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§ 23 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2016

Strafbestimmungen

§ 23

(1) Wer vorsätzlich

  1. 1. ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
  2. 2. Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,

    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(2) Wer

  1. 1. es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oder
  2. 2. diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,

    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.

(3) Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.

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