vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 305/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

305. Verordnung: Änderung der Fonds-Melde-Verordnung 2015

305. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird

Auf Grund des

1. § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016, und

2. § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, BGBl. II Nr. 167/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 440/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und § 2 Abs. 2“.

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Zinsen gemäß § 98 EStG

§ 6. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).

(2) Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.

(3) Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.“

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben

  • für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
  • im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016

gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.“

5. In Anlage 1 entfallen die Punkte 3 und 3.1 samt zugehörigem Text, die Punkte „4“, „4.1“ und „4.2“ erhalten die Bezeichnung „3“, „3.1“ und „3.2“.

6. In Anlage 3 wird der Satz „Eine Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen.“ durch den Satz „Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status,CONFIRMD‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.“ ersetzt.

7. In Anlage 3 tritt in der unter Punkt 4 enthaltenen Tabelle mit der Überschrift „Beschreibung Datensatz Start“, in der Spalte „Datenfeld“ in Zeile 11 an die Stelle der Wortfolge „Anzahl Anteile“ die Wortfolge „Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums“ und es werden folgende Zeilen 19 und 20 angefügt:

 

„19

Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen - eine Anrechnung ist nicht zulässig.

X(4)

Ja / Nein

Pflichtfeld

 
 

20

Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben.

Numerisch,
4 Nachkommastellen

Pflichtfeld, wenn Feld „Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen „nein““

 

Schelling

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)