Vollziehung
§ 25.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der §§ 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,
- 2. hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
- 3. im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
- 4. im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
20009507
Dokumentnummer
NOR40276396
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
