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§ 41 ÖSG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Berechnung des Strommarktpreises

§ 41.

(1) Die E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.

(2) Die zugewiesenen Strommengen sind entsprechend dem Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone zu verrechnen. Bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day‑Ahead Marktkopplung ist der ersatzweise veröffentlichte Day‑Ahead-Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers heranzuziehen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.

(2a) Der durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis je Monat wird auf Basis der Stundenpreise gemäß Abs. 2 erster bis dritter Satz und den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der gemäß § 57f Abs. 1 Z 2 dritter Satz eingerichteten Bilanzgruppe vermarkteten Strommengen berechnet. Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Stundenpreis mit der Menge des in dieser Stunde von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monats von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms dividiert. Die Ökostromabwicklungsstelle hat am Beginn eines jeden Monats den durchschnittlichen mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.

(3) Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40259303