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§ 2 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2026

Kulturgut

§ 2.

(1) Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der

  1. 1. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder
  2. 2. nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.

(2) Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 1 der genannten Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276388

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