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§ 3 FMV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Reguläre Meldungen

§ 3.

(1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in derAnlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:

  1. 1. Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Tag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
  2. 2. Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009222

Dokumentnummer

NOR40209731