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§ 9 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2016

Sorgfaltspflichten

§ 9

Wer gewerblich mit Kulturgut handelt, hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles

  1. 1. Vorsorge zu treffen, dass er bzw. sie kein Kulturgut, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, sowie
  2. 2. Aufzeichnungen zu führen, die das Kulturgut und seinen Einbringer identifizierbar machen, den Ankaufs- und Verkaufspreis sowie alle Ausfuhrbewilligungen zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen dreißig Jahre ab Übereignung des Kulturgutes aufzubewahren.

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