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§ 93 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

Fehler

§ 93.

(1) Ein Fehler bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht oder durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

  1. 1. das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,
  2. 2. eine zusätzliche Einrichtung für die barrierefreie Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung versagt,
  3. 3. die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
  4. 4. das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,
  5. 5. ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
  6. 6. auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
  7. 7. Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder
  8. 8. in der besetzten Überwachungsstelle ein Fehler angezeigt wird.

(2) Ein Fehler bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn

  1. 1. das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,
  2. 2. die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
  3. 3. das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,
  4. 4. ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
  5. 5. auch nur ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt oder
  6. 6. Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen;

(3) Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn

  1. 1. auch nur eine Zusatztafel „auf Züge achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
  2. 2. Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder
  3. 3. auch nur eine Umlaufsperre für den Fußgängerverkehr beschädigt ist oder fehlt.

(4) Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen gesichert sind, liegt vor, wenn

  1. 1. auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
  2. 2. auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ bzw. „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ beschädigt ist oder fehlt oder
  3. 3. Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen.

Schlagworte

Signalschild

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256235

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