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BGBl II 38/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Verordnung: Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts

38. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts

Auf Grund des § 24 und des § 25 des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2004, wird verordnet:

Aufgaben

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Archäologischen Instituts ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die der archäologischen Forschung dienen.

(2) Die Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. 1. Planung und Durchführung von archäologischen Forschungsvorhaben, insbesondere der Feldforschung, im In- und Ausland auf Grundlage anerkannter internationaler Standards sowie deren Dokumentation und Publikation;
  2. 2. Erforschung, Durchführung und Dokumentation von Erhaltungsmaßnahmen archäologischer Denkmäler;
  3. 3. Interdisziplinäre Kooperationen mit Universitäten und anderen fachverwandten und fachlich korrespondierenden Forschungseinrichtungen oder Institutionen im In- und Ausland, sowie Unterstützung bei der Durchführung von Lehrgrabungen der Österreichischen Universitäten;
  4. 4. Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungskooperationen;
  5. 5. Weiterbildung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern auf dem Gebiete der archäologischen Feldforschung;
  6. 6. Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesdienststellen und
  7. 7. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung.

Budget

§ 2. (1) Die Finanzierung des Österreichischen Archäologischen Instituts erfolgt

  1. 1. durch den Bund nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel durch Zuwendungen zum Zwecke der Erfüllung des Arbeitsprogramms und durch Zuwendungen für befristete Forschungsvorhaben;
  2. 2. aus Einnahmen für die Erbringung von Leistungen im Auftrag Dritter und
  3. 3. durch sonstige öffentliche und private Zuwendungen.

(2) Für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen, insbesondere durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Österreichischen Archäologischen Instituts, ist ein voller Kostenersatz vorzusehen.

Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

§ 3. (1) Der Budgetantrag, die Gebarung und die Rechnungslegung sind nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm sowie den Budgetantrag für das folgende Kalenderjahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Kalenderjahre vorzulegen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April eines jeden Jahres den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss der teilrechtsfähigen Einrichtung vorzulegen.

(4) Aufgrund der besonderen Struktur der zu erfüllenden Aufgaben kann das Österreichische Archäologische Institut neben dem derzeitigen System der Haushaltsverrechnung des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Buchhaltungsagentur ein zusätzliches mit diesem kompatiblen Buchführungssystem verwenden.

Qualitätssicherung

§ 4. (1) Das Österreichische Archäologische Institut hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Forschungseinrichtungen orientieren.

(2) Gegenstand der Qualitätssicherung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum des Österreichischen Archäologischen Instituts.

(3) Evaluierungen können auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister veranlasst werden. Der diesbezügliche Aufwand ist dabei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu tragen.

Organisatorische Gliederung

§ 5. Für folgende Bereiche sind Organisationseinheiten vorzusehen:

  1. 1. Zentrale Aufgaben;
  2. 2. Grabungen und Projekte im Inland unter Einrichtung von Arbeitsgruppen und
  3. 3. Grabungen und Projekte im Ausland unter der Verantwortung der Zweigstellenleiterin oder des Zweigstellenleiters oder der Grabungsleiterin oder des Grabungsleiters, gegebenenfalls unter Einrichtung von Arbeitsgruppen.

Angehörige des Instituts

§ 6. (1) Zu den Angehörigen des Österreichischen Archäologischen Instituts zählen:

  1. 1. das wissenschaftliche Personal;
  2. 2. das technische Personal und
  3. 3. das Verwaltungspersonal.

(2) Auf Arbeitsverhältnisse, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts abgeschlossen werden, sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Direktorin oder Direktor

§ 7. (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Österreichische Archäologische Institut und vertritt dieses nach außen.

(2) Zur Direktorin oder zum Direktor ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister eine facheinschlägig wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer derartigen Forschungseinrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, ist anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigen Gründen, wie etwa einer schweren Pflichtverletzung, von ihrer oder seiner Funktion abberufen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

  1. 1. Erstellung der organisatorischen Gliederung, insbesondere Einrichtung der Zweigstellen, der strategischen Ausrichtung und der Kooperationsvereinbarungen zur Vorlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Genehmigung;
  2. 2. Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals für die Dauer der Funktionsperiode der Direktorin oder des Direktors; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister;
  3. 3. Bestellung von Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleitern nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals am Institut; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister;
  4. 4. Bestellung von Grabungsleiterinnen und Grabungsleitern nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister, sofern es sich dabei um Forschungsunternehmungen mit einer voraussichtlichen Dauer von über vier Monaten handelt;
  5. 5. Führung der laufenden Geschäfte;
  6. 6. Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
  7. 7. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für die Durchführung von archäologischer Feldforschung nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
  8. 8. Dienstaufsicht und Fachaufsicht über das Personal;
  9. 9. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Grabungsleiterinnen und Grabungsleitern und mit den Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleitern über die Leistungen in der wissenschaftlichen Forschung;
  10. 10. Festlegung der Arbeitsorganisation, insbesondere Erstellung der Arbeitsprogramme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen, nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
  11. 11. Erstellung der Leistungsberichte nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates und
  12. 12. Anhörung zur Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates.

(4) Scheidet die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit der Neubestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch die neue Direktorin oder den neuen Direktor gemäß Abs. 3 Z 2.

Lenkungsgruppe

§ 8. (1) Zum Zwecke der Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben des Instituts ist eine Lenkungsgruppe unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors einzurichten. Die Lenkungsgruppe hat insbesondere ein Recht auf Stellungnahme bei der Festlegung der Arbeitsorganisation, der Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen sowie bei Personalangelegenheiten.

(2) Der Lenkungsgruppe gehören an:

  1. 1. die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
  2. 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals am Institut;
  3. 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der sonstigen am Institut an Forschungsprojekten mitwirkenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  4. 4. die Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter sowie die Grabungsleiterin oder der Grabungsleiter in Ephesos;
  5. 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden nicht wissenschaftlichen Personals am Institut und
  6. 6. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.

(3) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses am Österreichischen Archäologischen Institut ist zu Tagesordnungspunkten zu Sitzungen der Lenkungsgruppe zur Wahrung der ihr oder ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben einzuladen und anzuhören, sofern sie oder er nicht bereits der Lenkungsgruppe angehört.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen dem Institut zugeordneten bundesbediensteten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu wählen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 2 Z 3 genannten Gruppe sind von der Direktorin oder dem Direktor zu bestellen.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Lenkungsgruppe beträgt drei Jahre.

(7) Die Lenkungsgruppe ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen.

Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

§ 9. (1) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter hat die Direktorin oder den Direktor in allen nicht wissenschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts hinausgehen, bedarf einer gemeinsamen Entscheidung der Direktorin oder des Direktors und der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters. Kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, entscheidet die Direktorin oder der Direktor alleine. Derartige Entscheidungen sind von der Direktorin oder dem Direktor der Bundesministerin oder dem Bundesminister anzuzeigen.

(3) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellt und abberufen.

Wissenschaftlicher Beirat

§ 10. (1) Ein Wissenschaftlicher Beirat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister einzurichten.

(2) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates sind:

1. Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers und Erstellung von Vorschlägen zum wissenschaftlichen Profil, zur strategischen Ausrichtung, zu Schwerpunktsetzungen in der Forschung und zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu anderen Forschungseinrichtungen,

2. Beratung der Direktorin oder des Direktors des Österreichischen Archäologischen Instituts; dem Wissenschaftlichen Beirat sind zu diesem Zweck die Arbeitsprogramme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Leistungsberichte zur Kenntnis zu bringen,

3. Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zum Ergebnis von Evaluierungen.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei anerkannten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Forschung, die auch Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung aufweisen, wobei jedenfalls ein Mitglied eine Person aus dem europäischen Ausland sein soll.

(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des Österreichischen Archäologischen Instituts für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates aus wichtigen Gründen von ihrer Funktion abberufen.

(5) Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen seiner Aufgaben anzuhören.

(6) Zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung kann der Wissenschaftliche Beirat Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Aufsicht

§ 11. Das Österreichische Archäologische Institut unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der dem Institut obliegenden Aufgaben.

Hahn

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