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§ 1 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt

  1. 1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
  2. 2. den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen (Anm.: richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
  3. 3. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
  4. 4. die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
  5. 5. die Aufstellung von Dampfkesseln.

(2) Dampfkessel der Gruppe I und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den §§ 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.

(3) Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt.

(4) Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter.

(5) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen.

Schlagworte

Speisewasser

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178025

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