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§ 12 FeZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Information

§ 12.

(1) Der ORF‑Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der ORF‑Beitrags Service GmbH die ihr gemäß § 133 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, angezeigten Entgelte mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40254985