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§ 62 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Sicherung durch Lichtzeichen

Dauer des Anhaltegebotes

§ 62

Das Anhaltegebot für die Straßenbenützer bei Lichtzeichen ist auf den für die Annäherung und das Befahren der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge notwendigen Zeitraum zu beschränken. Die Lichtzeichen haben dann zu erlöschen, wenn die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist.

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