Strafbestimmungen
§ 23
- 1. ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
- 2. Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
- 1. es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oder
- 2. diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3) Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.
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