Sorgfaltspflichten
§ 9
Wer gewerblich mit Kulturgut handelt, hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles
- 1. Vorsorge zu treffen, dass er bzw. sie kein Kulturgut, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, sowie
- 2. Aufzeichnungen zu führen, die das Kulturgut und seinen Einbringer identifizierbar machen, den Ankaufs- und Verkaufspreis sowie alle Ausfuhrbewilligungen zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen dreißig Jahre ab Übereignung des Kulturgutes aufzubewahren.
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