vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 FMV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Veröffentlichung

§ 5.

(1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).

(2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).

(3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, entweder im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank oder sonst durch ihren steuerlichen Vertreter mit dem in derAnlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der darin angeführten Stammdaten gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 23. Dezember um 12 Uhr desselben Jahres abzugeben. Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20009222

Dokumentnummer

NOR40253147