Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26
Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, BGBl. II Nr. 483/1999, außer Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)