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§ 90 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

§ 90

Die Funktion der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken kann mit einer Registriereinrichtung aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Wochen aufzubewahren.

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