Fristen
§ 7.
Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Schlagworte
Kassamarkt
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009222
Dokumentnummer
NOR40209733
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)