Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential
§ 4.
(1) Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Abs. 2 angeführten Erleichterungen. Es sind dies:
- 1. Dampfkessel der Gruppe II sowie Dampfkessel der Gruppe III bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,
- 2. Heißwasserkessel der Gruppe IV bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC und
- 3. Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:
- 1. Die Fristen für die periodischen Überprüfungen können verlängert werden,
- 2. Bedienungsmaßnahmen können eingeschränkt zur Anwendung gebracht werden,
- 3. Bei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 3 können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden und
- 4. Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und einer Rufeinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.
(3) Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Z 7 und Abschnitt 2 Z 7 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10012515
Dokumentnummer
NOR40178028
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