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§ 88 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Anpassung der Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen

§ 88

(1) Verwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die §§ 6, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.

(2) Die Mitgliederhauptversammlungen haben erstmals im Jahr 2016 über die in § 14 Abs. 2 genannten Gegenstände, über die Genehmigung des Transparenzberichts jedoch erstmals im Jahr 2017 zu beschließen. Die Erklärung nach § 22 Abs. 2 ist erstmals im Jahr 2016 abzugeben.