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§ 30 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Einziehung und Verwaltung der Einnahmen

§ 30

(1) Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten haben Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

(2) Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (§ 14 Abs. 2 Z 3).

(3) Legt eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so hat dies im besten Interesse der Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, und im Einklang mit ihrer allgemeinen Anlagepolitik und ihren Grundsätzen für das Risikomanagement zu geschehen. Dabei hat sie

  1. 1. dafür zu sorgen, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechteinhaber erfolgt,
  2. 2. die Vermögenswerte so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist, und
  3. 3. die Anlagen in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio vermieden werden.