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§ 12 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

3. Abschnitt

Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung Mitgliedschaft

§ 12

(1) Verwertungsgesellschaften müssen Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufnehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

(2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so sind dem Betroffenen die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.

(3) Verwertungsgesellschaften haben ihren Mitgliedern und Bezugsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.

(4) Verwertungsgesellschaften haben Mitgliederverzeichnisse zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren.