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§ 4 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential

§ 4.

(1) Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Abs. 2 angeführten Erleichterungen. Es sind dies:

  1. 1. Dampfkessel der Gruppe II sowie Dampfkessel der Gruppe III bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,
  2. 2. Heißwasserkessel der Gruppe IV bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC und
  3. 3. Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:

  1. 1. Die Fristen für die periodischen Überprüfungen können verlängert werden,
  2. 2. Bedienungsmaßnahmen können eingeschränkt zur Anwendung gebracht werden,
  3. 3. Bei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 3 können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden und
  4. 4. Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und einer Rufeinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.

(3) Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Z 7 und Abschnitt 2 Z 7 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178028

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