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§ 17 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Bezugsberechtigtenversammlung

§ 17

(1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Bezugsberechtigte der Verwertungsgesellschaft vertreten, können vorsehen, dass alle oder einzelne Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Bezugsberechtigtenversammlung ausgeübt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Bezugsberechtigtenversammlung sinngemäß.

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