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§ 23 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

4. Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten Wahrnehmungspflicht

§ 23

(1) Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).

(2) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge Rechte oder Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten, Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und Rechte für Gebiete festzulegen, die ein Rechteinhaber nach seiner Wahl der Verwertungsgesellschaft einräumen kann. Bei der Festlegung dieser Rechte oder Rechtekategorien ist das Gleichgewicht zu wahren zwischen der Freiheit der Rechteinhaber, über ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Verwertungsgesellschaft, die Rechte wirksam wahrzunehmen.