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§ 2 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Einteilung der Dampfkessel

§ 2.

(1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 2 l und kleiner gleich 10 l.

(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem festgesetzen(Anm.: richtig: festgesetzten) höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (bar x l).

(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und kleiner gleich 1 000 l und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x l) und kleiner gleich 5 000 (bar x l).

(4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 2 l.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178026

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