EisbKrV § 0
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kurztitel
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.10.2023
Abkürzung
EisbKrV
Index
93/01 Eisenbahn
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 3. | Verpflichtung zur Sicherung |
§ 4. | Arten der Sicherung |
§ 5. | Entscheidung über die Art der Sicherung |
§ 6. | Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung |
§ 7. | Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn |
§ 8. | Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren |
§ 9. | Überprüfungen |
§ 9a. | Ausgestaltung |
3. Abschnitt | |
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen | |
§ 10. | Sicherungseinrichtungen |
§ 11. | Zusatztafeln |
§ 12. | Zusatzeinrichtungen |
§ 13. | Sonstige zusätzliche Einrichtungen |
4. Abschnitt | |
Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln | |
| Andreaskreuze |
§ 14. | Bedeutung |
§ 15. | Beschaffenheit, Form und Abmessungen |
| Vorschriftszeichen |
§ 16. | Abmessungen |
| Zusatztafeln |
§ 17. | Bedeutung |
§ 18. | Abmessungen |
| Lichtzeichen |
§ 19. | Beschaffenheit und Form |
| Schranken |
§ 20. | Ausführung der Schranken |
§ 21. | Ausführung der Schrankenbäume |
5. Abschnitt | |
Anbringung der Sicherungseinrichtungen | |
§ 22. | Andreaskreuze allgemein |
§§ 23. bis 25. | Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
§§ 26. bis 27. | Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus |
§§ 28. bis 29. | Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen |
§§ 30. bis 33. | Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken |
§ 34. | Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen |
6. Abschnitt | |
Zulässigkeit der Sicherungsarten | |
§ 35. | Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
§ 36. | Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus |
§ 37. | Sicherung durch Lichtzeichen |
§ 38. | Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken |
§ 39. | Sicherung durch Bewachung |
7. Abschnitt | |
Anforderungen an die Sicherungsarten | |
| Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
§ 40. | Grundsatz |
§§ 41. bis 43. | Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt |
§ 44. | Ermittlung der Lage der Sehpunkte |
§ 45. | Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte |
§§ 46. bis 47. | Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum |
§ 48. | Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes |
§ 49. | Freihalten des erforderlichen Sichtraumes |
§ 50. bis 51. | Sichtbehindernde Verhältnisse |
§ 52. | Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
| Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus |
§ 53. | Grundsatz |
§ 54. | Ermittlung der Lage der Sehpunkte |
§ 55. | Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte |
§ 56. | Sichtraum |
§ 57. | Freihalten des vorhandenen Sichtraumes |
§§ 58. bis 60. | Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb |
§ 61. | Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen |
| Sicherung durch Lichtzeichen |
§ 62. | Dauer des Anhaltegebotes |
§§ 63. bis 64. | Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges |
§ 65. | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung |
§ 66. | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung |
| Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken |
§ 67. | Dauer des Anhaltegebotes |
§§ 68. bis 69. | Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges |
§ 70. | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung |
§§ 71. bis 72. | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung |
§ 73. | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung |
| Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken |
§ 74. | Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken |
§ 75. | Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken |
§ 76. | Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken |
§ 77. | Ortsschalterbetrieb |
§ 78. | Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr |
§ 79. | Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn |
§ 80. | Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken |
§ 81. | Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken |
§ 82. | Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen |
| Sicherung durch Bewachung |
§ 83. | Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen |
§ 84. | Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen |
§ 85. | Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges |
§ 86. | Ausrüstung der Bewachungsorgane |
8. Abschnitt | |
Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken | |
§ 87. | Arten der Überwachung |
§ 88. | Fernüberwachung |
§ 89. | Triebfahrzeugführerüberwachung |
§ 90. | Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken |
9. Abschnitt | |
Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall | |
§§ 91. bis 92. | Störungen |
§§ 93. bis 94. | Fehler |
§ 95. | Maßnahmen im Störungsfall |
10. Abschnitt | |
Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen | |
§ 96. | Verbote |
§ 97. | Allgemeine Gebote |
§ 98. | Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“ |
§ 99. | Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken |
Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren | |
Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren | |
11. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
§ 102. bis 106. | Übergangsbestimmungen |
Geschlechtsneutrale Bezeichnung | |
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Ermittlung der Sperrstrecken d, d1 und dF | |
Zusatztafel „auf Züge achten“ | |
Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ | |
Rotierendes Warnsignal | |
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. Nr. 60/1957
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40256164
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