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§ 21 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2026

Auskunftspflicht

§ 21.

(1) Jedermann ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und den sonstigen zuständigen inländischen Behörden und Gerichten alle für die Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der möglicherweise widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfälliger anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder zu Vergleichszwecken zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.

(2) Die Zentralen Stellen gemäß § 6 und Zuständigen Behörden gemäß § 19a können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide, anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276394

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