4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Mitwirkung anderer Stellen
§ 20
(1) Die Bundespolizei hat den zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die Zentralen Stellen sowie die sonstigen mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Bundesdienststellen können die rechtliche Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nehmen.
(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß § 4 mitzuwirken. Wird ein Kulturgut zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt und bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über das Kulturgut zu untersagen und es sind unverzüglich die Zentralen Stellen zwecks Klärung der Rechtmäßigkeit der Einfuhr zu verständigen. Im Übrigen ist § 29 ZollR-DG anzuwenden.
(4) Die übrigen Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden, insbesondere auch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Zentralen Stellen zur Hilfeleistung verpflichtet.
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