39. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
Es wird
- 1. aufgrund der §§ 4, 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- 2. aufgrund des Art. 104 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,
verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
§ 1. | Ziel |
§ 2. | Geltungsbereich |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 4. | Deponieklassen und -unterklassen |
§ 5. | Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen |
3. Abschnitt | |
§ 6. | Behandlungspflicht |
§ 7. | Verbot der Deponierung |
§ 8. | Genehmigung höherer Grenzwerte |
§ 9. | Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen |
§ 10. | Asbestabfälle |
4. Abschnitt | |
§ 11. | Allgemeine Anforderungen |
§ 12. | Grundlegende Charakterisierung |
§ 13. | Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen |
§ 14. | Grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen |
§ 15. | Übereinstimmungsbeurteilungen |
§ 16. | Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Abfallannahmeverfahrens |
§ 17. | Annahme und Zurückweisung von Abfällen |
§ 18. | Eingangskontrolle |
§ 19. | Identitätskontrolle |
§ 20. | Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle |
5. Abschnitt | |
§ 21. | Anforderungen an den Deponiestandort |
§ 22. | Untergrundanforderungen |
§ 23. | Standorterkundung und -untersuchung |
§ 24. | Vorflut |
6. Abschnitt | |
§ 25. | Standsicherheit |
§ 26. | Deponierohplanum |
§ 27. | Deponiebasisdichtung |
§ 28. | Basisentwässerung |
§ 29. | Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen |
§ 30. | Wasserhaushalt |
§ 31. | Deponiegasbehandlung |
§ 32. | Qualitätssicherung |
7. Abschnitt | |
§ 33. | Deponieeinrichtungen |
§ 34. | Andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs |
§ 35. | Deponiepersonal |
§ 36. | Abfalleinbau |
§ 37. | Mess- und Überwachungsverfahren |
§ 38. | Emissions- und Immissionskontrolle |
§ 39. | Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen |
§ 40. | Registrierung |
§ 41. | Aufzeichnungs- und Meldepflichten |
§ 42. | Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002 |
§ 43. | Untertagedeponien |
§ 44. | Finanzielle Sicherstellungen |
8. Abschnitt | |
§ 45. | Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse |
§ 46. | Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC |
§ 47. | Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten |
§ 48. | Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft |
§ 49. | In-Kraft-Treten |
Anhänge | |
Anhang 1 | Grenzwerte für die Annahme von Abfällen |
Anhang 2 | Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind |
Anhang 3 | Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen |
Anhang 4 | Abfallannahme |
Anhang 5 | Besondere Untersuchungen gemäß den §§ 9, 14 und 15 |
Anhang 6 | Untertagedeponien - Sicherheitsbewertung für die Abfallannahme |
Anhang 7 | Vorgaben zum elektronischen Datenmanagement |
Anhang 8 | Berechnung von Sicherstellungen und Anforderungen an Testate gemäß § 48 AWG 2002 |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.
(2) Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 45 bis 47.
(3) Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 34, 40, 41 und 47 Abs. 7.
(4) Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. der Deponieinhaber,
- 2. für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,
- 3. nach Maßgabe des § 16 entweder
- a) der Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder
- b) der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008,
- 4. nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,
- 5. nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter der Eingangskontrolle und
- 6. nach Maßgabe des § 42 das Deponieaufsichtsorgan.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Ein Abfallstrom ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Prozess (gleichbleibendes Verfahren, gleichbleibende Prozessbedingungen und gleichbleibende Einsatzstoffe) in gleich bleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt; dies ist im Hinblick auf die Grenzwertrelevanz und die Annahmekriterien des zu deponierenden Abfalls zu beurteilen.
- 2. Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.
- 3. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.
- 4. Eine Annahme von Abfällen zur Deponierung erfolgt mit dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle und im Fall einer Untersuchung eines aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan mit dem positiven Abschluss dieser Untersuchung.
- 5. Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
- 6. Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle.
- 7. Eine Beurteilung des Deponieverhaltens im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) ist die Beschreibung und Bewertung der Art und des Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweiligen Kompartimente genehmigten Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden Auslaugungsvorgänge. Dies umfasst auch die Beschreibung von allfälligen anorganischen Restaktivitäten, die zB Wasserstoff- oder Ammoniakgasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.
- 8. Biomasse sind Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, fasrige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff und Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und mit Ausnahme von Holzabfällen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten.
- 9. Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
- 10. Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
- 11. Ein Deponiebereich umfasst die im Genehmigungsbescheid angeführten Flächen der Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002; jedenfalls gehören dazu der Deponiekörper und die für den Deponiebetrieb erforderlichen, auch außerhalb des Deponiekörpers liegenden Einrichtungen zur Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung, Gebäude für das Deponiepersonal, Abstell- und Umkehrflächen und ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1.
- 12. Ein Deponiekörper umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
- 13. Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
- 14. Deponiesickerwasser ist im Kompartiment anfallendes Wasser, das insbesondere durch in das Kompartiment eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser, durch belastetes Überschusswasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.
- 15. Einmalig anfallende Abfälle sind Abfälle, die kein Abfallstrom (Z 1) und keine wiederkehrend anfallenden Abfälle (Z 64) sind.
- 16. Ein Einzelmessergebnis ist das Ergebnis einer Analysenprobe bei einmaliger Analyse.
- 17. Eine Einzelprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen einer punktuellen Beprobung gezogen und als Feldprobe einzeln untersucht wird.
- 18. Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas.
- 19. Eine Fehldeklaration liegt vor, wenn der angelieferte Abfall nicht mit den Beurteilungen oder den begleitenden Papieren übereinstimmt.
- 20. Eine Feldprobe ist eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird; die Feldprobe kann entweder eine Einzelprobe, eine qualifizierte Stichprobe oder eine Sammelprobe sein.
- 21. Ein Flächenfilter ist eine flüssigkeitsdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt und ableitet.
- 22. Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper an die Atmosphäre abfließen kann.
- 23. Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation. Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst und jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.
- 24. Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit (Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.
- 25. Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt.
- 26. Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern und von beschreibenden Begriffen.
- 27. Grenzwertrelevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich (vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5) oder darüber ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich oder darüber ermittelt wird oder wurde.
- 28. Eine grundlegende Charakterisierung ist eine vollständige Charakterisierung der Abfälle durch Ermittlung aller für die Zulässigkeit der Ablagerung erforderlichen Informationen.
- 29. Ein immobilisierter Abfall ist ein in unbehandeltem Zustand nicht gefährlicher Abfall, der die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und einem Behandlungsverfahren mit mineralischen Hilfsstoffen (insbesondere Tonmineralien) zur dauerhaften Bindung unterzogen wird; die Immobilisierung wird durch physikalisch-chemische Wechselwirkungen zwischen Abfallstoffen und Hilfsstoffen und durch Verringerung der Wasserdurchlässigkeit erreicht.
- 30. Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen; Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu einer Umweltbeeinträchtigung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser oder Grundwasser gefährden.
- 31. Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.
- 32. Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
- 33. Ein Kompartimentsabschnitt ist ein Teilbereich eines Kompartiments, welcher für die Ablagerung von bestimmten Abfällen oder von Abfällen in Abhängigkeit von in der Genehmigung festgelegten besonderen Anforderungen betreffend Abfallarten und -einbau vorgesehen ist. Eine getrennte Sickerwassererfassung ist nicht erforderlich.
- 34. Eine Laborprobe ist eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird.
- 35. Eine Lagerkaverne ist jener Teil einer Untertagedeponie, der als unterirdischer Hohlraum der Aufnahme der Abfälle dient.
- 36. Eine mechanisch-biologische Behandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Behandlung von Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen. Klärschlämme und weitere für eine mechanisch-biologische Behandlung entsprechend dem Stand der Technik geeignete Abfälle können gemeinsam mit diesen Abfällen mitbehandelt werden. Die biologische Behandlung kontaminierter Böden auch nach vorheriger Siebung oder ähnlicher mechanischer Behandlung stellt keine mechanisch-biologische Behandlung dar. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober Verfahren oder anaerober mit nachfolgenden aeroben Verfahren. Die mechanisch-biologische Behandlung führt zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle. Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Abfälle, welche die für den jeweiligen Abfallinput erforderlichen mechanischen Verfahrensschritte und alle Verfahrensschritte für eine vollständige biologische Behandlung - dh. bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung sämtliche Teilschritte der biologischen Behandlung, zB Hauptrotte und Nachrotte - durchlaufen haben; sofern die Kriterien für eine zulässige Ablagerung nachweislich bereits nach der Hauptrotte erreicht werden, sind nachfolgende Teilschritte für eine vollständige biologische Behandlung (zB in einer Nachrotte) nicht erforderlich; im Zuge der mechanischen Behandlung abgetrennte Abfälle, zB Störstoffe, heizwertreiche Fraktionen und Eisen- oder Nichteisenmetalle, zählen nicht zu den Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung.
- 37. Ein Messergebnis ist der arithmetische Mittelwert von Einzelmessergebnissen derselben Analysenprobe.
- 38. Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe von Zusatzstoffen.
- 39. Ein Monokompartiment ist ein Kompartiment zur Ablagerung von Abfällen mit gleichen charakteristischen Eigenschaften, vornehmlich einer Abfallart.
- 40. Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind.
- 41. Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Geländeoberfläche abfließen kann.
- 42. Eine passive Entgasung ist die Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ohne maschinell erzeugten Unterdruck.
- 43. Primärabfälle sind alle Abfälle, die keine Sekundärabfälle (Z 49) sind.
- 44. Eine qualifizierte Stichprobe ist eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einer bestimmten Abfallmenge und einer bestimmten Abfallart zugeordnet werden kann.
- 45. Relevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird oder wurde. Der pH-Wert ist in jedem Fall als relevanter Parameter anzusehen, sofern er nicht grenzwertrelevant ist.
- 46. Eine Rückstellprobe ist ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird.
- 47. Eine Sammelprobe ist eine Probe, die aus mehreren qualifizierten Stichproben besteht.
- 48. Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind der Brennwert und die Stabilitätsparameter jedenfalls Schlüsselparameter.
- 49. Sekundärabfälle sind Abfälle, die bei einem Abfallbehandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 anfallen. Ausgenommen sind Abfälle, die beim Verfahren D15 a) - reine Sammeltätigkeit (vgl. Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der geltenden Fassung) anfallen. Werden in einem Produktionsprozess Abfälle zur Verwertung eingesetzt, so gelten die bei diesem Produktionsprozess anfallenden Abfälle nicht als Sekundärabfälle. Liegt jedoch ein Parameter dieses Abfalls aus dem Prozess im grenzwertnahen Bereich und ist dies durch den Einsatz von Abfall bedingt, so sind für die grundlegende Charakterisierung die Regeln für Sekundärabfälle anzuwenden.
- 50. Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme und Ableitung des im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.
- 51. Ein stabilisierter Abfall ist ein Abfall, der in unbehandeltem Zustand die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und in der Folge einem Behandlungsverfahren zur dauerhaften Einbindung in eine Matrix unterzogen wurde; Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln behandelt werden.
- 52. Eine Stichprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird; eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst.
- 53. Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase.
- 54. Technisches Schüttmaterial ist nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.
- 55. Tunnelausbruch ist ein Bodenaushubmaterial, das insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in Fest- oder Lockergestein anfällt.
- 56. Übereinstimmungsbeurteilungen sind periodische Beurteilungen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien übereinstimmt.
- 57. Unkritische Parameter sind jene Parameter, für die kein Untersuchungsergebnis über 20% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wurde; dies gilt nicht für den pH-Wert. Weiters gelten als unkritische Parameter alle nicht begrenzten Parameter und alle nicht gefährlichen Matrixelemente.
- 58. Ein Untersuchungsergebnis ist entweder ein Einzelmessergebnis oder ein Messergebnis oder der arithmetische Mittelwert aus Messergebnissen verschiedener Analysenproben aus derselben Feldprobe.
- 59. Eine Untertagedeponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum.
- 60. Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der bereits vor der Verfestigung die Annahmekriterien des Kompartiments erfüllt und dessen physikalische Beschaffenheit durch die Verwendung von Bindemitteln (zB Zement) verändert wird, zB zur Bindung von Staub oder zur Erhöhung der Standsicherheit des Deponiekörpers.
- 61. Eine vertikale Umschließung ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.
- 62. Eine Vollanalyse ist eine Analyse gemäß den Vorgaben des Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2.
- 63. Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Genehmigung eines Kompartiments und der Abnahme der für die Abfalleinbringung erforderlichen Bauten und Einrichtungen für das Kompartiment durch die Behörde.
- 64. Ein wiederkehrend anfallender Abfall ist ein Abfall eines Abfallerzeugers, der in einigen, aber nicht in allen Parametern die Charakteristika eines Abfallstroms aufweist. Er fällt zB in einem definierten Prozess in nicht gleichbleibender Qualität an oder weist bei bestimmten Parametern zu große Schwankungen auf, dh. die Schwankungen liegen außerhalb der von der befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet definierten Schwankungsbreiten.
- 65. Zwischenabdeckungen sind Abdeckungen von in den Deponiekörper eingebauten Abfällen, zB zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern, zur Staub- oder Geruchsminimierung oder zur Befahrbarkeit des Deponiekörpers, über denen planmäßig wieder Abfälle eingebaut werden sollen.
2. Abschnitt
Deponieklassen und Zuordnung von Abfällen
Deponieklassen und -unterklassen
§ 4. Folgende Deponieklassen und Deponieunterklassen werden festgelegt:
- 1. Bodenaushubdeponie;
- 2. Inertabfalldeponie;
- 3. Deponie für nicht gefährliche Abfälle:
- a) Baurestmassendeponie,
- b) Reststoffdeponie,
- c) Massenabfalldeponie;
- 4. Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie).
Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5. (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 - entsprechen, zulässig.
(2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
- 2. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
- 3. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
- 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
- gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 - zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
- 2. Abfällen gemäß Anhang 2,
- 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
- 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht, und
- 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10
- gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 - zulässig.
(4) In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
- 2. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
- 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
- 4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,
- 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 und
- 6. Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9
- gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 - zulässig.
(5) In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
- 2. Abfällen gemäß Anhang 2,
- 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
- 4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 und
- 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10
- gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 - zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
(6) Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.
3. Abschnitt
Behandlungspflicht, Deponierungsverbote
Behandlungspflicht
§ 6. (1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für
- a. Inertabfälle oder
- b. andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in § 1 beiträgt.
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.
Verbot der Deponierung
§ 7. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:
- 1. schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
- 2. flüssige Abfälle und Abwässer; die Verwendung von Deponiesickerwasser nach Maßgabe des Anhangs 3 Kapitel 6.3. stellt keine Ablagerung dar;
- 3. Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung einzustufen sind;
- 4. Gase unter Druck;
- 5. Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
- 6. infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9 „infektiös“ aufweisen;
- 7. Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
- a) mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Bindemittels, wenn diese Abfälle in einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
- b) in Kunststofffolie verpackte Asbestabfälle gemäß § 10,
- c) Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
- d) Abfälle gemäß Anhang 2,
- e) nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, wenn dieses Material nach Maßgabe des Anhangs 4 in einer Bodenaushubdeponie abgelagert wird,
- f) Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß § 6 Abs. 2 unzulässig,
- g) Abfälle, die aufgrund einer gemäß § 8 genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,
- h) Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
- i) Abfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien oder Glasfaservliesabfälle, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden,
- j) Rückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, sofern bei dieser Behandlung keine Abfälle mit leicht abbaubaren organischen Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, (mit-)behandelt werden und diese Rückstände einen Brennwert von höchstens 6 600 kJ/kg Trockenmasse (TM) und einen TOC-Gehalt von weniger als acht Masseprozent aufweisen und in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
- 8. Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (zB Laborabfälle);
- 9. Abfälle, die den Anforderungen des § 5 oder des § 6 nicht entsprechen;
- 10. Altreifen;
- 11. Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (zB Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen.
Genehmigung höherer Grenzwerte
§ 8. (1) Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwerte genehmigen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Behörde hat der Antragsteller ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzulegen, wobei für dieses Gutachten die Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle zu berücksichtigen sind.
(2) Bei einer Bodenaushubdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen für eine Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen.
(3) Bei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß § 27 kann die Behörde für die Ablagerung von
- 1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen
- a) höhere Gehalte im Eluat für anorganische Stoffe bis zu dem in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen, für Zink jedoch nicht mehr als 12 mg/kg im Eluat,
- b) einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
- c) mit einer Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen,
- 2. Baurestmassen und gleichartigen Abfällen aus der Produktion von Baustoffen
- a) einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen,
- b) einen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand (vgl. Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.
(4) Bei einer Baurestmassendeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
- 1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
- 2. biologisch behandelten Böden einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen.
(5) Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
- 1. Rückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:
Abdampfrückstand: 100 000 mg/kg
Antimon: 2,1 mg/kg
Barium: 300 mg/kg
Blei: 30 mg/kg
Chrom gesamt: 20 mg/kg
Molybdän: 30 mg/kg
Selen: 1,5 mg/kg
Zink: 100 mg/kg,
- 2. Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,
- 3. Rückständen aus der betrieblichen Abwasserreinigung für den Parameter Ammonium im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als betriebseigene Deponie geführt wird.
(6) Bei einer Massenabfalldeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
- 1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert für den Parameter TOC im Feststoff genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch;
- 2. biologisch behandelten Böden für den Parameter TOC im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen;
- 3. Produktionsrückständen für den Parameter TOC im Eluat einen höheren Grenzwert als den im Anhang 1 Tabelle 10 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als Monokompartiment geführt und nur eine Abfallart abgelagert wird.
(7) Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Abs. 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.
Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen
§ 9. (1) Die Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in Reststoffdeponien, die nach den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung den pH-Wert 12 überschreiten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- 1. Die Abfälle müssen in einem eigenen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie so abgelagert werden, dass keine Beeinträchtigung des Deponiebasisdichtungssystems, zB durch Wärmeentwicklung, möglich ist. Eine bauliche Trennung ist nicht erforderlich.
- 2. Für die Ablagerung in diesem Kompartimentsabschnitt beträgt der obere Grenzwert für den pH-Wert 13. Andere Rückstände aus thermischen Prozessen, die pH-Werte größer als 10 aufweisen, dürfen auch in diesem Kompartimentsabschnitt abgelagert werden.
- 3. Vor der Ablagerung eines stark alkalischen Rückstands aus einem thermischen Prozess eines Abfallerzeugers müssen die Gaszusammensetzung und das Ausmaß der Gasbildung bei Kontakt des Abfalls mit Wasser gemäß Anhang 5 Kapitel 1 bestimmt werden. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss bestätigen, dass unter Deponiebedingungen keine erheblich nachteiligen Reaktionen, insbesondere betreffend Temperaturentwicklung, Gasentwicklung oder Auslaugverhalten, zu erwarten sind.
- 4. Zum Zeitpunkt der Annahme der stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen müssen die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 10 eingehalten werden, ausgenommen der Parameter
- a) Blei im Eluat, der 100 mg/kg TM nicht überschreiten darf,
- b) Sulfat im Eluat, der 50 000 mg/kg nicht überschreiten darf und
- c) Abdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß § 8 den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.
(2) Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.
(3) Für einen Kompartimentsabschnitt, in dem stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen (pH-Wert größer 12) abgelagert werden, sind von der Behörde folgende auf den Einzelfall bezogene Überwachungsmaßnahmen vorzuschreiben:
- 1. Messung der Temperatur des Deponiekörpers in einer ausreichenden Anzahl von Tiefenprofilen zur Abschätzung der Wärmeentwicklung im Deponiekörper;
- 2. Überwachung der Gasentwicklung des Deponiekörpers, Ortung von Gasaustrittsstellen und Bestimmung der Zusammensetzung des Gases.
Art, Umfang, Häufigkeit und notwendige Dauer der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Dokumentation, sind festzulegen.
(4) Ergeben die Messungen gemäß Abs. 3 Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.
(5) Bei der analytischen Untersuchung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen ist eine Karbonatisierung bei der Probenahme und Probenvorbereitung, zB durch unsachgemäße offene Lagerung im Labor oder Trocknung vor der Elution, zu vermeiden, um eine Verfälschung der Ergebnisse zu verhindern.
(6) Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2.
Asbestabfälle
§ 10. (1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
- 1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
- 2. Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
- 3. Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
- 4. Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
- 5. Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
- 6. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
- 7. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
- 8. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
- 9. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
- 10. Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.
4. Abschnitt
Abfallannahmeverfahren
Allgemeine Anforderungen
§ 11. (1) Das Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung und einer Eingangskontrolle auf der Deponie. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen.
(2) Die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen sind von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche nicht zugleich als Deponieaufsichtsorgan für eines der für die Ablagerung vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 - und gegebenenfalls des Anhangs 5 - vorzunehmen. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und Abs. 2 kann die grundlegende Charakterisierung in Form einer Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 durch den Abfallbesitzer erfolgen. Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor (vgl. § 2 Abs. 6 Z 6 lit. aa AWG 2002) vorgenommen werden.
(3) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu beurteilen. Dazu sind insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) zu beurteilen.
(4) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat für die Untersuchungen eines Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen einen Probenahmeplan (vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 3) unter Einbeziehung der Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich der Voruntersuchungsergebnisse zumindest der letzten drei Jahre, zu erstellen. Insbesondere die Einbeziehung der Vorinformationen ist ebenso wie die Auswahl der Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Probemenge und die Berechnung der Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Vereinigung zu Sammelproben zu dokumentieren. Änderungen des Probenahmeplans, der Probenahme, der Probenaufbereitung oder der Untersuchung, zB aufgrund bisheriger Untersuchungsergebnisse oder aufgrund von Prozessänderungen (einschließlich der Änderung der Inputstoffe), sind nachvollziehbar darzulegen.
(5) Von allen qualifizierten Stichproben und Sammelproben hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt oder unter ihrer Verantwortung der betriebseigene Probenehmer (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.1. und 4.1.) Rückstellproben herzustellen. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Rückstellproben von allen qualifizierten Stichproben, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen werden, und von allen Sammelproben herzustellen. Die Rückstellproben sind zumindest nach den zeitlichen Vorgaben gemäß Anhang 4 aufzubewahren.
(6) Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 9 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, deren Ablagerung in einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zulässig ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2.2.), kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Spätestens ab dem 1. Jänner 2012 hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.
Grundlegende Charakterisierung
§ 12. (1) In einer grundlegenden Charakterisierung ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu sind alle erforderlichen Informationen und Grundlagen einzubeziehen.
(2) Bei einmalig anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die vorliegende Abfallmasse, im Fall der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit auf die auszuhebende Masse, zu beziehen.
(3) Bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die jährlich anfallende Abfallmasse (Jahresanfallsmenge) zu beziehen und sie hat auch die Bandbreite und Veränderlichkeit der typischen Abfalleigenschaften (kurz-, mittel- und langfristige Variabilitäten) und jene Vorgaben für die Untersuchungen, die für die Übereinstimmungsbeurteilungen durchgeführt werden müssen, zu umfassen. Für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle ist spätestens nach acht Jahren neuerlich eine grundlegende Charakterisierung vorzunehmen. Weiters ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen, wenn der anfallende Abfall nicht mehr mit dem bisher beurteilten Abfallstrom oder dem wiederkehrend anfallenden Abfall ident ist, zB infolge von relevanten Prozessänderungen.
(4) Ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung erforderlich, weil der Deponieinhaber den Abfall gemäß § 17 Abs. 5 zurückgewiesen hat, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt jene Parameter, für welche eine Überschreitung festgestellt wurde, jedenfalls in die Untersuchungen aufzunehmen. Untersuchungsergebnisse für diese Parameter aus der ursprünglichen Charakterisierung oder einer diesbezüglichen Übereinstimmungsbeurteilung dürfen nicht in die Beurteilungen der neuerlichen grundlegenden Charakterisierung einbezogen werden.
Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen
§ 13. (1) In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
- 1. Abfälle gemäß Anhang 2;
- 2. Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist; von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
- 3. nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
- 4. Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.4.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.4.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren; und
- 5. Asbestabfälle.
(2) Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
- a. für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
- b. die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
- c. der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
- d. der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
- e. der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.
Grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen
§ 14. (1) Die grundlegende Charakterisierung eines durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfalls besteht aus
- 1. Untersuchungen des unbehandelten Abfalls entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4; der unbehandelte Abfall muss in demselben Zustand beurteilt werden, wie er verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert wird; bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Analyseergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden; und
- 2. einer Eignungsprüfung des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5.
Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Z 1 für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von § 12 Abs. 3 hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.
(2) Eine Eignungsprüfung gemäß Anhang 5 hat zu enthalten:
- 1. Angaben über die hinsichtlich des Behandlungsverfahrens tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
- 2. bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß § 9 Abs. 1 verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß § 8 genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des § 9 nachzuweisen;
- 3. bei Stabilisierungs- und Immobilisierungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang 5 Kapitel 3.1. oder 4.1.;
- 4. die Rezeptur der Mischung für den Einbindungsprozess, einschließlich der Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe;
- 5. sämtliche Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Anhang 5 Kapitel 2, 3.2. oder 4.2. und
- 6. Abschätzung der Beständigkeit des verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfalls.
Die Eignungsprüfung hat sich auf eine bestimmte Mischung (dieselben Abfälle in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) für den Einbindungsprozess zu beziehen; ändern sich die Mischungsverhältnisse, ist jedenfalls eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen.
Übereinstimmungsbeurteilungen
§ 15. (1) Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle sind nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß Anhang 4 zu unterziehen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien für die konkreten Kompartimente, gegebenenfalls für die Kompartimentsabschnitte, übereinstimmt. Hierbei sind neben der Überprüfung der Herkunft, der Homogenität und der physikalischen Eigenschaften (wie Farbe, Geruch, Konsistenz) insbesondere die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter (Schlüsselparameter) zu beurteilen.
(2) Bei durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfällen bestehen die Übereinstimmungsbeurteilungen aus den Untersuchungen der unbehandelten Abfälle entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 Teil 2 (bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Untersuchungsergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden) und den zusätzlichen Untersuchungen des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5. Bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen ist § 8 und gegebenenfalls § 9 sinngemäß anzuwenden.
Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
§ 16. (1) Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
- 2. Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
- 3. Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
- 4. Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
- 5. Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
- 6. bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
- 7. bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2) Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
- 1. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
- 2. die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
- 3. den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
- 1. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
- 2. die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
- 3. bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle).
(4) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
- 1. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
- 2. die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
- 3. eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5) Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, spätestens ab dem 1. Jänner 2012 elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 kann auch nach dem 1. Jänner 2012 schriftlich übermittelt werden.
(6) Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7) Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
Annahme und Zurückweisung von Abfällen
§ 17. (1) Der Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn
- 1. ein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartiments-abschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, deren Ablagerung in einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zulässig ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2.2.), kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen,
- 2. der angelieferte Abfall der gleiche ist, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde, dh. die Eingangskontrolle, einschließlich einer allfälligen Identitätskontrolle oder einer Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan, ergibt die Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung und mit den begleitenden Papieren und es ist kein Verdacht auf eine Kontamination der Abfallanlieferung gegeben; Abfälle, für die verschiedene grundlegende Charakterisierungen vorliegen, dürfen vor der Annahme nicht miteinander vermischt werden,
- 3. bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die Übereinstimmungsbeurteilungen zumindest in dem Umfang und in der Häufigkeit erfolgen, wie dies im grundlegenden Beurteilungsnachweis festgelegt ist,
- 4. sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen, und
- 5. aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls und der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist.
Bis zum positiven Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitätskontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan, gilt der Abfall nicht als angenommen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Deponieinhaber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und Abs. 2 Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Der Deponieinhaber kann Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung aus einer Anlage ab der dritten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung annehmen, wenn ausschließlich die Ergebnisse und die Beurteilung zum Stabilitätsparameter GS21 (Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen) oder GB21 (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen) noch ausständig sind und die befugte Fachperson oder Fachanstalt im aktuellen Beurteilungsnachweis bestätigt, dass die Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 aufgrund der vorliegenden Ergebnisse voraussichtlich eingehalten werden. Sofern die Ergebnisse und die Beurteilung zu diesen Stabilitätsparametern nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis übermittelt werden oder der Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 nicht eingehalten wird, ist für die weitere Annahme von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen dieses Abfallbesitzers die Einhaltung der Anforderungen aller Stabilitätsparameter zumindest für die nächsten beiden Wochenäquivalente gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4 bereits bei der Anlieferung nachzuweisen.
(5) Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.
Eingangskontrolle
§ 18. (1) Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebereichs genehmigen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Abfälle, für die eine Eingangskontrolle und eine allfällige Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen wurde, in das jeweilige Kompartiment eingebaut werden. Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, wenn die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens und unter der Verantwortung des Leiters der Eingangskontrolle erfüllt werden.
(2) Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.
(3) Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3 oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in § 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind für jeden Abfall folgende Papiere zu prüfen:
- 1. der zum Anlieferungszeitpunkt aktuelle Beurteilungsnachweis; es sind insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises mit den Anforderungen des Kompartiments zu vergleichen und auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen; basiert ein Beurteilungsnachweis ausschließlich auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu prüfen, ob eine repräsentative Probenahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist; und
- 2. weitere Begleitdokumente zur Plausibilitätsprüfung, zB gegebenenfalls Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, oder ADR-Papiere.
(5) Für die Ablagerung von Tunnelausbruch können Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden, wenn eine vom Deponieinhaber beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution vor Ort überprüft hat. In den Aufzeichnungen gemäß § 41 ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren.
Identitätskontrolle
§ 19. (1) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
(2) Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
- 1. Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
- 2. verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe § 20 Abs. 2) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
- 3. für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
Für Abfälle gemäß Z 1 und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß § 42 Abs. 3, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
(3) Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.
(4) Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Abs. 1 bis 3 jedenfalls anzuwenden.
Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und
Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle
§ 20. (1) Pro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immoblisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen bei der Erstanlieferung und in weiterer Folge mindestens zweimal jährlich je zwei Probekörper nach derselben Mischung (dieselben Abfallarten in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) zu übernehmen oder herzustellen. Die eine Hälfte der Probekörper ist für die Identitätskontrolle gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 zu verwenden, die andere Hälfte ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die rückgestellten Probekörper von verfestigten und stabilisierten Abfällen sind zweimal jährlich auf relevante Zerfallserscheinungen, insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den Aufzeichnungen gemäß § 41 zu vermerken und der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Weiters ist vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Mischung zu überprüfen.
(3) Wird im Rahmen der Eingangskontrolle eine fehlende Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder den begleitenden Papieren festgestellt, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer analytischen Untersuchung zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.
5. Abschnitt
Deponiestandort
Anforderungen an den Deponiestandort
§ 21. (1) Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- 1. die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
- 2. das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
- 3. die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
- 4. die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
- 5. der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
- 1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;
- 2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
- 3. Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte - erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen - berücksichtigt sind;
- 4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
- 5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
- 6. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
- 7. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
(3) Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
- 1. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
- 2. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen - Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie - Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen - Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.
(4) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
- 1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;
- 2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
- 3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
- 4. Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
- 5. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.
Untergrundanforderungen
§ 22. (1) Der Standort für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch möglichst einheitlichen, gering durchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere).
(2) Die geologische Barriere einer Inertabfalldeponie hat bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s aufzuweisen.
(3) Bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat die geologische Barriere folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. bei einer Mindestmächtigkeit von fünf Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s;
- 2. bei einer Mindestmächtigkeit von drei Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-8 m/s;
- 3. bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-9 m/s;
- 4. bei einer Mindestmächtigkeit von einem halben Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 5 mal 10-10 m/s.
(4) Die Untergrundanforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues lagenweise geschüttete und verdichtete Schichten mit einer Mindeststärke von 0,5 m erreicht werden (künstliche Barriere), wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Bei Böschungsneigungen 1:2 oder steiler sind Sonderkonstruktionen zulässig, wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Im Fall einer Inertabfalldeponie kann die fehlende Anforderung an den Untergrund ausschließlich durch eine gemäß § 27 Abs. 2 erforderliche Deponiebasisdichtung ersetzt werden.
Standorterkundung und -untersuchung
§ 23. Für jeden neuen Deponiestandort, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074-1 „Geotechnik im Deponiebau - Teil 1: Standorterkundung“, Punkt 5 und 6, ausgegeben am 1. Mai 2004, und ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau - Teil 2: Erdarbeiten“, Punkt 5, ausgegeben am 1. September 2004, beizubringen.
Vorflut
§ 24. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
(2) Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.
6. Abschnitt
Deponietechnik
Standsicherheit
§ 25. Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.
Deponierohplanum
§ 26. (1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen. Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.
(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanum entsprechend dem Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenflächigkeit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.
Deponiebasisdichtung
§ 27. (1) Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.
(2) Die Deponiebasisdichtung von Inertabfall- und Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtstärke von mindestens 50 cm herzustellen.
(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtstärke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindeststärke von 2,5 mm herzustellen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindeststärke von 20 cm für Inertabfall- und Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.
(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen 1:2 oder steiler zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.
(6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.
(7) Für mineralische Dichtungsschichten und für Kunststoffdichtungsbahnen ist Anhang 3 Kapitel 2 anzuwenden.
Basisentwässerung
§ 28. (1) Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem, bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponiesickerwassers zu gewährleisten. Anhang 3 Kapitel 3 ist anzuwenden.
(2) Für das aus dem Deponiekörper abgeleitete Deponiesickerwasser ist außerhalb des Deponiekörpers, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes Speicherbecken zu errichten. Die Baumaterialien müssen gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein. Für geruchsintensives Sickerwasser ist ein geschlossenes Speicherbecken zu errichten. Kann das Auftreten einer Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Einrichtungen für einen Explosionsschutz vorzusehen. Offene Speicherbecken sind durch Umzäunungen oder adäquate Maßnahmen zu sichern.
Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen
§ 29. (1) Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. lit. f verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.
(2) Bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, ist zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten. Weiters ist der Behörde spätestens zwölf Monate nach Ende der Ablagerungsphase ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vorzulegen. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, allfällig darüber eingebauter anderer Abfälle und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 2 AWG 2002, auszuführen. Eine endgültige Oberflächenabdeckung ist erst nach Abschluss der allfälligen Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse herzustellen.
(3) Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung oder von Teilen sind im Einzelfall insbesondere in Abhängigkeit folgender Punkte festzulegen:
- 1. Deponie(unter)klasse;
- 2. Art der abgelagerten Abfälle;
- 3. meteorologische Verhältnisse;
- 4. Oberflächengefälle;
- 5. allfällige Setzungen.
Anhang 3 Kapitel 4 ist anzuwenden.
(4) Die Materialien für Zwischenabdeckschichten haben die Anforderungen der jeweiligen Deponie(unter)klasse zu erfüllen. Die Verwendung von Kompost zur Herstellung von Zwischenabdeckschichten, auch zur Minimierung von Geruchsbelästigungen oder Methanemissionen, ist nicht zulässig.
(5) Für die Befahrbarkeit einer Bodenaushubdeponie dürfen aufbereitete Baurestmassen der Qualitätsklasse A oder A+ gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden.
Wasserhaushalt
§ 30. (1) Bei jeder Deponie ist sicherzustellen, dass oberirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird; dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien in der Nachsorgephase. Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass unterirdisches, von außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.
(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass Deponiesickerwasser, verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas getrennt von den sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfasst werden.
(3) Aus Kompartimenten verschiedener Deponie(unter)klassen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer, verunreinigtes Oberflächenwasser und wässriges Deponiegaskondensat sind getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung erzielt wird wie bei getrennter Behandlung.
(4) Für eine ordnungsgemäße Behandlung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen. Die Verwendung von Deponiesickerwasser zu betrieblichen Zwecken kann unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.3. genehmigt werden. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.
(5) Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken und der Deponiesickerwasserableitung außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.
(6) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, sind die Niederschlagsmengen mittels geeigneter Messgeräte als Monatssummen zu ermitteln. Weiters sind die standortspezifischen Verdunstungsraten zu ermitteln. Die Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Messstationen betreffend Niederschlagsmengen und Verdunstungsraten ist zulässig. Wasserbilanzen sind wie folgt zu erstellen: Die aus dem Deponiekörper abfließenden Deponiesickerwassermengen sind als prozentueller Anteil der durch Niederschläge und Sickerwasserrückführung insgesamt in den Deponiekörper eingetragenen Wassermengen darzustellen (Monatssummen). Zusätzlich ist bei offenen Deponiekörpern die standortspezifische Verdunstung in die Bilanz aufzunehmen. Die Behörde kann die Häufigkeit der Ermittlung herabsetzen, sofern dies aufgrund geringer Niederschläge oder des geringen Deponiesickerwasseranfalls gerechtfertigt ist; jedenfalls sind Summen über ein Kalenderquartal zu bilden. In der Nachsorgephase ist jedenfalls darauf zu achten, dass ausreichend Daten zur Beschreibung des Wasserhaushaltes des Deponiekörpers erhoben werden.
Deponiegasbehandlung
§ 31. (1) Kompartimente sind, sofern aufgrund der abzulagernden Abfälle eine mehr als geringfügige Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Im Fall einer aktiven Entgasung ist das Deponiegas vorrangig einer Verwertung oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Beseitigung zuzuführen.
(2) Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen aus mechanisch-biologischer Behandlung sind zumindest mit einer passiven Entgasung auszustatten.
(3) Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle oder vergleichbare Abfälle aus Altlasten, abgelagert worden sind, sind in Abhängigkeit vom Alter der Ablagerung und der noch zu erwartenden Gasbildung mit einer aktiven Entgasung auszustatten.
(4) Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert, dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.
Qualitätssicherung
§ 32. Zur Sicherung einer gleich bleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß den §§ 22 Abs. 4 und 25 bis 31 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Anhang 3 Kapitel 5 ist anzuwenden.
7. Abschnitt
Deponiebetrieb
Deponieeinrichtungen
§ 33. (1) Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Für alle Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, hat der Deponieinhaber die Masse der abzulagernden Abfälle durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln und in Kilogramm anzugeben. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Messeinrichtungen ist zulässig. Bei Bodenaushubdeponien ist die Ermittlung der Masse durch Umrechnung aus dem Volumen zulässig.
(3) Im Eingangsbereich der Deponie hat der Deponieinhaber auf einer Informationstafel seinen Namen und seine Anschrift, die Abfallübernahmezeiten und die jeweiligen Deponie(unter)klassen anzuführen.
(4) Der Deponieinhaber hat durch ein System der Überwachung und der Kontrolle des Zugangs zur Deponie illegale Ablagerungen zu verhindern. Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens zwei Meter hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen.
(5) Kompartimente, die als unterschiedliche Deponie(unter)klassen betrieben werden, müssen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, grundsätzlich über getrennte Zufahrten verfügen.
(6) Der Deponieinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, dass kein Schmutz vom Deponiebereich auf öffentliche Straßen und umliegende Gebiete gelangen kann (zB Abrollstrecke, Reifenwaschanlage).
(7) Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.
Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs
§ 34. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß § 33 Abs. 1 innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Der ordnungsgemäße Deponiebetrieb, die ordnungsgemäße Stilllegung und die ordnungsgemäße Nachsorge müssen ungehindert sichergestellt sein.
- 2. Alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz, insbesondere gegen ein Übergreifen eines allfälligen Brandes auf den Deponiekörper und die Deponieeinrichtungen, müssen gesetzt sein.
- 3. Es wird durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, zB durch Zufahrtsbeschränkungen, sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen oder Materialien für diese oder aus diesen Anlagen mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
- 4. Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlagen anfallen und in der Deponie abgelagert werden sollen, müssen vom Deponieinhaber wie extern angelieferte Abfälle einer Eingangskontrolle vor der Annahme für die Deponie unterzogen werden.
- 5. Sofern eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
- a) dürfen entweder nur Abfälle oder Materialien gelagert und behandelt werden, welche in dem Kompartiment, auf dem sich die andere Anlage befindet, zulässigerweise abgelagert werden können, oder
- b) darf es durch die Abfälle oder Materialien, die nicht zulässigerweise in dem Kompartiment abgelagert werden können, zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht.
- 6. Sofern es für die Herstellung einer Oberflächenabdeckung erforderlich ist, muss die andere Anlage entfernt werden.
(2) Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.
Deponiepersonal
§ 35. (1) Der Deponieinhaber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist durch
- 1. eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemielabortechnik oder Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall und eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder
- 3. den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig technische Chemie - oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, und eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit
nachzuweisen.
(3) Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie ist zumindest durch die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter Ausbildungskurse nachzuweisen.
(4) Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter und das Deponiepersonal, das die Laboranalysen und die visuellen Kontrollen durchführt,
- 1. zuverlässig sind,
- 2. über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde verfügen und
- 3. sich laufend weiterbilden.
(5) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 bis 20, verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle können genehmigt werden.
Abfalleinbau
§ 36. (1) Unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines Abfalls und der Art des Einbaues in den Deponiekörper hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals und des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen des Deponiekörpers, zB des Deponiebasisdichtungssystems, kommt. Insbesondere sind auch mehr als geringfügige Restaktivitäten zu berücksichtigen, die zB Methan-, Wasserstoff- oder Ammoniak-Gasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Mehr als geringfügige Temperatur- oder Gasentwicklungen sind durch geeignete Messungen zu überwachen und erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Gasexplosionen zu treffen.
(2) Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaus müssen sicherstellen, dass die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrunde liegenden Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist sicherzustellen, dass langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.
(3) Nachteilige Emissionen während des Betriebs, zB Staub, Aerosolbildung, Geruch, Lärm, vom Wind verwehtes Material und Insekten-, Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung hat der Deponieinhaber durch eine gezielte Einbautechnik oder durch sonstige Vorkehrungen, zB Abdeckung, so weit wie möglich zu unterbinden. Soweit erforderlich sind Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung von Bränden zu verhindern.
(4) Der Deponieinhaber hat verfestigte, stabilisierte und immobilisierte Abfälle jeweils in einem eigenen Kompartimentsabschnitt so abzulagern, dass nachteilige Wechselwirkungen mit anderen, nicht verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen vermieden werden. Der lagenweise Einbau eines noch nicht ausgehärteten verfestigten oder stabilisierten Abfalls in den Deponiekörper ist zulässig, wobei eine ausreichende Verdichtung insbesondere in Rand- und Böschungsbereichen vorzunehmen ist. Im Genehmigungsbescheid ist für den Einbau von immobilisierten Abfällen eine Qualitätskontrolle des Verdichtungsgrades mittels einer ausreichenden Anzahl an Eigen- und Fremduntersuchungen festzulegen.
Mess- und Überwachungsverfahren
§ 37. (1) Der Inhaber hat während des Betriebs der Deponie, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluss des Betriebs über die Dauer der Nachsorgephase ein Mess- und Überwachungsprogramm durchzuführen. Im Rahmen des Mess- und Überwachungsprogramms sind folgende Daten zu erheben:
- 1. Daten über den Wasserhaushalt gemäß § 30 Abs. 6;
- 2. Daten zur Emissions- und Immissionskontrolle gemäß § 38;
- 3. Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen, und der Beweissicherungssysteme, einschließlich der Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 39.
(2) Der Inhaber hat dem Deponieaufsichtsorgan spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres Bericht über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Abs. 1 zu erstatten. Die für die Überwachung als aussagekräftig ausgewählten Parameter sind graphisch und über alle Jahre fortlaufend darzustellen.
Emissions- und Immissionskontrolle
§ 38. (1) Der Deponieinhaber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze eine entsprechende Emissions- und Immissionskontrolle durchzuführen.
(2) Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während der Ablagerungs- und Nachsorgephase (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung Bedacht zu nehmen. Es muss sichergestellt sein, dass mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können.
(3) Befindet sich im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper, ist unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. folgendermaßen vorzugehen:
- 1. Sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich ist eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten, regelmäßig zu beproben und zu analysieren; Häufigkeit und Zeitpunkte der Beprobungen und die Anzahl der zu untersuchenden Parameter sind bei der Genehmigung festzulegen.
- 2. Vor der Errichtung müssen zur Beweissicherung an mindestens drei Stellen Grundwasserproben entnommen werden, um Referenzwerte für künftige Proben zur Verfügung zu haben.
- 3. Sofern möglich, muss in der Genehmigung unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten eine Auslöseschwelle angegeben werden, bei deren Erreichen eine erhebliche Änderung der Grundwasserqualität als nachgewiesen gilt (das Erreichen ist durch Wiederholung der Probenahme zu überprüfen).
- 4. Für jede Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist ein Notfallplan zu genehmigen, nach dem bei Erreichen der Auslöseschwelle vorzugehen ist; der Notfallplan hat jedenfalls Vorgaben zur weiteren Vorgehensweise, die Aufgaben der verantwortlichen Personen und gegebenenfalls technische Maßnahmen zu umfassen.
- 5. Die Häufigkeit der Beprobungen muss so festgelegt werden, dass mögliche Emissionen rechtzeitig erkannt werden können, um Maßnahmen zur Abhilfe treffen zu können.
- 6. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen, wobei Schwellenwertüberschreitungen zu kennzeichnen sind.
(4) Ist in unmittelbarer Umgebung der Deponie ein Oberflächengewässer vorhanden, auf das die Deponie Auswirkungen haben könnte, sind zumindest eine Messstelle oberstrom und eine Messstelle unterstrom zu errichten. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4.bei der Genehmigung festzulegen.
(5) Gesammelte Deponiesickerwässer sind mengenmäßig zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind entsprechend der Art der abgelagerten Abfälle und der vorgesehenen Behandlung des Deponiesickerwassers unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden sind die gemäß WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Sickerwasserüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
(6) Im Fall der Einleitung von Wässern aus dem Deponiebereich in einen Vorfluter ist die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters oberhalb und unterhalb der Einleitungsstellen nach vollständiger Durchmischung unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4. und unter Berücksichtigung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, zu ermitteln. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind in der Genehmigung festzulegen. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind mit den in einer Verordnung gemäß den §§ 59c, 59e und 59f WRG 1959 vorgesehenen Methoden durchzuführen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Oberflächengewässerüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
(7) Werden Deponiegase erfasst, sind Messungen gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. durchzuführen. Die Gasmessungen müssen repräsentativ sein. Dabei sind die Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff jedenfalls zu messen, weitere Inhaltsstoffe nach Bedarf in Abhängigkeit der Art der abgelagerten Abfälle. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Untersuchungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Deponiegasüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen. Kann eine Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Explosionsschutzwarnsysteme kontinuierlich zu betreiben, deren Funktion gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. regelmäßig zu überprüfen ist.
Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen
§ 39. (1) Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
- 1. das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
- 2. Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen;
- 3. Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers und die technischen Einrichtungen, zB Sickerwasserleitungen;
- 4. Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas;
- 5. Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser;
- 6. Außenanlagen, Verkehrswege und Umzäunung;
- 7. Grundwasserbeobachtungseinrichtungen.
(2) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
(3) Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.
Registrierung
§ 40. (1) Der Deponieinhaber hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 - soweit vorhanden - die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen:
- 1. die Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich;
- 2. jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse;
- 3. jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
- 4. jedes Zwischenlager gemäß § 33;
- 5. jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34;
- 6. Sickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
- 7. Deponiegasanlagen.
Bei der Registrierung hat der Deponieinhaber die Struktur seiner Behandlungsanlage durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen den oben genannten Anlagen anzugeben. Weiters sind die Berichtseinheiten für die jeweiligen Aufzeichnungen und Meldungen zu kennzeichnen. Anhang 7 ist anzuwenden. Die Umrisspolygone sind - auch für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden - ab dem 1. Juli 2009 anzugeben.
(2) Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 41. (1) Der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 hat für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 2 der Abfallnachweisverordnung 2003 in der geltenden Fassung. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen möglich ist. Ab dem 1. Jänner 2009 sind für Anlagen, in denen ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, die Aufzeichnungen elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen.
(2) Der Deponieinhaber hat zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle;
- 2. Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, zB die Ergebnisse der Identitätskontrollen einschließlich der Ergebnisse der Untersuchungen durch das Deponieaufsichtsorgan, die auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden, jeweils mit Angabe der Abfallanlieferungen; gegebenenfalls die Durchführungen der Kontrollmaßnahmen betreffend Tunnelausbruch gemäß § 18 Abs. 5;
- 3. Fehldeklarationen unter Angabe des betroffenen Abfalls, der Abfallanlieferungen, des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers;
- 4. die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 17 mit Angabe des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
- 5. bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen die Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß § 20 Abs. 2;
- 6. Ergebnisse der Untersuchungen von Rückstellproben gemäß § 20 Abs. 3 mit Angabe des überprüften Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
- 7. Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 42;
- 8. Einbaustelle und Datum des Einbaues der Abfälle, wobei die Einbaustelle lagemäßig in Netzgevierten von 50 x 50 m festzuhalten ist;
- 9. Daten des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß § 37.
Die Aufzeichnungen gemäß Z 1 bis 9 sind ab dem 1. Jänner 2012 elektronisch zu führen und elektronisch aufzubewahren.
(3) Der Deponieinhaber hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 bis zum Ende der Stilllegungsphase aufzubewahren; Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß § 37 sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Abs. 1 sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind ab dem 1. Jänner 2012 auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.
(4) Weiters hat der Deponieinhaber die Beurteilungsnachweise und die Abfallinformationen gemäß § 16 sieben Jahre aufzubewahren. Ab dem 1. Jänner 2012 sind die Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen elektronisch aufzubewahren. Abs. 3 zweiter Satz gilt.
(5) Für jede Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6, in der ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, ist entsprechend § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002 bis spätestens 15. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr oder jederzeit auf Verlangen der Behörde gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 für den geforderten Zeitraum eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 zu erstellen. Die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich der Restkapazität in Kubikmeter der jeweiligen Kompartimente, sind der jeweils zuständigen Behörde zu melden. Für Kompartimente, in denen innerhalb des Berichtszeitraums keine Abfälle abgelagert wurden, ist eine Leermeldung unter Angabe der Restkapazität abzugeben. Diese Meldungen der Zusammenfassungen haben erstmals für den Berichtszeitraum 2008 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 elektronisch und pro Rechtsperson in einer Datei zu erfolgen. Die der Meldung für den Berichtszeitraum 2008 zugrunde liegenden Aufzeichnungen können formfrei geführt werden; ab dem 1. Jänner 2009 sind die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 abgestuft vereinfachte Prüfregeln gemäß Anhang 7, zB in Bezug auf die Verwendung von Referenztabellen für Abfallarten und Behandlungsverfahren, festzulegen. Für die Inhaber von Deponien mit einer kleinen Anzahl von Anlieferungen (bis zu 3 000 Anlieferungen pro Jahr) wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang 7 sorgen.
(6) Weiters haben ab 1. Jänner 2013 folgende Meldungen an die für die Aufsicht zuständige Behörde elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen:
- 1. Meldung gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 über Ergebnisse der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37;
- 2. Meldung über die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 17;
- 3. Meldung über bei der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 20 Abs. 2 festgestellte, deutliche Zerfallserscheinungen von verfestigten oder stabilisierten Abfällen.
(7) Bei einer elektronischen Aufzeichnungsführung sind Schnittstellen einzurichten, sodass die Daten jederzeit der Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Für diese Schnittstellen und für die Meldungen nach den Abs. 3, 5 und 6 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.
Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002
§ 42. (1) Das Deponieaufsichtsorgan ist gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002 von der Behörde zu bestellen und hat die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen und Bescheide regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat die Mindesthäufigkeit der Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan insbesondere in Abhängigkeit von der Größe der Deponie, der Deponie(unter)klasse(n) und den genehmigten Abfallarten mit Bescheid festzulegen, wobei eine Überprüfung bei einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie mindestens einmal pro Jahr, bei allen anderen Deponie(unter)klassen mindestens einmal pro Kalenderquartal durchzuführen ist. Für Unterbrechungen des Betriebs und in der Nachsorgephase kann eine geringere Anzahl von Überprüfungen festgelegt werden.
(2) Das Deponieaufsichtsorgan hat insbesondere zu überprüfen:
- 1. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Deponie im Register gemäß § 22 AWG 2002;
- 2. die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Meldungen gemäß § 41, insbesondere die getrennte Führung der Aufzeichnungen für Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6; stichprobenartig ist die Plausibilität der Aufzeichnungen zu überprüfen;
- 3. anhand der Aufzeichnungen gemäß § 41 die Ordnungsmäßigkeit der Eingangskontrolle und deren Dokumentation;
- 4. stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit und die Plausibilität der Beurteilungsnachweise (insbesondere im Hinblick auf die Probenahmeplanung, zB Zulässigkeit der Zusammenlegung von qualifizierten Stichproben zu Sammelproben); schwerpunktmäßig sind Beurteilungsnachweise von Abfallbesitzern zu überprüfen, bei denen bereits fehlerhafte Probenahmeplanungen oder Fehldeklarationen festgestellt oder Zurückweisungen vorgenommen wurden;
- 5. ob in Deponien, die aufgrund des § 19 Abs. 4 Erleichterungen bei der Identitätskontrolle unterliegen, nur Abfälle des jeweiligen Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Identitätskontrolle durchgeführt wurde;
- 6. die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Einleitung des Deponiesickerwassers in ein Gewässer oder in eine Kanalisation;
- 7. ob bei einer Steigerung des Indexes (vgl. § 48 Abs. 2a AWG 2002) um mehr als fünf Prozentpunkte eine Erhöhung der Sicherstellung erfolgte.
(3) Das Deponieaufsichtsorgan hat im Rahmen seiner Überprüfungen aktuell angelieferte Abfälle, die repräsentativ beprobbar sind, gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6 (entsprechend den Bestimmungen für Identitätskontrollen) zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Bei Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassenkompartimenten sind mindestens zwei Untersuchungen pro Jahr vorzunehmen. Abweichend vom vorangehenden Satz hat das Deponieaufsichtsorgan bei Bodenaushub- oder Inertabfalldeponien, auf denen innerhalb von zwei Kalenderjahren insgesamt höchstens 2 000 Tonnen Abfälle abgelagert werden, nur eine Untersuchung innerhalb dieser zwei Kalenderjahre vorzunehmen. Bei Reststoff- oder Massenabfallkompartimenten oder bei Deponien für gefährliche Abfälle sind mindestens zwei Untersuchungen pro Kalenderquartal, sofern mehr als 50 000 Tonnen im Jahr abgelagert werden, mindestens vier Untersuchungen pro Kalenderquartal, vorzunehmen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß § 19 angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle. Für diese hat das Deponieaufsichtsorgan für jeden Abfallstrom oder für jeden wiederkehrend anfallenden Abfall aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten Abfällen mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Für einmalig anfallende Abfälle sind aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten verfestigten, stabilisierten und immoblisierten Abfällen pro jeweiligem Behandlungsverfahren mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß § 19 angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen. Die Untersuchung hat zu umfassen:
- 1. bei einem verfestigten Abfall einen Elutionstest gemäß Anhang 5 Kapitel 2 Z 1 und eine Prüfung der im Einzelfall festgelegten physikalischen Eigenschaften;
- 2. bei einem stabilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und über zwei Tage und eine Druckfestigkeitsprüfung;
- 3. bei einem immobilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und eine Prüfung der Wasserdurchlässigkeit und des Verdichtungsgrades.
(5) Wird eine Verunreinigung von bereits angenommenen oder bereits abgelagerten Abfällen oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan bei diesen Abfällen auch Überprüfungen gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6.2. vorzunehmen.
(6) Das Deponieaufsichtsorgan hat unverzüglich den Deponieinhaber vom Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 3 bis 5 zu informieren. Die Übermittlung des Ergebnisses hat ab dem 1. Jänner 2012 elektronisch zu erfolgen; dafür gilt § 41 Abs. 7.
(7) Das Deponieaufsichtsorgan hat Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr, getrennt nach Kompartimenten, vorzulegen. Der Bericht hat Angaben zum Betrieb oder zu den Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen, einschließlich Angaben zum Zustand der technischen Einrichtungen und der sonstigen Einrichtungen gemäß § 33, die Ergebnisse der Überprüfung des Mess- und Überwachungsprogramms und Angaben zu den durchgeführten Überprüfungen mit einer Beschreibung festgestellter Mängel und der diesbezüglichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu enthalten. Die Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms sind dem Bericht des Deponieinhabers anzuschließen. Ist ein Deponieaufsichtsorgan auch zur baulichen Aufsicht gemäß § 49 AWG 2002 bestellt, kann der Bericht auch die bauliche Aufsichtstätigkeit umfassen. Ab dem 1. Jänner 2012 haben die Aufzeichnungen des Deponieaufsichtsorgans elektronisch zu erfolgen. Die Übermittlung des Berichts an die Behörde hat beginnend mit dem Bericht für 2012 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen; dafür gilt § 41 Abs. 7.
(8) Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit Hinweise auf Verstöße eines Deponieinhabers gegen Bestimmungen des AWG 2002 oder der darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheide und erfolgt keine Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist, hat das Deponieaufsichtsorgan dies unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung hat ab 1. Jänner 2012 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.
(9) Das Deponieaufsichtsorgan hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung betreffend eine andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 die für die Aufsicht über diese Anlage zuständige Behörde zu informieren.
Untertagedeponien
§ 43. (1) Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß § 4 Z 2 oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 20 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß § 10 keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden. Anhang 6 ist anzuwenden.
(2) Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 7, 10 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.
Finanzielle Sicherstellungen
§ 44. (1) Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.
(2) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
(3) Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des § 62 AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.
(4) Im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden hat der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.
(5) Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.
(6) Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen.
8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse
§ 45. (1) Der Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über
- 1. eine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
- 2. eine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.
(2) Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß § 22 für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die §§ 27, 28 und 30 Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Inhaber eines Massenabfallkompartiments, der für dieses Kompartiment bereits über eine Genehmigung für die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2009 und spätestens ab dem 1. Jänner 2013, dieses Kompartiment als Reststoffkompartiment weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet. § 47 und die Verordnungen gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 bleiben davon unberührt.
Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC
§ 46. (1) Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
- 1. diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
- 2. der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten
§ 47. (1) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen
- 1. dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009,
- 2. des § 10 ab dem 1. März 2008,
- 3. des § 40 bis spätestens 1. September 2008,
- 4. des § 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 und
- 5. der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2012
einhalten. Bis zum jeweiligen in den Z 1 bis 5 genannten Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Wenn in bestehenden Genehmigungen strengere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten sind, bleiben diese aufrecht; dies gilt nicht für die Festlegung der Parameter und der Grenzwerte der jeweiligen Deponie(unter)klasse. Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß WRG 1959 oder Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 43 Abs. 5 AWG 2002 genehmigt wurden, sind nicht mehr anzuwenden, wenn diese Abweichungen dieser Verordnung widersprechen; dies gilt nicht für Abweichungen betreffend bereits errichtete Bauwerke und technische Einrichtungen und für die diesbezüglichen Nachweisführungen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1. Der Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen der §§ 21 bis 24 und 26 bis 28 nicht erfüllt, ist ab dem 1. Juli 2009 unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige oder eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der vertikalen Umschließung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und - sofern für die Bewertung erforderlich - entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
- 2. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und nicht den Anforderungen an den Deponiestandort gemäß § 21 entsprechen, eine Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 im Rahmen der am 1. März 2008 genehmigten Gesamtkapazität zulässig. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
- 3. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist ein Weiterbetrieb eines Kompartiments, welches am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist oder bis zum 1. Juli 2009 ausgebaut wird und nicht den Untergrundanforderungen gemäß § 22 entspricht, ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiment unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige Erweiterung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach der Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und - sofern für die Bewertung erforderlich - entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
- 4. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, können Baurestmassenkompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und über
- a) keine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
- b) keine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung 1996 zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
verfügen, ab dem 1. Juli 2009 nur als Bodenaushubkompartimente weiterbetrieben werden; die Nachsorgemaßnahmen und die Sicherstellungen sind von der Behörde entsprechend den überwiegend abgelagerten Abfällen und der noch verfügbaren Kapazität festzulegen.
- 5. Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befinden und in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, insbesondere Siedlungsabfälle, sind entweder bis spätestens 31. Dezember 2009 stillzulegen oder es ist bei der Behörde bis spätestens 1. März 2009 ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs vorzulegen. Anhang 3 Kapitel 6.1. ist anzuwenden. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, der Höhe und der Art der vorhandenen und geplanten Überschüttung der Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt, einschließlich des Zeitraums der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002, auszuführen.
- 6. Ist eine Entmetallisierung gemäß Anhang 5 Kapitel 2 oder 3 für die Ablagerung von verfestigten oder stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2007, erforderlich, hat diese spätestens ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen.
- 7. Klärschlämme, die in einer vor dem 1. März 2008 genehmigten Anlage einem anaeroben mit nachfolgendem aeroben Verfahren unterzogen werden, dürfen bis 31. Dezember 2012 als Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung in einer dafür genehmigten Massenabfalldeponie unter Einhaltung der diesbezüglichen Grenzwerte des Anhangs 1 abgelagert werden.
- 8. Für ein Massenabfallkompartiment, das über die Genehmigung der Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, gelten für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen, die verfestigt oder stabilisiert werden, in der Zeit von 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 die §§ 8 und 9, der Abschnitt 4 und Anhang 1 Tabellen 7, 8 und 10. Ausstufungen, die am 1. März 2008 nicht älter als zwei Monate sind, können für die Ablagerung der verfestigten oder stabilisierten stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen bis zum 31. Dezember 2009 herangezogen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nach dieser Verordnung nachgewiesen wird.
(3) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Stilllegungsphase befinden, haben ab dem 1. Juli 2009 den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich
- 1. der Oberflächenabdeckung gemäß § 29 für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,
- 2. der besonderen Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,
- 3. des Wasserhaushalts gemäß § 30,
- 4. der Deponiegasbehandlung gemäß § 31,
- 5. der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den §§ 37 und 38,
- 6. der Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß § 39, und
- 7. der Registrierung gemäß § 40
zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß § 31d Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.
(4) Bestellungen und Namhaftmachungen von Leitern der Eingangskontrolle und deren Stellvertretern bei der Behörde gemäß Deponieverordnung 1996 gelten als Bestellungen und Namhaftmachungen gemäß § 35.
(5) Gesamtbeurteilungen für Aushubmaterial, bei denen die Untersuchungen vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 durchgeführt wurden, gelten bis zum 1. Juli 2012 als grundlegende Charakterisierung. Dabei können Untersuchungen, welche nach dem 1. Jänner 2003 vorgenommen wurden, herangezogen werden. Wenn die Untersuchungen älter als zwei Jahre sind, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen, ob sich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung relevante Änderungen ergeben haben und erforderlichenfalls die Beurteilung zu ergänzen.
(6) Eine grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt bis zum 1. Juli 2009 als Gesamtbeurteilung im Sinne der §§ 6 und 7 der Deponieverordnung 1996. Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen oder Fachanstalten haben für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die §§ 11 bis 16 spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.
(7) Inhaber von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 haben die Anforderungen der §§ 40 Abs. 2 dritter Satz und 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 einzuhalten.
(8) Das Deponieaufsichtsorgan hat die Anpassungsmaßnahmen an diese Verordnung zu überprüfen und die Behörde bei fehlenden Anpassungsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen. Die Anforderungen des § 42 Abs. 1, 2 und 9 sind ab dem 1. Jänner 2009, die Anforderungen des § 42 Abs. 3 bis 8 sind ab dem 1. Juli 2009 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Bestimmungen des § 32 der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Bescheidmäßige Bestimmungen betreffend die regelmäßige Untersuchung von abgelagerten Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 1. März 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
(10) In einem Pilotprojekt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur elektronischen Übermittlung von Beurteilungsnachweisen oder Abfallinformationen, zur Übermittlung von Daten des Deponieaufsichtsorgans an die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäß § 42 und zur Übermittlung von Ergebnissen der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 sind Abweichungen zu den diesbezüglich normierten Anforderungen dieser Verordnung zulässig.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 48. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 1. Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1;
- 2. Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG vom 19.12.2002, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27;
- 3. Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
Inkrafttreten
§ 49. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Pröll
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