vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Beendigung des Wahrnehmungsvertrags

§ 27

(1) Bezugsberechtigte können den Wahrnehmungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise beenden. In den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge kann vorgesehen werden, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsvertrags nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus kann dieses Recht nicht von weiteren Bedingungen wie etwa der Rechteeinräumung an eine andere Verwertungsgesellschaft abhängig gemacht werden.

(2) Verwertungsgesellschaften können in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge vorsehen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsvertrags Nutzungsbewilligungen unberührt lässt, die vor Beendigung des Wahrnehmungsvertrags erteilt wurden.

(3) Bezugsberechtigte, die den Wahrnehmungsvertrag ganz oder teilweise beendet haben, behalten ihre Rechte nach diesem Bundesgesetz in Bezug auf Einnahmen, die auf Nutzungen vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags oder davor erteilte Nutzungsbewilligungen entfallen.