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§ 4 FMV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2016

Verspätete Meldungen und Korrekturen

§ 4

(1) Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (§ 3 Abs. 2) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.

(2) Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.

(3) Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung

  1. 1. erstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 2 oder
  2. 2. Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Abs. 1)

    entgegenzunehmen und gesondert zu veröffentlichen (Liste der Selbstnachweise).

(4) Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Abs. 3 gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.

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