Ermittlung der Lage der Sehpunkte
§ 54
Die Ermittlung der Lage der Sehpunkte hat gemäß § 44 zu erfolgen, wobei ein Anhalten der Fahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ermittlung der Lage der Sehpunkte
§ 54
Die Ermittlung der Lage der Sehpunkte hat gemäß § 44 zu erfolgen, wobei ein Anhalten der Fahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen ist.
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