Datenverarbeitung
§ 6a.
(1) Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin und der gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesministerin sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO, der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verbringung (§ 3) bzw. unrechtmäßigen Einfuhr (§ 4) eines Kulturguts (§ 2) betroffenen Personen zum Zweck der Wahrnehmung der diesem bzw. dieser im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls zu verarbeiten, insbesondere an Dritte sowie einander zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden. Zum Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die Daten verarbeiten, die zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Daten sowie das Abfragen gemäß § 6 Abs. 2 im Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als auch in der EU‑Einfuhrdatenbank. Die Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die diese Daten verarbeiten, dürfen diese Daten, die erforderlichenfalls personenbezogene Daten, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sowie im Falle unbedingter Erforderlichkeit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten können, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Wahrnehmung der den Organen gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sind unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen sowie etwaiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen ermächtigt, Daten gemäß Abs. 1 zu verarbeiten und zu übermitteln oder verpflichtet, einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.
(3) Die Ermächtigung zur Verarbeitung bzw. Übermittlung bzw. zum Gestatten des Zuganges jeweils gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 umfasst jedenfalls insbesondere Daten
- 1. zum Kulturgut,
- 2. zur Historie des Kulturguts bzw. zu Nachforschungen,
- 3. zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Verbringung,
- 4. zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Einfuhr,
- 5. zur Rückgabe,
- 6. zu Rückforderungen bzw. zum Ersatz geleisteter Entschädigungen bzw. entstandener Kosten,
- 7. zum Verbleib des Kulturguts,
- 8. zum Eigentum, Eigenbesitz, Fremdbesitz sowie zur tatsächlichen Sachherrschaft,
- 9. zu etwaigen betroffenen Sammlungen,
- 10. zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde in Österreich,
- 11. zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde eines ersuchenden Mitgliedstaats bzw. Vertragsstaats,
- 12. einer Übermittlung bzw. Meldung an die jeweils betroffene Zentrale Stelle, Zuständige Behörde bzw. sonstige Behörde in Österreich bzw. in einem ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat,
- 13. zu etwaigen betroffenen kirchlichen oder religiösen Einrichtungen bzw. aus dem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen,
- 14. des spezifischen Moduls des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“),
- 15. zur Auffindung bzw. Sicherung von Kulturgut,
- 16. im Zusammenhang mit gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Geltendmachungen bzw. gütlichen Einigungen,
- 17. betreffend die Befassung der Zollbehörden bzw. Zollorgane,
- 18. zur Erkennbarkeit bzw. Identifizierung von Kulturgut,
- 19. zu einem etwaigen gewerblichen Handel mit Kulturgut,
- 20. zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
- 21. über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffend das jeweilige Kulturgut bzw.
- 22. gemäß § 23.
(4) Der Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben umfasst den Schutz des Kulturguts, dessen Rückgabe bzw. Rückforderung, dessen Erfassung sowie Nachforschungen, die Durchführung von im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Verfahren und sonstigen mit diesem Bundesgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
(5) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von den jeweils betroffenen Zentralen Stellen, Zuständigen Behörden bzw. sonstigen Behörden in Österreich ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist der Personenbezug unverzüglich aufzulösen, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten sind, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln handelt, bei denen in Folge der Personenbezug aufgelöst wurde, unbeschadet der Zuständigkeiten der Zentralen Stellen (§ 6) und Zuständigen Behörden (§ 19a) entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, genannten Materien betrifft, zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
20009507
Dokumentnummer
NOR40276398
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