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§ 25 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 25.

(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass

  1. 1. durch die zu fördernde Maßnahme ein wesentlicher Effekt im Sinne der Zielsetzungen des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel angestrebt wird, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
  2. 1a. – soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c gefördert werden soll –
  1. a) das Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 161/2021 bei der Abwicklungsstelle eingereicht wird,
  2. b) dem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 – ein Anteil von 60 vH und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten und
  3. c) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahmen des Investitionsvorhabens im Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem mindestens 50 vH erneuerbare Energien, 50 vH Abwärme, 75 vH Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 vH einer Kombination dieser Energien zur Versorgung mit Wärme oder Kälte genutzt werden oder durch das Investitionsvorhaben ein Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem erfolgt, das diese Kriterien erfüllt;
  4. d) durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 189a Z 8 UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist;
  1. 2. die Durchführung der Maßnahmen von dazu befugten Personen oder Unternehmen erfolgt und
  2. 3. soweit eine Förderung im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b zulasten der zusätzlichen Bundesmittel für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll,
  1. a) die Verwendung der Mittel zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben sichergestellt ist und
  2. b) die Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 eingerichteten Kommission zu erstellen sind, wobei bei der Erstellung von Förderungsprogrammen, die konkrete Projekte für begünstigte Haushalte beinhalten, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen ist,
  1. 4. soweit Maßnahmen zur Transformation der Industrie gefördert werden sollen
  1. a) die Maßnahmen im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien eingereicht wurden,
  2. b) die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne der Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Förderungsrichtlinien, der beihilfenrechtlichen Vorgaben und der Ausschreibungskriterien von der Abwicklungsstelle (Förderungsfähigkeit) geprüft wurden,
  3. c) die Maßnahmen einer Bewertung durch eine Jury von Fachexpertinnen und Fachexperten („Jury“) im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Förderung unterzogen wurden, wobei die Jury aus zwei unabhängigen und wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern der Klimatologie und Energiewirtschaft, zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaftswissenschaft sowie zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der technischen Wissenschaften zu bestehen hat, und die Auswahl der Mitglieder der Jury auf der Grundlage von Auswahlkriterien erfolgt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen hat, sowie
  4. d) die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß § 24 Abs. 2 bei industriellen Anlagen für Tätigkeiten der im Anhang genannten Sektoren oder Teilsektoren führen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40252083