40. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Auf Grund des § 57 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2008, wird verordnet:
§ 1. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.
(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalenderjahr.
§ 2. (1) Die Entschädigung ist auszuzahlen
- 1. im Falle des § 1 Abs. 1 am Beginn jeden Monates,
- 2. im Falle des § 1 Abs. 2 am Beginn jeden Jahres.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Februar 2008 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 225/2001, außer Kraft.
Darabos
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