;
- - Kennzahl Personenverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleistung in % (Einheit Personenkilometer);
- - Kennzahl Güterverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleitung in % (Einheit: Tonnenkilometer);
- - Zusammensetzung der Flotte und der Fahrzeuge: Liste sämtlicher Fahrzeuge mit Angabe von Alter und technischen Hauptmerkmalen (zB höchstzulässiges Gesamtgewicht, Normverbrauch, Kraftstoffart, bei LKWs zusätzlich: Euroklasse und Motorgröße);
- - Potenzial zur Tourenoptimierung;
- - Ist der Transport oder ein Teil der Transportes ausgelagert: energierelevante Kriterien zur Vergabe der Transportleistung erheben;
- - Instandhaltungsprogramme, Prüflisten für Inspektion und Abnahme und Instandhaltungsaufzeichnungen;
- - Nachweisliche regelmäßige Lenkerschulungen oder Schulungen weiterer relevanter Personen zur Verminderung des Energieverbrauchs inkl. Wirkungsmonitoring (zB Spritspartrainings für Lenker, Reifendruckmessung beim Auftanken);
- - Energierelevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
- - Kennzahl(en) für Energieeffizienz im Bereich Transport (mind. betreffend Treibstoffverbrauch und CO2 Emissionen);
- - Energieeffizientes Dienstreisemanagement;
- - Mitarbeitermobilitätsmanagement.
- bb) Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
- - Verbesserung des Instandhaltungsprogramms;
- - Energie- und CO2 relevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
- - Energie- und CO2 relevante Punkte bei der Vergabe von Transportleistungen;
- - Regelmäßige nachweisliche Lenkerschulungen;
- - Optimierung der Fahrtroutenplanung;
- - Reduktion von Emissionen und Energieverbräuchen;
- - Messung mittels energieeffizienten Kennzahlen;
- - Alternatives Dienstreisemanagement;
- - Alternatives Mitarbeitermobilitätsmanagement;
- f) Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen. Soweit möglich, müssen zur Berechnung der Energieeinsparlösungen dynamische Rechenverfahren (zB die Kapitalwert- oder Annuitätenmethode) herangezogen werden.
- g) Sie werden von Personen durchgeführt, die die in § 17 festgelegten Qualitätsstandards erfüllen.
- h) Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
- aa) Die Datenerhebung muss folgende Punkte umfassen:
Anhang IV
Für Contracting-Verträge gelten die Bestimmungen der DIN 8930 Teil 5.
- 1. Einspar-Contracting:
Das Ziel des Einspar-Contracting ist die garantierte Ergebnisverbesserung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Anlagen- und Gebäudesubstanzwert, und Anlagen- und Gebäudekonditionierung. Wesentliches Merkmal des Einspar-Contracting ist die Finanzierung der Investitionen über die garantierte Kosteneinsparung innerhalb der Vertragslaufzeit. Es handelt sich um einen Vertrag, bei dem Energiesparmaßnahmen und Energiemanagement durch den Contractor vorfinanziert und aus den erzielten Energiekosteneinsparungen bezahlt werden. Die Leistungskomponenten des Contractors sind die Identifizierung von Einsparpotenzialen und deren Finanzierung, Planung und Errichtung von Komponenten zur Energieerzeugung, -verteilung und -nutzung sowie deren Bedienung und Instandhaltung. Die Einbindung der Nutzer und deren Schulung sind in der Regel Bestandteil des Einspar-Contracting. Die Leistungsvergütung besteht aus einem Entgelt, dessen Höhe sich aus der erzielten Einsparung im Verhältnis zu einem Referenzniveau (Baseline) bestimmt.
- 2. Anlagen-Contracting
Anwendungsbereiche des Anlagen-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung und Errichtung der Anlage oder deren Übernahme, die Betriebsführung, insbesondere die Instandhaltung und Bedienung, Energieträgereinkauf und Nutzenergieverkauf. Die Leistungsvergütung besteht aus dem Entgelt für die bezogene Nutzenergie, die Vorhaltung der Anlage und die Abrechnung.
- 3. Betriebsführungs-Contracting
Die Anwendungsbereiche des Betriebsführungs-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Ziel ist die Optimierung der Betriebskosten bei Funktions- und Werterhalt der Anlagen. Die Leistungskomponenten des Contractors sind das Bedienen (Betätigen, Überwachen, Störungsbehebung) und das Instandhalten (Inspektion, Warten, Instandsetzen) für abgegrenzte technische Gewerke oder Anlagen. Die Leistungsvergütung besteht aus einem zeitraumbezogenen Entgelt oder aus einem Entgelt nach Aufwand (Arbeitszeit und Material).
Anhang V
Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG , Stand Oktober 2013
Artikel 2
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von Unionsrecht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
2. Teil
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln
§ 6. KWK-Branchenorganisation
§ 7. Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell
3. Teil
Rahmenbedingungen für Branchenregeln
§ 8. Pflichten der Endverbraucher
§ 9. Nachtragsbuchungen
§ 10. Zuteilung von KWK-Punkten
§ 11. Nachtragszuteilung
§ 12. Preisband
§ 13. Abwicklung
§ 14. Transparenzstelle
§ 15. Kostentragung
4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. Behörden
§ 17. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 18. Übergangsbestimmungen
§ 19. Inkrafttreten
§ 20. Vollziehung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bereits existierenden KWK-Anlagen durch die Endverbraucher in Österreich und die Voraussetzungen für die rechtswirksame Anerkennung einer KWK-Branchenorganisation und von den Marktteilnehmern autonom entwickelter Branchenregeln zur Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bestehenden KWK-Anlagen im Wege der Zuteilung von KWK-Punkten an Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder staatlicher Stellen über diese Mittel.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.
Ziele
§ 4. Ziele dieses Bundesgesetzes sind
- 1. die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;
- 2. die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß § 71 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ausgestellt werden dürfen;
- 2. „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
- 3. „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
2. Teil
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln
KWK-Branchenorganisation
§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat nach Anhörung der E-Control einen Verband auf dessen Antrag mit Bescheid als „KWK-Branchenorganisation“ gemäß diesem Bundesgesetz anzuerkennen, wenn in diesem Verband eine Mehrheit der Betreiber vertreten ist. Die Mehrheit bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes installierten elektrischen Leistungen bestehender KWK-Anlagen der Betreiber in Österreich. Im Antrag auf Anerkennung ist nachzuweisen, dass der antragstellende Verband die Mehrheit der Betreiber repräsentiert. Der Verbandszweck hat auch die Förderung des Einsatzes besonders umweltfreundlicher Technologien, wie etwa zur Erzeugung und Nutzung hocheffizienten KWK-Stroms, zu umfassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Verband „Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)“ ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell
§ 7.(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.
(2) Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.
3. Teil
Rahmenbedingungen für Branchenregeln
Pflichten der Endverbraucher
§ 8. (1) Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (§ 14) vorzusehen.
(2) Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat vom jeweiligen Verbrauch unabhängig zu sein und ist in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher zu bemessen.
(3) Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat pro Kalenderjahr und Zählpunkt zu betragen:
- 1. auf den Netzebenen 1 bis 3 9.820 KWK-Punkte;
- 2. auf der Netzebene 4 8.080 KWK-Punkte;
- 3. auf der Netzebene 5 1.015 KWK-Punkte;
- 4. auf der Netzebene 6 130 KWK-Punkte;
- 5. auf der Netzebene 7 10 KWK-Punkte.
(4) In den Branchenregeln (§ 7) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.
(5) Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.
(6) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten § 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7) Die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher und deren Nachweis ist im Wege der Abwicklung über eine Transparenzstelle und der von dieser zu führenden Konten vorzusehen.
Nachtragsbuchungen
§ 9. (1) Die Branchenregeln (§ 7) können auch vorsehen, dass die Transparenzstelle alle auf den Betreiberkonten am ersten Tag nach dem jeweiligen Nachweisstichtag noch für die Nachweisperiode erliegenden KWK-Punkte binnen eines Monats auf die Konten jener Endverbraucher/Netzbetreiber zu buchen hat, die Verpflichtungen zum Ankauf von KWK-Punkten hinsichtlich der Nachweisperiode nicht oder nicht vollständig erfüllt haben. Für den Fall, dass die Anzahl der auf Betreiberkonten noch verfügbaren KWK-Punkte die Anzahl der noch nicht erfüllten Verpflichtungen übersteigt, erfolgt die Aufbuchung durch die Transparenzstelle derart, dass auf alle noch offenen Endverbraucherverpflichtungen gleichförmig und aliquot zu den noch offenen Verpflichtungen gebucht wird. Die Nachtragsbuchung hat hinsichtlich der Zuordnung von Betreiberkonten zu Endverbraucherkonten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.
(2) Es ist jedenfalls vorzusehen, dass Endverbraucher den Betreibern für die von der Transparenzstelle mittels Nachtragsbuchung aufgebuchten KWK-Punkte den Mindestpreis zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 5% zu bezahlen haben. Die Betreiber haben den Aufschlag nach Erhalt an die Transparenzstelle weiterzugeben.
Zuteilung von KWK-Punkten
§ 10. (1) Die Branchenregeln (§ 7) haben festzulegen, dass KWK-Punkte nur an Betreiber unentgeltlich zugeteilt werden dürfen, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 inne haben, für welche das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erreicht wird.
(2) Es ist in den Branchenregeln zudem Folgendes vorzusehen:
- 1. Für die Verteilung der zuzuteilenden KWK-Punkte je Nachweisperiode an KWK-Anlagen ist der in einer Basisperiode (einem Kalenderjahr) in das öffentliche Netz eingespeiste hocheffiziente KWK Strom maßgeblich. Basisperiode für die Bemessung der Zuteilung der KWK-Punkte ist das vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten liegende Kalenderjahr. Abweichend davon ist als Basisperiode für die erste Nachweisperiode das Kalenderjahr festzulegen, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr des Übermittlungszeitpunkts für die Daten zur Zuteilung liegt;
- 2. Betreiber von Anlagen, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht, können der Transparenzstelle spätestens vier Wochen nach Benennung der Transparenzstelle und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres von einem fachlich geeigneten Ziviltechniker oder gewerblich befugten Ingenieurbüro geprüfte Daten über die Menge des in der Basisperiode pro KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms zu übermitteln. Es sind nähere Bestimmungen für die Datenübermittlung vorzusehen, wobei bei widersprüchlichen Datenmeldungen nach wechselnder Innehabung im Basisjahr im Zweifel die Meldung des neuen Betreibers zu gelten haben. Betreiber haben bei fristgerechter Übermittlung dieser Daten Anspruch auf Zuteilung von KWK-Punkten binnen einer angemessenen Frist;
- 3. Mängel des Zuteilungsverfahrens oder unrichtige Zuteilungen bereits auf andere Konten als dem betroffenen Betreiberkonto lassen Buchungen und Erwerbsvorgänge hinsichtlich KWK-Punkte unberührt. Unrichtige Zuteilungen für eine Nachweisperiode sind bei der nächsten Zuteilung zu berücksichtigen.
- 4. Es sind anteilig ab Benennung der Transparenzstelle für die erste Nachweisperiode an alle Betreiber 71 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten, wobei Zählpunkte, für welche eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 5 oder Abs. 6 gilt, jedenfalls in Abzug zu bringen sind. Betreiber haben Anspruch auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten im Umfang des Anteils der Menge an in das öffentliche Netz eingespeistem hocheffizientem KWK-Strom aus ihrer KWK-Anlage im Verhältnis zur Einspeisung hocheffizienten KWK-Stroms aus allen im Bundesgebiet gelegenen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht und für die fristgerecht Daten übermittelt wurden. Der Zuteilung sind die Einspeisungen und die Anzahl der Zählpunkte in der Basisperiode zugrunde zu legen;
- 5. Betreiber haben zugeteilte KWK-Punkte Endverbrauchern auf erste Anfrage zu verkaufen, wenn der Mindestpreis geboten wird;
- 6. Betreiber, die für den Betrieb ihrer Anlage Betriebsbeihilfen erhalten, sind von der Zuteilung von KWK-Punkten ausgeschlossen.
(3) Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gilt sinngemäß auch für Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht das in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegte Kriterium erfüllen, jedoch über einen Bescheid gemäß § 71 ElWOG 2010 verfügen. Diesen Betreibern sind insgesamt 4 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten. Werden diese KWK-Punkte nicht benötigt, sind sie von der Transparenzstelle den KWK-Betreibern gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anteilig zu übertragen.
Nachtragszuteilung
§ 11. Reichen die auf Betreiberkonten insgesamt erliegenden KWK-Punkte nicht aus, um entsprechend der nach Ablauf des Nachweisstichtages noch offenen Verpflichtungen auf Konten der Endverbraucher zu buchen, so ist in den Branchenregeln vorzusehen, dass durch die Transparenzstelle solange weitere KWK-Punkte generiert werden, bis die Außenstände auf den Endverbraucherkonten ausgeglichen werden können. Die Zuteilung auf die Endverbraucherkonten erfolgt entsprechend dem allgemeinen Zuteilungsmechanismus.
Preisband
§ 12. Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen.
Abwicklung
§ 13. In den Branchenregeln (§ 7) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet.
Transparenzstelle
§ 14. (1) Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Die Aufgaben der Transparenzstelle haben insbesondere zu umfassen:
- 1. Die Generierung von KWK-Punkten als Maßeinheiten ohne Wertträgereigenschaft durch Registereintrag;
- 2. Zuteilung, Nachtragszuteilung und Nachtragsbuchung;
- 3. Datenübermittlung, insbesondere aus der Nachtragsbuchung an betroffene Erzeuger und Endverbraucher bzw. Netzbetreiber, was auch Informationen über Konten und die entsprechenden Kontaktinformationen den von der konkreten Aufbuchung betroffenen Personen zu umfassen hat;
- 4. Erfüllung aller ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben;
- 5. Feststellung der Kontostände und der Außenstände nach Ablauf des Nachweisstichtages;
- 6. die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Marktteilnehmer inklusive Sammelkonten für jeden Netzbetreiber;
- 7. die Ausarbeitung von weiteren Branchenregeln.
(3) Die E-Control hat der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktsdaten zu übermitteln.
(4) Die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln. Insbesondere haben Netzbetreiber Namen, Anschrift, Zählpunktbezeichnung und Netzebene jener Endverbraucher, die sich nicht ihrer Netzbetreiber zur Abwicklung bedienen an die Transparenzstelle nach Ablauf des Nachweisstichtages zu übermitteln.
Kostentragung
§ 15. Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.
4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Behörden
§ 16. (1) Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2011 (E-Control).
(2) Die Behörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der Behörde. Diese ist zu diesem Zweck ermächtigt, auf jedes bei der Transparenzstelle geführte Konto und in alle an die Transparenzstelle übermittelten Daten Einsicht zu nehmen.
(4) In Streitigkeiten zwischen den Marktteilnehmern wegen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz und der auf dessen Grundlage erlassenden Verordnungen und Branchenregeln entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 17. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Behörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
- 1. die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
- 2. Sachverständige;
- 3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Die Betreiber haben eine geeignete natürliche oder juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaften über die KWK-Branchenorganisation als Transparenzstelle zu benennen. Ein Widerruf der Benennung ist im gleichen Verfahren wie die Benennung zulässig. Die KWK-Branchenorganisation kann sich dazu eines – nicht auf Gewinn gerichteten – Dritten bedienen. Zur Durchführung der Benennung sind binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannte Betreiber schriftlich zur Teilnahme am Benennungsverfahren aufzufordern, wobei diese Aufforderung bereits die Nominierung von als Transparenzstelle geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften enthalten kann. Die Aufforderung ist im Internet öffentlich bekannt zu machen und zumindest bis sechs Wochen nach Inkrafttreten im Internet verfügbar zu halten. Betreiber nehmen am Benennungsverfahren durch Übermittlung der Menge zur Zuteilung sowie der Bezeichnung der als Transparenzstelle zu benennenden geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten an die Stelle teil. Die Stelle hat die Benennung jener Person als Transparenzstelle bekannt zu geben, die der Mehrheit der fristgerecht von teilnehmenden Betreibern eingelangten Übermittlungen entspricht. Die Mehrheit ist entsprechend der Mengen an in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms (ausschließlich) gemäß den fristgerecht eingelangten Übermittlungen festzustellen. Die Benennung ist der Behörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, die dies auf geeignete Art zu veröffentlichen hat.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens vier Monate nach erstmaliger Benennung der Transparenzstelle sämtliche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um die treuhändige Abwicklung für Endverbraucher vornehmen zu können. Durch die Abwicklung durch Netzbetreiber oder Dritte werden Endverbraucher nicht von ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entbunden.
(3) Die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, bleiben unberührt. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, weiterzuführen.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 6 Abs. 2, § 7 und § 20 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
Artikel 3
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz), BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet:
„Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz – WKLG“
2. Die im Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz in der jeweiligen grammatikalischen Form enthaltenen Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ bzw. „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wortfolgen „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ bzw. „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
- 1. innerbetriebliche Abwärmenutzungen;
- 2. Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.“
4. § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
5. § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 2a lauten:
- „2. „Fernwärme“ thermische Energie in Form von Dampf, heißem Wasser, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;
- 2a. „Fernkälte“ thermische Energie mit niedrigem Temperaturniveau zur Klimatisierung von Gebäuden und Kühlung von Anlagen, die in einem thermisch isolierten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Kältequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;“
6. § 3 Abs. 1 Z 7a lautet:
- „7a. „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) und Verteilleitungen bis zur Hausanschlussleitung;“
7. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“
8. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „für ein Fernwärmeausbauprojekt“ durch die Wortfolge „oder Fernkälteausbauprojekt“ ergänzt.
9. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 5 folgender Schlusssatz angefügt:
„Projekte, die der Anbindung von geothermischen Quellen dienen, sind Infrastrukturprojekte gemäß Z 3, sofern durch diese Projekte Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten nicht beeinträchtigt werden.“
10. Das in § 6 Abs. 2 Z 1 in seiner jeweiligen grammatikalischen Form enthaltene Wort „Fernwärmeausbauprojekt“ wird durch die Wortfolge „oder Fernkälteausbauprojekt“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ergänzt.
11. In § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und Z 5 angefügt:
- „4. bei Projekten zur Nutzung von geothermischen Quellen beträgt die Höhe der Förderung höchstens 50 vH der Investitionsmehrkosten sowie 35 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts;
- 5. die in Z 1 bis Z 3 vorgesehene jeweils leistungsbezogene Höchstgrenze der Förderung gilt nicht für Fernkälteprojekte. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben.“
12. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 bis Z 4“ ersetzt.
13. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Zusätzlich zu den Bundesmitteln gemäß Abs. 1 sind von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 29 ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß § 12 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, eingerichtet ist, zum 1. Jänner 2015 alle nicht durch gestellte Anträge zweckgebundenen Mittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Falle der Einnahme von Geldern dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.“
14. § 14 lautet:
„§ 14. Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat.“
15. Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift angefügt:
„Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“
Artikel 4
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2009, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Gliederungsebene samt Bezeichnung eingefügt:
„Teil 1
Grundsätze“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen durch Investitionszuschüsse, soweit diese Anlagen nicht bereits durch andere staatliche Mittel gefördert werden.“
4. § 3 bis § 7 lauten:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1;
- 2. Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16;
- 3. Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.
Ziele
§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter oder der Erneuerung von hocheffizienten KWK-Anlagen einen Beitrag zur ressourcenschonenden Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme zu leisten.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. „bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
- 2. „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
- 3. „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 festgelegten Kriterien entspricht;
- 4. „KWK-Anlagen („Kraftwärmekopplungsanlagen“)“ Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
- 5. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
- 6. „neue KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, deren Baubeginn nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt;
- 7. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
- 8. „erneuerte KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, bei denen der Baubeginn für die Erneuerung nach dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, erfolgt und deren Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper, exklusive Grundstückskosten) betragen; dies gilt auch für thermische Kraftwerksanlagen, denen Anlagenteile zur Auskopplung von Wärme neu hinzugefügt werden.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Herkunftsnachweise
§ 6. Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung sind in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelungen gemäß § 71 ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzen geregelt.
Teil 2
Förderung neuer und erneuerter hocheffizienter KWK
Investitionszuschüsse für neue und erneuerte KWK-Anlagen
§ 7. (1) Die Errichtung einer neuen KWK-Anlage und die Erneuerung einer KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, die unmittelbar und effizienzmaximiert Wärme und elektrische Energie als Koppelprodukte erzeugt, kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
- 1. der Erzeugung von Prozesswärme oder dem Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient,
- 2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
- 3. die in § 8 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
Eine Förderung neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Eine Erneuerung ist vom Errichter durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt auf Basis eines Antrags. Hinsichtlich der Antragstellung, Berechnung der Förderwürdigkeit der Anlage und der Gewährung der Förderung gelten die Bestimmungen des § 24 ÖSG 2012 mit der Maßgabe, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen sind und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen ist.
(3) Für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Abs. 1 sind aus den Mitteln gemäß § 10 bis 2020 jährlich 12 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 7 Mio. Euro für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die gewerblich oder industriell verwendet werden. Sollten für Mittel innerhalb eines Kalenderjahres keine Anträge gestellt werden, sind sie einmalig für das nächste Kalenderjahr für alle einlangenden Anträge auf Investitionszuschüsse vorzutragen. Werden für diese Mittel auch dann keine Anträge gestellt, sind sie nach Ablauf des Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen.
(4) Nach Maßgabe der Förderwürdigkeit der Anlage gemäß Abs. 2 und der verfügbaren Mittel gemäß Abs. 3 können maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) sowie maximal 60% der beihilfefähigen Mehrkosten als Investitionszuschuss gewährt werden, maximal jedoch bei KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung
- 1. von 100 kW bis 1 MW 250 Euro/kW,
- 2. von 1 MW bis 5 MW 200 Euro/kW,
- 3. von 5 MW bis 20 MW 175 Euro/kW,
- 4. von 20 MW bis 100 MW 150 Euro/kW,
- 5. von über 100 MW 125 Euro/kW,
wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 29 ÖSG 2012) nachzuweisen ist. Andere für die Errichtung oder Erneuerung der KWK-Anlagen erhaltene Förderungen sind in Anrechnung zu bringen.
(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb auf Basis anderer Bestimmungen, wie beispielsweise gemäß § 25 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß Umweltförderungsgesetz, unterstützt wird, sind von der Zuerkennung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr gewährt werden.
(6) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
(7) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die von der Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 14 der Richtlinie zur 2012/27/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung sind als Kriterien in den Berechnungen zu berücksichtigen.
(8) Werden gemäß § 10 eingenommene Mittel nicht gemäß Abs. 3 für Zwecke der Förderung von KWK-Anlagen verwendet, sind sie an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.“
5. § 8 Abs. 1 lautet samt Überschrift:
„Berechnung der hocheffizienten KWK-Energie
§ 8. (1) Die Förderung bestehender, neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist nur zulässig, wenn die Effizienzkriterien gemäß Abs. 2 erfüllt werden.“
6. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 3 bis Abs. 12 entfällt.
7. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 13 ÖSG“ durch die Wortfolge „§ 29 ÖSG 2012“ und die Wortfolge „§ 13d ÖSG“ durch die Wortfolge „§ 30 ÖSG 2012“ ersetzt.
8. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).“
9. § 10 samt Überschrift lautet:
„KWK-Pauschale
§ 10. (1) Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel werden durch die KWK-Pauschale aufgebracht.
(2) Die KWK-Pauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten, von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben.
(3) Die KWK-Pauschale beträgt bis einschließlich 2020 pro Kalenderjahr:
- 1. für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer 4 950 Euro;
- 2. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer 745 Euro;
- 3. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer 43 Euro;
- 4. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer 1,25 Euro.
(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen KWK-Pauschale gemäß Abs. 3 zu entrichten.
(5) Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die KWK-Pauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich in der Quartalsmitte gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der KWK-Pauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die KWK-Pauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Bei Nichtbezahlung der KWK-Pauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der KWK-Pauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Abwicklungsstelle und Netzbetreibern betreffend die Leistung der KWK-Pauschale entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
10. Vor § 11 wird folgende Gliederungsebene samt Bezeichnung eingefügt:
„Teil 3
Schlussbestimmungen“
11. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 bis Abs. 4 angefügt:
„(2) Der gemäß § 13c Abs. 1 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, abgeschlossene Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse wird durch dieses Bundesgesetz nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der Aufgaben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 10 anzupassen.
(3) Soweit Kontingente gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2008 nicht in Anspruch genommen wurden, sind diese Restbeträge zur Dotierung der Investitionszuschüsse gemäß § 7 in der Fassung der KWK-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, zusätzlich heranzuziehen.
(4) Bei Anlagen, die gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009 eine Zusicherung des Investitionszuschusses erhalten haben, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen, wenn die Anlage nicht innerhalb von vier Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen wird. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.“
12. (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie § 14 Abs. 1 samt Überschrift lauten:
„(2) Die Bestimmungen der KWK-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, treten, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) § 1 und § 11 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 und § 10 treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Vollziehung
§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 und § 13 ist die Bundesregierung betraut.“
13. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“
Artikel 5
Der Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Beträgen gemäß § 21 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in Form eines Energieeffizienzprogramms.
Ziele
§ 2. Ziele des Energieeffizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endenergieverbrauchs oder die Steigerung der Energieeffizienz zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 4 und § 7 EEffG. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm gebündelten Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden.
Förderungsgegenstand
§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms Förderungen zusagen und Aufträge erteilen. Für diese Förderungen und Aufträge stehen ab dem Jahr 2015 die gemäß § 21 EEffG aufgebrachten Mittel zur Verfügung. In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß diesem Bundesgesetz ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
(2) Im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms können Investitionen, die zu einer Einsparung von Energie oder durch Steigerung der Energieeffizienz führen, gefördert werden, wobei die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird.
(3) Die Vergabe der Förderungen hat aufgrund von Richtlinien und im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß § 7 eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen.
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Bezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 UFG mit der Maßgabe sinngemäß, dass dadurch auch ein sparsamerer Umgang mit Energie und die Stärkung der Versorgungssicherheit gewährleistet ist.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Werden Unterlagen nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
Förderungswerber
§ 5. (1) Ansuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 3 setzen, gestellt werden.
(2) Ansuchen auf Förderung können von Unternehmen gestellt werden, sofern
- 1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
- 2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß EEffG angerechnet werden.
Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.
Förderungsausmaß
§ 6. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50% der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht übersteigen.
Kommission
§ 7. Die Kommission besteht aus
- 1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen;
- 4. je einem Vertreter
- a) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- b) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
- c) des Bundeskanzleramts;
- 5. je einem Vertreter
- a) der Bundesländer;
- b) der Wirtschaftskammer Österreich;
- c) der Bundesarbeitskammer;
- d) der Landwirtschaftskammer Österreich;
- e) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
- f) der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
- 6. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abwicklungsstelle
§ 8. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung abzuschließen.
(3) Die Kosten der Abwicklung sind von den gemäß § 21 EEffG eingenommenen Mitteln mit zu bedecken.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
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