vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 91 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

9. Abschnitt

Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall Störungen

§ 91.

(1) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

  1. 1. die Anschaltung auch nur eines gelben nicht blinkenden Lichtes versagt,
  2. 2. die Anschaltung auch nur eines roten nicht blinkenden Lichtes versagt,
  3. 3. die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt oder
  4. 4. auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
  5. 5. auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder
  6. 6. ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;

(2) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

  1. 1. weder rotes blinkendes Licht noch rotes nicht blinkendes Licht erscheint,
  2. 2. die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt,
  3. 3. auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
  4. 4. auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder
  5. 5. ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;

(3) Eine Störung bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn

  1. 1. auch nur ein rotierendes Warnsignal versagt,
  2. 2. das Läutewerk versagt,
  3. 3. auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
  4. 4. auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist,
  5. 5. die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist,
  6. 6. das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;

(4) Eine Störung bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn

  1. 1. auch nur ein Andreaskreuz fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder
  2. 2. auch nur ein Vorschriftszeichen „Halt“ oder auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder
  3. 3. auch nur eine Umlaufsperre für den Radfahrverkehr fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256225

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)