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§ 44 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

8. Hauptstück

Strafbestimmungen und Vollziehung Strafbestimmungen

§ 44.

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

  1. 1. bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in § 9 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 36 Abs. 1 bis 6 sowie 9 bis 11, § 37 Abs. 1 und 2 oder § 38 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 36 Abs. 6 ist bei Anlagen mit geringeren als den im § 33 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
  2. 2. bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) ein Sanierungskonzept gemäß § 40, oder
  2. b) einen Bericht gemäß § 29 Abs. 2 und 3, oder
  3. c) Informationen gemäß § 42 Abs. 2, oder
  4. d) Berichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 2, oder
  5. e) als Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß § 30 oder § 33 Abs. 7, oder
  6. f) als Betreiber Befunde an die Behörde gemäß § 33 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, oder
  7. g) als Betreiber die Registrierung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nicht vornimmt;
  1. 3. bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß § 6 Abs. 13, § 9, § 23 Abs. 2 Z 3, § 24 Z 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 nicht einhält, oder
  2. b) seine Anlage nicht gemäß § 33 Abs. 1 oder § 35 Abs. 4 überwachen lässt, oder
  3. c) Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs. 4 oder § 6 Abs. 10 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der § 6 Abs. 11, § 23 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11, § 24 Z 2 bis 14, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 36 Abs. 7 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oder
  4. d) eine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 2, 3 oder 7, oder des § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt, oder
  5. e) Anlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oder
  6. f) Anlagen gemäß § 30 vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oder
  7. g) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 800 Euro;
  1. 4. bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 2 bis 4 oder § 26 Abs. 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder
  2. b) Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 bis 6 nicht durchführt, oder
  3. c) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß § 31 ändert oder betreibt, oder
  4. d) einen gemäß § 40 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
  5. e) eine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 43 anpasst.

(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 findet § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Bezieht sich eine Verwaltungsübertretung auf eine Bergbauanlage, sind die in Abs. 1 genannten Geldstrafen von der gemäß §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde zu verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258045

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