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§ 16 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Delegiertenversammlung

§ 16

(1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können vorsehen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft gewählt werden.

(2) Werden die Befugnisse der Mitgliederversammlung auf eine Delegiertenversammlung übertragen, so ist eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft ebenso zu gewährleisten wie eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung.

(3) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Delegiertenversammlung entsprechend.