Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung
§ 3.
(1) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (§ 3 Abs. 4 und § 5 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt.
(2) Derart ausgerüstete Dampfkessel sowie ihre Ausrüstung sind von entsprechend befugten Personen (Dampfkesselwärtern) zu beaufsichtigen und zu bedienen und periodisch zu überprüfen. Vom Dampfkesselwärter ist ein Betriebsbuch zu führen.
(3) Die zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:
- 1. Die wesentlichen Sicherheitseinrichtungen müssen redundant ausgeführt sein,
- 2. Sicherheitseinrichtungen und Regeleinrichtungen müssen voneinander unabhängig arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben,
- 3. elektrische Einrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken,
- 4. eine periodische Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Brennerabschaltung muß durch einen Prüfzwang sichergestellt werden,
- 5. eine Rufeinrichtung zum Betriebswärter muß vorhanden sein und
- 6. nach einer Störabschaltung darf die Wiederinbetriebnahme nur nach Entriegelung vor Ort möglich sein.
(4) Die Eignung der Sicherheitseinrichtung ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.
(5) Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 (BOSB für Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 2 (BOSB für Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen dar.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10012515
Dokumentnummer
NOR40178027
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