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§ 63 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges

§ 63

Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges).

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