Unrechtmäßige Verbringung
§ 3
Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es
- 1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
- a) entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder
- b) entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1,
ausgeführt wurde,
- 2. nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
- a) ohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens oder
- b) infolge eines Diebstahls im Sinne des Art. 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommens
ausgeführt wurde oder
- 3. nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.
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