Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 derAnlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäßAnlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
- – für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
- – im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016
- gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
(6) §§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
- – für bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
- – im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
- gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 unterliegen.
(7) §§ 2, 5 sowie dieAnlagen 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Anlagen 3,3a und 3b, jeweils in der Fassung derVerordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20009222
Dokumentnummer
NOR40253148
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