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Anlage 1 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anlage 1

ABSCHNITT 1

Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel ohne ständige Beaufsichtigung

1

Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkessel

1.1

Die Dampfkessel müssen mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein, die sich Änderungen im Wärmebedarf bei allen Betriebszuständen schnell anpaßt. Die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme darf nach Abschalten der Beheizung ein unzulässiges Ausdampfen des im Dampfkessel vorhandenen Wasservorrates nicht bewirken. Diese Forderung gilt zB als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Heizung aus Vollastbeharrung die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400° C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Für den Nachweis ist eine Wasserstandvorrichtung so anzuordnen, daß das Maß 50 mm über HF zu erkennen ist, oder muß diese Erkennbarkeit durch eine andere geeignete Maßnahme erzielt werden.

1.2

Die Beheizung muß automatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Regeln der Technik sind zu beachten.

1.3

Der Dampfdruck jedes Dampfkessels muß selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt (Druckbegrenzer).

1.4

Bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer). Bei Zwangsumlaufkesseln müssen zusätzlich zu den vorgenannten Wasserstandbegrenzern zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß die Beheizung selbsttätig abschalten und verriegeln (zB Strömungs- oder Temperaturbegrenzer). Sofern es der Betrieb des Dampfkessels erfordert, ist ein Zeitglied zulässig, das die Abschaltung und Verriegelung der Beheizung um höchstens 1/10 der Absinkdauer verzögert. Die Absinkdauer ist die Zeit, in welcher ein Wasserspiegel bei unterbrochener Speisung, gleichbleibendem Druck sowie bei der zulässigen Dampfleistung vom niedrigsten Wasserstand (NW) auf den höchsten Feuerzug (HF) absinkt. Zulässige Dampfleistung ist die höchste in Dauerbetrieb erzeugbare Dampfleistung, mit der der Dampfkessel betrieben werden darf.

1.5

Bei Durchlaufkesseln müssen Speisewasser- und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Sicherung gegen Wassermangel sind anstelle der zwei Wasserstandbegrenzer zwei zuverlässige andere Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) einzubauen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen verhindern (zB Temperaturbegrenzer).

1.6

Bei Dampfkesseln mit Überhitzer muß ein Begrenzer vorhanden sein, der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur, vermehrt um eine Regeltoleranz (ca. 15° C), abschaltet und verriegelt (Temperaturbegrenzer), es sei denn, die Berechnungstemperatur des Überhitzers liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur. Darüber hinaus muß die Heißdampftemperatur selbsttätig geregelt werden, wenn sie 400° C übersteigt, sofern die Berechnungstemperatur des Überhitzers kleiner als die maximal erreichbare Temperatur ist.

1.7

Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die das Überschreiten eines vom Kesselhersteller anzugebenden höchsten Wasserstandes zuverlässig verhindert. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein. Wird hierzu die Speisung unterbrochen, muß gleichzeitig die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung Nachschaltheizflächen gefährdet sind.

1.8

Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.

1.9

Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperreinrichtungen vorhanden sind.

2

Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage

2.1

Überwachung des Speisewassers

2.1.1

Sofern die Möglichkeit eines den Dampfkessel gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Eine geeignete zuverlässige Überwachungseinrichtung muß einen optischen oder akustischen Alarm auslösen, wenn im Speisewasser mehr Öl oder Fett als 3 mg/l vorhanden ist. Dieser Alarm muß bis zur Quittierung durch den Dampfkesselwärter bestehen bleiben. Bei einem Öl- oder Fettgehalt von mehr als 5 mg/l Speisewasser muß die Beheizung des Dampfkessels durch die Überwachungseinrichtung abgeschaltet und verriegelt werden.

2.1.2

Sofern die Möglichkeit eines den Dampfkessel gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstoffen wie Säuren, Laugen usw. in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Eine geeignete, zuverlässige Überwachungseinrichtung muß bei Überschreitung der Grenzwerte nach Anlage 3 die Beheizung abschalten und verriegeln.

2.1.3

Wenn auf Grund betrieblicher oder konstruktiver Gegebenheiten der Dampfkesselanlage von den Überwachungskriterien gemäß Z 2.1.1 und 2.1.2 abgewichen werden soll, so ist dies bei konstruktiven Gegebenheiten zwischen Betreiber und der Erstprüfstelle, bei betrieblichen Gegebenheiten zwischen der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle, dem Betreiber und dem Kesselhersteller abzustimmen.

2.2

Außerhalb des Kesselaufstellungsraumes muß eine Brandschutzeinrichtung vorhanden sein, welche im Gefahrenfall die Brennstoffzufuhr zuverlässig und wirksam unterbricht. Diese muß bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein. Sie muß von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. (Fluchtschalter). Der Fluchtschalter ist vor Fehlbetätigung zu schützen.

2.3

Über jeder Feuerung ist ein zuverlässiger Brandschutzschalter anzubringen, welcher bei Auslösung die Feuerung abschaltet und verriegelt und die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt.

3

Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

3.1

Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig angebrachte und arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben.

3.2

Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer und die nachgeschalteten Stromkreise müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken. Darüber hinaus gelten die Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise. Dies gilt als erfüllt, wenn alle inneren oder äußeren Fehler spätestens bei der nächsten Prüfung nach außen erkennbar werden (durch Abschaltung der Beheizung und Verriegelung). Ein einzelner auftretender Fehler darf nicht zu einem Unwirksamwerden beider Wasserstandbegrenzer bzw. beider Sicherheitseinrichtungen gemäß Z 1.5 führen. Relais, Schütze und Endschalter müssen eine elektrische Lebensdauer von mindestens 250 000 Schaltspielen und zusätzlich eine mechanische Lebensdauer von mindestens 3 Millionen Schaltspielen aufweisen. Schaltkontakte dürfen mit maximal 40% des Nennstromes belastet werden. Die Kontakte von Endschaltern müssen darüber hinaus zwangsgeführt werden. Der Nachweis dieser Bauteileigenschaften erfolgt durch Herstellerbescheinigung. Dabei ist auf die erhöhten Betriebstemperaturen in Kesselhäusern Bedacht zu nehmen. Für die Abschaltung der Beheizung sind 2 überwachte Schaltglieder unterschiedlicher Bauart zu verwenden.

3.3

Die Eignung der verwendeten Begrenzereinrichtungen und der nachgeschalteten Stromkreise zur Abschaltung der Beheizung sowie die Eignung der gesamten Systemschaltung ist durch eine Baumusterprüfung einer Erstprüfstelle nachzuweisen. Die Gültigkeit der Baumusterprüfung ist auf 5 Jahre befristet. Die Anbringung und richtige Funktion der Einrichtungen sowie die Erfüllung der Bestimmungen dieses Abschnitts ist im Rahmen der Betriebsprüfung von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren.

3.4

Eine Funktionsprüfung der Begrenzer für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß durch eine geeignete Prüfeinrichtung jederzeit durchführbar sein und muß rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.

3.5

Alle wesentlichen Störmeldungen (zB auch die Brennerstörung) sowie der Alarm zur Prüfung und zum Kontrollgang müssen vor Ort deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden und über eine Rufanlage (zB Funk) innerhalb von höchstens 3 Minuten zum Dampfkesselwärter geleitet werden. Die Funktion der Alarmeinrichtungen und der Rufanlage muß jederzeit überprüft werden können.

3.6

Für die elektrische Installation (Kabelverbindungen) vom BOSB-Schaltschrank zu den Geräten am Dampfkessel sind flexible Kabel mit einem Querschnitt von 1,5 mm2 zu verwenden. Im Bereich erhöhter Temperaturen (unmittelbar am Dampfkessel) sind diese als Silikonkabel auszuführen. Verbindungsleitungen zu Begrenzern dürfen nicht über Zwischenklemmkästen geführt werden. Alle Leitungen sind vor mechanischen Einwirkungen und vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen (Schutzschlauch, Kabeltasse usw.). Meßleitungen sind von 230/400-V-Leitungen zu trennen.

4

Betrieb

4.1

Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit der Überprüfung zu beauftragen. Als sachkundig gelten zB entsprechend ausgebildete Angehörige von Firmen, welche Inhaber von zumindest einer BOSB-Baumusterprüfung sind, oder von solchen Firmen entsprechend ausgebildete und schriftlich ermächtigte andere Personen. Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht der täglichen Überprüfung unterliegen sowie auf die Brandschutzeinrichtungen.

4.2

Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Dampfkesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Dampfkesselanlage vertraut sind.

4.3

Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Dampfkesselanlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur einzeln und nur durch gesicherte Maßnahmen überbrückt werden dürfen.

4.4.

Während des Anfahrens muß der Dampfkesselwärter im Aufstellungsraum anwesend sein. Als Anfahren gilt der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes, bei dem das ordnungsgemäße Arbeiten aller Überwachungsgeräte überprüft bzw. beobachtet werden kann und die erste Prüfung der Begrenzer und der Feuerungsabschaltung erfolgreich durchgeführt worden ist. Selbsttätiger Wiederanlauf nach Regelabschaltung gilt nicht als Anfahren. Das Einschalten der Beheizung darf nur am Dampfkessel selbst oder in unmittelbarer Nähe möglich sein. Ein Anfahren oder Betreiben des Dampfkessels mittels einer Schaltuhr ist unzulässig. Während des Betriebes des Dampfkessels muß sich der Dampfkesselwärter an Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar und über eine Rufanlage erreichbar ist und innerhalb von 10 Minuten den Dampfkesselraum erreichen kann. Die Nebenarbeit des Dampfkesselwärters darf die erforderlichen Beaufsichtigungs- und Wartungsarbeiten am Dampfkessel nicht beeinträchtigen und muß jederzeit unterbrochen werden können, ohne daß dadurch eine anderweitige Gefahr entsteht.

4.5

Während des Betriebes muß sich der Dampfkesselwärter längstens alle 12 Stunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage persönlich überzeugen (Kontrollgang). Innerhalb von 2 Stunden nach jedem Anfahren und innerhalb von 2 Stunden nach jedem Ablauf von 24 Stunden ist die Wirksamkeit der Begrenzer für Temperatur, Strömung, Wasserstand und Druck zu überprüfen. Bei diesen Prüfvorgängen muß jede selbsttätige Brennstoffschnellschlußvorrichtung mindestens einmal schließen. Die Durchführung der Kontrollgänge und der Prüfungen sind durch eine Zeitüberwachungseinrichtung sicherzustellen. Bei Zeitüberschreitung und negativem Prüfergebnis hat eine automatische Abschaltung und Verriegelung der Beheizung zu erfolgen.

4.6

Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Dampfkesselwärter eindeutig erkennbar sein, zB durch Aufleuchten eines Signals.

4.7

Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

4.8

Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte täglich zu überprüfen und zu beurteilen. Die Sicherheitsventile sind wöchentlich zu prüfen (anzulüften). In begründeten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle verlängert werden.

4.9

Es ist ein Betriebsbuch zu fuhren, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1. Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens halbjährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen,
  2. 2. die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Kesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die Funktionsprüfung der Ausrüstung und
  3. 3. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Dampfkesselanlage.

Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei jeder Prüfung vorzulegen.

4.10

Direkt anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sie den Einwirkungen des Kesselwassers widerstehen.

4.11

Der Dampfkesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Dampfkesselanlage befindet.

5

Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung

 

Die in Z 4.5 festgelegte Zeit von 24 Stunden kann, sofern es sich nicht um Feuerungen mit staubförmigen oder festen Brennstoffen handelt, auf 72 Stunden verlängert werden. Der 12-Stunden-Kontrollgang entfällt und die in Z 4.4 festgesetzte Frist von 10 Minuten kann auf höchstens 1 Stunde verlängert werden, wenn die nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß auch für die in Z 4.8 genannten täglichen Prüfungen.

5.1

Ausrüstung der Dampfkessel

 

Zu Z 1.4:

Mechanisch arbeitende Wasserstandbegrenzer (zB Schwimmergeräte) dürfen nur verwendet werden, wenn für Speise- und Kesselwasser die Anforderungen nach Anlage 3, Tabellen 3 und 4 für Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck kleiner gleich 68 bar eingehalten werden. Werden nur mechanisch arbeitende Geräte eingesetzt, so müssen sie im elektromechanischen Übertragungsteil unterschiedlicher Bauart sein.

 

Zu Z 1.7:

Die Einrichtung muß ein zusätzliches, vom Wasserstandregler und -begrenzer unabhängiges Gerät sein. Ein kurzzeitiges Überbrücken der vorgenannten Einrichtung durch ein zuverlässiges Zeitglied ist zulässig. Die Überbrückungsdauer ist mit dem Dampfkesselhersteller festzulegen.

5.2

Ausrüstung der Dampfkesselanlage

 

Zu Z 2:

Es müssen zwei Geräte zur Überwachung des Speisewassers auf Fremdstoffeinbruch entsprechend Z 2.1.1 eingebaut sein. Die Härte des Speisewassers oder seiner Teilströme ist bei Zwangsdurchlaufkesseln selbsttätig zu überwachen. Bei salzfreiem Speisewasser erfolgt dies durch eine Überwachung der Leitfähigkeit, bei salzhaltigem Speisewasser erfolgt dies durch eine Überwachung der Härte. Die Beheizung muß durch die zuverlässige Überwachungseinrichtung abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die Grenzwerte für zulässige Abweichungen nach Anlage 3 überschritten werden. Die Anforderungen bezüglich der Überwachung der Härte sind zB erfüllt, wenn die Kapazität der Enthärtungsanlage automatisch auf Erschöpfung überwacht wird. Bei Erschöpfung der Enthärtungsanlage ist die Wasserzufuhr zum Speisewasserbehälter selbsttätig zu unterbrechen. Sofern die Möglichkeit eines Härteeinbruchs in weiteren Teilströmen (zB Kondensat) besteht, sind diese gleichfalls selbsttätig zu überwachen (zB Leitfähigkeit). Bei Überschreiten der Grenzwerte für kurzzeitig zulässige Abweichungen nach Anlage 3 ist die Zufuhr zum Speisewasserbehälter selbsttätig zu unterbrechen. Die Leitfähigkeit des Kesselwassers von Umlauf- und Großwasserraumkesseln sowie des Speisewassers für Durchlaufkessel ist selbsttätig kontinuierlich zu überwachen; eine Registrierung ist nicht erforderlich. Bei Überschreitung der in der Anlage 3 genannten Richtwerte für Kesselwasser und Speisewasser muß die Beheizung durch ein zuverlässiges Gerät abgeschaltet und verriegelt werden.

5.2.1

Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

 

Zu Z 3.5:

Die Frist, innerhalb welcher ein Alarm zum Dampfkesselwärter geleitet werden muß, kann auf 5 Minuten verlängert werden.

5.3

Betrieb

 

Zu Z 4.1:

Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die für den 72-Stunden-Betrieb zusätzlichen Einrichtungen erstrecken.

 

Zu Z 4.5:

Für die Wasserstandbegrenzer muß im elektrischen und mechanischen Teil bei jedem Gerät eine regelmäßig ablaufende Prüfung selbsttätig erfolgen. Der zeitliche Abstand dieser Prüfungen darf höchstens 6 Stunden betragen. Eine gleichzeitige Überbrückung von 2 Begrenzern darf nicht erfolgen, die Überbrückung eines Begrenzers darf nicht länger als 2 Minuten dauern. Die Beheizung muß selbsttätig abschalten und verriegeln, wenn im Prüfablauf Störungen auftreten. Das 6-Stunden-Zeitglied ist zu überwachen. Teile, deren Funktionsfähigkeit durch diese Funktionsprüfungen nicht erfaßt werden, müssen durch geeignete Maßnahmen den notwendigen Sicherheitsgrad erzielen. Bei selbstüberwachenden Elektroden muß zumindest ein Test durch Unterbrechen des Elektrodenstromkreises erfolgen. Dabei muß die Funktion der Ausgangsrelais der Elektrodenschaltverstärker überprüft werden.

 

Zu Z 4.9:

In das Betriebsbuch ist zusätzlich folgende Eintragung vorzunehmen: Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die halbjährliche Überprüfung der für den 72-Stunden-Betrieb zusätzlichen Einrichtungen.

 

Zu Z 4.10:

Direkt anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebs ohne ständige Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein.

5.4

Elektrische Ausrüstung der Dampfkesselanlage

 

Es müssen zwei überwachte Abschaltglieder (zB Relais, Schütze) mit Gerätediversität vorgesehen werden. Fehlerausschlüsse, welche nach den Regeln der Technik gelten, sind nicht anwendbar für die Gefahrenabschaltung der gesamten Beheizungsanlage.

5.5

Feuerung der Dampfkessel

5.5.1

Steuer-, Leckgas- und Entlüftungsleitungen müssen so verlegt sein, daß austretendes Gas entweder mit Sicherheit gezündet und verbrannt oder unverbranntes Gas über 72 Stunden gefahrlos abgeleitet wird.

5.5.2

Bei Ölbrennern ist eine Drucküberwachungseinrichtung einzubauen, die bei Unterschreitung des zum Zerstäuben erforderlichen Öldrucks die Feuerung abschaltet.

5.5.3

Zündbrenner sind wie Hauptbrenner mit zwei Sicherheitsabsperreinrichtungen auszurüsten. Bei Brenneranlagen mit mehreren Zündbrennern an einem Feuerraum genügt eine gemeinsame Sicherheitsabsperreinrichtung als zweites Absperrorgan.

5.5.4

Der Gefahrenschalter (Fluchtschalter) für die Feuerung muß außerhalb des Kesselaufstellungsraumes an eindeutig gekennzeichneter Stelle angebracht sein.

5.6

Die Dampfkesselanlage ist zusätzlich zu den im Kesselgesetz vorgeschriebenen Prüfungen jährlich einer äußeren Prüfung unterziehen zu lassen.

5.7

Im Bereich der Feuerung ist zusätzlich zum Brandschutzschalter an geeigneter Stelle ein zuverlässiger Brandmelder anzubringen, welcher auf Temperatur, Rauch und Dampf reagiert und bei Ansprechen die Feuerung abschaltet und verriegelt, die Brandschutzeinrichtung betätigt und das Rufsignal zum Dampfkesselwärter auslöst. Dieses Rufsignal muß sich vom üblichen Kesselrufsignal unterscheiden. Die Einrichtung ist halbjährlich durch eine sachkundige Person zu überprüfen.

6

Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität

6.1

Der Nachweis der Zuverlässigkeit hat für die Begrenzer, die Systemschaltung und die nachgeschalteten Stromkreise bis inklusive dem Stellglied zur Abschaltung der Beheizung durch eine Baumusterprüfung einer Erstprüfstelle zu erfolgen. Vor Auslieferung ist jede BOSB-Einrichtung einer elektrischen Funktionsprüfung zu unterziehen. Diese ist vom Hersteller, der ein zertifiziertes QS-System nach ÖNORM EN ISO 9001 betreibt, oder von einer Erstprüfstelle durchzuführen.

6.2

Der Nachweis der Konformität für die übrige Ausrüstung ist, sofern nicht andere Prüfvorschriften bestehen (zB Feuerungsvorschriften), durch eine Herstellererklärung zu erbringen. Dabei muß nachgewiesen werden können, daß gleichartige oder ähnliche Geräte bereits mit Erfolg in praktischer Verwendung stehen.

7

Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential

 

Die Ziffern 1 bis 6 dieses Abschnittes sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

Z 1.1

unverändert

 

Z 1.2

unverändert

 

Z 1.3

unverändert

 

Z 1.4

unverändert

 

Z 1.5

unverändert

 

Z 1.6

nicht zutreffend

 

Z 1.7

Diese Einrichtung ist nicht erforderlich.

 

Z 1.8

unverändert

 

Z 1.9

unverändert

 

Z 2.1.1

unverändert

 

Z 2.1.2

unverändert

 

Z 2.1.3

unverändert

 

Z 2.2

unverändert

 

Z 2.3

unverändert

 

Z 3.1

unverändert

 

Z 3.2

unverändert

 

Z 3.3

unverändert, jedoch ohne Systemschaltung.

 

Z 3.4

mit der Erleichterung, daß keine besondere Prüfeinrichtung erforderlich ist, die Funktionsprüfung der Begrenzer für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jedoch möglich sein.

 

Z 3.5

mit der Erleichterung, daß die Störmeldungen an geeigneter Stelle zu einer Summenstörung zusammengefaßt werden können und daß keine Rufanlage erforderlich ist.

 

Z 3.6

unverändert

 

Z 4.1

mit der Erleichterung, daß die Frist für die Überprüfung höchstens 1 Jahr beträgt. In die Überprüfung sind auch die Brandschutzeinrichtungen gemäß Z 2.2, 2.3 und 5.7 (modifiziert) einzubeziehen.

 

Z 4.2

unverändert

 

Z 4.3

unverändert

 

Z 4.4

Die Wartung von Dampfkesseln gemäß diesen Erleichterungen kann sich auf die notwendigen Bedienungsmaßnahmen beschränken. Das Bedienungspersonal muß entsprechend ausgebildet sein. Nach dem Anfahren muß der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes nicht abgewartet werden. Die für die Bedienung zuständige Person muß nicht über eine Rufanlage erreichbar sein, sie muß jedoch innerhalb einer Stunde am Kesselaufstellungsort verfügbar sein.

 

Z 4.5

mit der Erleichterung, daß die 24stündige Prüffrist auf höchstens 1 Monat verlängert werden kann und daß keine Zeitüberwachungseinrichtung erforderlich ist.

 

Z 4.6

unverändert

 

Z 4.7

unverändert

 

Z 4.8

mit der Erleichterung, daß die wesentlichen Wasserwerte mindestens einmal wöchentlich zu prüfen sind.

 

Z 4.9

gilt mit entsprechend geänderten Fristen.

 

Z 4.10

unverändert

 

Z 4.11

unverändert

 

Z 5

gilt nicht, im Bereich der Feuerung ist jedoch zusätzlich zum Brandschutzschalter an geeigneter Stelle ein zuverlässiger Brandmelder anzubringen, welcher auf Temperatur, Rauch und Dampf reagiert und bei Ansprechen die Feuerung und das Brandschutzventil abschaltet und verriegelt und Alarm gibt.

 

Z 6

unverändert.

   

ABSCHNITT 2

Betrieb von Heißwasserkesselanlagen ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB)

1

Zusätzliche Anforderungen au die Ausrüstung der Heißwasserkessel

1.1

Allgemeine Anforderungen

1.1.1

Heißwasserkessel müssen mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein, die sich Änderungen im Wärmebedarf bei allen Betriebszuständen schnell anpaßt. Die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme darf nach Abschalten der Beheizung einen unzulässigen Druck- und Temperaturanstieg bzw. ein unzulässiges Ausdampfen des im Heißwasserkessel vorhandenen Wasservorrates nicht bewirken. Diese Forderung gilt zB als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Beheizung aus Vollastbeharrung (bei simuliertem Dampfbetrieb) die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400° C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Für den Nachweis ist eine Wasserstandvorrichtung so anzuordnen, daß das Maß 50 mm über HF zu erkennen ist, oder muß diese Erkennbarkeit durch eine andere geeignete Maßnahme erzielt werden.

1.1.2

Die Beheizung muß automatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Regeln der Technik sind zu beachten. Die Heißwasserkesselanlage muß mit einer zuverlässigen, automatisch geregelten Druckhalteeinrichtung ausgerüstet sein, welche sicherstellt, daß keine unkontrollierten Ausdampfungen entstehen können.

1.1.3

Die Vorlauftemperatur muß an jedem Heißwasserkessel selbsttätig durch Beeinflussung der Beheizung geregelt werden. Die zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Heißwasserkessel betrieben werden darf. Die zulässige Vorlauftemperatur wird am Vorlaufabgang des Heißwasserkessels gemessen.

1.1.4

Bei Heißwasserkesselanlagen, bei denen die Vorlauftemperatur gleich der dem Betriebsdruck zugeordneten Sattdampftemperatur des Heißwasserkessels ist, kann statt der Temperatur der Dampfdruck selbsttätig geregelt werden.

1.1.5

Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur die Beheizung abschalten und verriegeln (Temperaturbegrenzer). Diese müssen im Bereich des Kesselvorlaufes und kesselseitig vor dem Absperrventil angeordnet sein.

1.1.6

Wird die Temperaturregelung nach 1.1.4 durch eine Druckregelung ersetzt, so können die beiden Temperaturbegrenzer entfallen.

1.1.7

An jedem Heißwasserkessel muß zusätzlich eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt (Druckbegrenzer).

1.1.8

An jedem Heißwasserkessel müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln. (Wasserstandbegrenzer).

1.1.9

Es ist sicherzustellen, daß die Temperatur des jedem Heißwasserkessel zugeführten Rücklaufwassers einen jeweils anlagebezogenen, festzulegenden zulässigen Wert nicht unterschreitet.

1.1.10

Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Heißwasserkesselanlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist, muß der Wasserstand durch einen zuverlässigen Regler geregelt werden (Wasserstandregler).

1.1.11

Bei Überschreiten eines anlagebezogenen festzulegenden höchsten Wasserstandes muß bei Heißwasserkesselanlagen mit selbsttätiger Wasserstandregelung die Beheizung abgeschaltet und verriegelt, außerdem auch die Speisung abgeschaltet werden. Diese Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein.

1.2

Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel

1.2.1

Diese sind wie Dampfkessel gemäß Abschnitt 1 zu behandeln.

1.2.2

Es muß nachgewiesen sein, daß der Dampfdruck im Heißwasserkessel dazu ausreicht, gefährliche Dampfbildung in der Heißwasserkesselanlage und im Netz zu vermeiden.

1.2.3

Ein Parallelbetrieb von Heißwasserkesseln dieser Bauart ist nicht zulässig.

1.3

Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum in der Ausdehnungstrommel

1.3.1

In der Ausdehnungstrommel muß eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer). Sofern die Verbindungsleitung vom Kessel zur Ausdehnungstrommel steigend verlegt, unabsperrbar und ausreichend groß dimensioniert ausgeführt ist, können die Wasserstandbegrenzer gemäß Z 1.1.8 in der Ausdehnungstrommel angeordnet werden.

1.3.2

Es muß nachgewiesen sein, daß der Dampfdruck in der Ausdehnungstrommel dazu ausreicht, gefährliche Dampfbildung in der Heißwasserkesselanlage und im Netz zu vermeiden.

1.3.3

Parallelbetrieb von Heißwasserkesseln dieser Bauart ist nicht zulässig.

1.4

Heißwasserkessel besonderer Bauart mit Fremddruckhaltung (Gaspolster mit oder ohne Membran sowie Druckhaltepumpeneinrichtungen)

1.4.1

An den Ausdehnungsgefäßen und an drucklos oder mit Überdruck betriebenen Auffangbehältern, aus denen die Druckhalteeinrichtungen das notwendige Wasser zum Nachspeisen bzw. zur Druckhaltung entnehmen, ist jeweils eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorzusehen, die bei Unterschreiten eines festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschaltet und verriegelt (Wasserstandbegrenzer). Bei Membran-Ausdehnungsgefäßen kann auf den Einbau eines Wasserstandbegrenzers und einer Wasserstandanzeigeeinrichtung verzichtet werden, wenn eine geeignete Einrichtung (zB Gewichtskontrollmanostat) am Membran-Ausdehnungsgefäß so eingestellt werden kann, daß diese bei Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes im Membran-Ausdehnungsgefäß anspricht. Außerdem muß eine Prüfmöglichkeit vorhanden sein, mit der die bestimmungsgemäße Wasser- und Gasfüllung im Membran-Ausdehnungsgefäß fallweise überprüft werden kann.

1.4.2

Es muß eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Unterschreiten eines anlagebezogenen festzulegenden Mindestüberdruckes die Beheizung und die Umwälzpumpen (Netzumwälzpumpen, Beimischpumpen, Rücklaufanhebepumpen usw.) abschalten und verriegeln (Mindestdruckbegrenzer).

1.4.3

Bei Verwendung von Überströmventilen muß beim Ansprechen des Mindestdruckbegrenzers nach Z 1.4.2 durch eine zusätzliche Einrichtung die Überströmleitung selbsttätig geschlossen werden.

1.4.4

Heißwasserkessel mit Fremddruckhaltung dürfen parallel betrieben werden.

1.5

Sonstige Heißwasserkessel

 

Die zusätzliche Ausrüstung von Heißwasserkesseln, deren Aufbau von den in Z 1.2, 1.3 und 1.4 behandelten abweicht, ist im Einzelfall mit der Erstprüfstelle festzulegen.

2

Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage

2.1

Speise- und Kesselwasser müssen den Richtwerten gemäß Anlage 3 entsprechen. Auch das zeitweise aus der Heißwasserkesselanlage zum Zwecke der Anpassung an die Volumenänderung abgelassene Wasser muß beim Wiedereinspeisen den angeführten Richtlinien entsprechen.

2.2

Sofern die Möglichkeit eines die Heißwasserkessel gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf (Öl, Fett, Laugen usw.) besteht, ist eine zuverlässige, selbsttätige Überwachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpumpen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässigen Grenzwerte nach Anlage 3 überschritten werden.

2.3

Auffangbehälter sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für einen Überdruck von 2 bar zu bemessen. Dies gilt auch für offene Auffangbehälter.

2.4

Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperrvorrichtungen vorhanden sind.

2.5

Wenn auf Grund betrieblicher oder konstruktiver Gegebenheiten der Heißwasserkesselanlage von den Überwachungskriterien gemäß Z 2.1 und 2.2 abgewichen werden soll, so ist dies bei konstruktiven Gegebenheiten zwischen Betreiber und der Erstprüfstelle, bei betrieblichen Gegebenheiten zwischen der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle, dem Betreiber und dem Kesselhersteller abzustimmen.

2.6

Außerhalb des Kesselaufstellungsraumes muß eine Brandschutzeinrichtung vorhanden sein, welche im Gefahrenfall die Brennstoffzufuhr zuverlässig und wirksam unterbricht. Diese muß bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein. Sie muß von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können (Fluchtschalter). Der Fluchtschalter ist vor Fehlbetätigung zu schützen.

2.7

Über jeder Feuerung ist ein zuverlässiger Brandschutzschalter anzubringen, welcher bei Auslösung die Feuerung abschaltet und verriegelt und die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt.

3

Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

3.1

Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig angebrachte und arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben.

3.2

Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer am Heißwasserkessel und an der Heißwasseranlage sowie die nachgeschalteten Stromkreise müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken. Darüber hinaus gelten die Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise. Dies gilt als erfüllt, wenn alle inneren oder äußeren Fehler spätestens bei der nächsten Prüfung nach außen erkennbar werden (durch Abschaltung der Beheizung und Verriegelung). Ein einzeln auftretender Fehler darf nicht zu einem Unwirksamwerden beider Wasserstandbegrenzer führen. Relais, Schütze und Endschalter müssen eine elektrische Lebensdauer von mindestens 250 000 Schaltspielen und zusätzlich eine mechanische Lebensdauer von mindestens 3 Millionen Schaltspielen aufweisen. Schaltkontakte dürfen mit maximal 40% des Nennstromes belastet werden. Die Kontakte von Endschaltern müssen darüber hinaus zwangsgeführt werden. Der Nachweis dieser Bauteileigenschaften erfolgt durch Herstellerbescheinigung. Dabei ist auf die erhöhten Betriebstemperaturen in Kesselhäusern Bedacht zu nehmen. Für die Abschaltung der Beheizung sind 2 überwachte Schaltglieder unterschiedlicher Bauart zu verwenden.

3.3.

Die Verbindung außerhalb von Heißwasserkesseln, Ausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern liegenden Reglern und Begrenzern für den Wasserstand muß den Anforderungen für die Verbindung der Wasserstandanzeigeeinrichtungen mit dem Heißwasserkessel entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung dem gemeinsamen Anschluß von 2 Wasserstandanzeigeeinrichtungen entspricht.

3.4

Die Eignung der verwendeten Begrenzereinrichtungen unmittelbar an den Heißwasserkesseln (2 Wasserstandbegrenzer, 2 Temperaturbegrenzer und 1 Druckbegrenzer) und der nachgeschalteten Stromkreise zur Abschaltung der Beheizung sowie die Eignung der gesamten Systemschaltung ist durch eine Baumusterprüfung einer Erstprüfstelle nachzuweisen. Die Gültigkeit der Baumusterprüfung ist auf 5 Jahre befristet. Die Anbringung und richtige Funktion der Einrichtungen sowie die Erfüllung der Bestimmungen dieses Abschnittes ist im Rahmen der Betriebsprüfung von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren.

3.5

Eine Funktionsprüfung der Begrenzer an den Heißwasserkesseln für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß durch eine geeignete Prüfeinrichtung jederzeit durchführbar sein und muß rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.

3.6

Alle wesentlichen Störmeldungen (zB auch die Brennerstörung) sowie der Alarm zur Prüfung und zum Kontrollgang müssen vor Ort deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden und über eine Rufanlage (zB Funk) innerhalb von höchstens 3 Minuten zum Dampfkesselwärter geleitet werden. Die Funktion der Alarmeinrichtungen und der Rufanlage muß jederzeit überprüft werden können.

3.7

Für die elektrische Installation (Kabelverbindungen) vom BOSB-Schaltschrank zu den Geräten am Kessel sind flexible Kabel mit einem Querschnitt von 1,5 mm2 zu verwenden. Im Bereich erhöhter Temperaturen (unmittelbar am Kessel) sind diese als Silikonkabel auszuführen. Verbindungsleitungen zu Begrenzern dürfen nicht über Zwischenklemmkästen geführt werden. Alle Leitungen sind vor mechanischen Einwirkungen und vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen (Schutzschlauch, Kabeltasse usw.). Meßleitungen sind von 230/400 V-Leitungen zu trennen.

4

Betrieb

4.1

Der Betreiber der Heißwasserkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit der Überprüfung zu beauftragen. Als sachkundig gelten zB entsprechend ausgebildete Angehörige von Firmen, welche Inhaber von zumindest einer BOSB-Baumusterprüfung sind, oder von solchen Firmen entsprechend ausgebildete und schriftlich ermächtigte andere Personen. Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht der täglichen Überprüfung unterliegen (zB solche am Ausdehnungsgefäß) sowie auf die Brandschutzeinrichtungen.

4.2

Die Wartung von Heißwasserkesselanlagen, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Kesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Heißwasserkesselanlage vertraut sind.

4.3

Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Heißwasserkesselanlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur einzeln und nur durch gesicherte Maßnahmen überbrückt werden dürfen. Auch beim Füllen des Netzes und anderen, den Heißwasserkesselbetrieb möglicherweise beeinflussenden Arbeiten am Netz ist die Heißwasserkesselanlage ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen.

4.4

Vor dem Anfahren der Heißwasserkesselanlage muß sich der Dampfkesselwärter vergewissern, daß sich die Heißwasserkesselanlage in ordnungsgemäßem Zustand befindet, Dies gilt besonders auch für die Druck- und Temperaturverhältnisse im Heißwassernetz. Während des Anfahrens muß der Dampfkesselwärter im Aufstellungsraum anwesend sein. Als Anfahren gilt der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes, bei dem das ordnungsgemäße Arbeiten aller Überwachungsgeräte überprüft bzw. beobachtet werden kann und die erste Prüfung der Begrenzer und der Feuerungsabschaltung erfolgreich durchgeführt worden ist. Selbsttätiger Wiederanlauf nach Regelabschaltung gilt nicht als Anfahren. Das Einschalten der Beheizung darf nur am Heißwasserkessel selbst oder in unmittelbarer Nähe möglich sein. Ein Anfahren oder Betreiben des Heißwasserkessels mittels einer Schaltuhr ist unzulässig. Während des Betriebes des Heißwasserkessels muß sich der Dampfkesselwärter an Orten aufhalten an denen er jederzeit verfügbar und über eine Rufanlage erreichbar ist und innerhalb von 10 Minuten den Dampfkesselraum erreichen kann. Die Nebenarbeit des Dampfkesselwärters darf die erforderlichen Beaufsichtigungs- und Wartungsarbeiten am Heißwasserkessel nicht beeinträchtigen und muß jederzeit unterbrochen werden können, ohne daß dadurch eine anderweitige Gefahr entsteht.

4.5

Während des Betriebes muß sich der Dampfkesselwärter längstens alle 12 Stunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Heißwasserkesselanlage persönlich überzeugen (Kontrollgang). Innerhalb von 2 Stunden nach jedem Anfahren und innerhalb von 2 Stunden nach jedem Ablauf von 24 Stunden ist die Wirksamkeit der Begrenzer für Temperatur, Strömung, Wasserstand und Druck zu überprüfen. Bei diesen Prüfvorgängen muß jede selbsttätige Brennstoffschnellschlußvorrichtung mindestens einmal schließen. Die Durchführung der Kontrollgänge und der Prüfungen sind durch eine Zeitüberwachungseinrichtung sicherzustellen. Bei Zeitüberschreitung und negativem Prüfergebnis hat eine automatische Abschaltung und Verriegelung der Beheizung zu erfolgen.

4.6

Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Dampfkesselwärter eindeutig erkennbar sein, zB durch Aufleuchten eines Signals.

4.7

Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen, der Druckhalteeinrichtungen sowie die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

4.8

Heißwasserkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte wöchentlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die Sicherheitsventile sind monatlich zu prüfen (anzulüften). In begründeten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle verlängert werden.

4.9

Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1. Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens halbjährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen,
  2. 2. die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchung durch den Kesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die Funktionsprüfung der Ausrüstung und
  3. 3. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Heißwasserkesselanlage.

Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei jeder Prüfung vorzulegen.

4.10

Direkt anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sie den Einwirkungen des Kesselwassers widerstehen.

4.11

Der Dampfkesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Heißwasserkesselanlage befindet.

5

Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung

 

Die in Z 4.5 festgelegte Zeit von 24 Stunden kann, sofern es sich nicht um Feuerungen mit staubförmigen oder festen Brennstoffen handelt, auf 72 Stunden verlängert werden. Der 12-Stunden-Kontrollgang entfällt und die in Z 4.4 festgesetzte Frist von 10 Minuten kann auf höchstens 1 Stunde verlängert werden, wenn die nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind.

5.1

Ausrüstung der Heißwasserkessel

 

Zu Z 1:

Jede Regelgröße mit sicherheitstechnischer Bedeutung ist mit einem zuverlässigen Begrenzer zu überwachen.

Zu Z 1.1.8:

Werden nur mechanisch arbeitende Geräte eingesetzt (zB Schwimmergeräte), so müssen sie im elektromechanischen Übertragungsteil unterschiedlicher Bauart sein.

Zu Z 1.1.11:

Die Einrichtung muß ein zusätzliches, vom Wasserstandregler und -begrenzer unabhängiges Gerät sein. Ein kurzzeitiges Überbrücken der vorgenannten Einrichtung durch ein zuverlässiges Zeitglied ist zulässig. Die Überbrückungsdauer ist mit dem Heißwasserkesselanlagenhersteller festzulegen.

5.2

Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage

 

Zu Z 2:

Der Zusatzwasserverbrauch ist durch geeignete Einrichtungen zur Beurteilung der Dichtheit der Heißwasserkesselanlage alle 72 Stunden festzustellen. Bei unzulässig hohem Zusatzwasserverbrauch ist die Betriebsaufsicht zu verständigen.

Sicherheitseinrichtungen gegen Einbruch von Fremdstoffen: Sofern diese Möglichkeit besteht, ist ein Zweikreissystem vorzusehen. Darauf kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen, zB Verwendung zuverlässiger Überwachungsgeräte mit automatischer Ableitung des Rücklaufwassers, sichergestellt ist, daß keine Fremdstoffe in den Heißwasserkessel gelangen können.

5.2.1

Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

 

Zu Z 3.6:

Die Frist, innerhalb welcher ein Alarm zum Dampfkesselwärter geleitet werden muß, kann auf 5 Minuten verlängert werden.

5.3

Betrieb

 

Zu Z 4.1:

Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die für den 72-Stunden-Betrieb zusätzlichen Einrichtungen erstrecken.

Zu Z 4.5:

Für die Wasserstandbegrenzer muß im elektrischen und mechanischen Teil bei jedem Gerät eine regelmäßig ablaufende Prüfung selbsttätig erfolgen. Der zeitliche Abstand dieser Prüfungen darf höchstens 6 Stunden betragen. Eine gleichzeitige Überbrückung von 2 Begrenzern darf nicht erfolgen, die Überbrückung eines Begrenzers darf nicht länger als 2 Minuten dauern. Die Beheizung muß selbsttätig abschalten und verriegeln, wenn im Prüfablauf Störungen auftreten. Das 6-Stunden-Zeitglied ist zu überwachen.

Teile, deren Funktionsfähigkeit durch diese Funktionsprüfungen nicht erfaßt werden, müssen durch geeignete Maßnahmen den notwendigen Sicherheitsgrad erzielen. Bei selbstüberwachenden Elektroden muß zumindest ein Test durch Unterbrechen des Elektrodenstromkreises erfolgen. Dabei muß die Funktion der Ausgangsrelais der Elektrodenschaltverstärker überprüft werden.

Zu Z 4.9:

In das Betriebsbuch ist zusätzlich folgende Eintragung vorzunehmen: Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die halbjährliche Überprüfung der für den 72-Stunden-Betrieb zusätzlichen Einrichtungen und die Menge des Zusatzwasserverbrauchs nach 72 Stunden.

Zu Z 4.10:

Direkt anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebs ohne ständige Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein.

5.4

Elektrische Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage

 

Es müssen zwei überwachte Abschaltglieder (zB Relais, Schütze) mit Gerätediversität vorgesehen werden. Fehlerausschlüsse, welche nach den Regeln der Technik gelten, sind nicht anwendbar für die Gefahrenabschaltung der gesamten Beheizungsanlage.

5.5

Feuerung der Heißwasserkessel

5.5.1

Steuer-, Leckgas- und Entlüftungsleitungen müssen so verlegt sein, daß austretendes Gas entweder mit Sicherheit gezündet und verbrannt oder unverbranntes Gas über 72 Stunden gefahrlos abgeleitet wird.

5.5.2

Bei Ölbrennern ist eine Drucküberwachungseinrichtung einzubauen, die bei Unterschreitung des zum Zerstäuben erforderlichen Öldrucks die Feuerung abschaltet.

5.5.3

Zündbrenner sind wie Hauptbrenner mit zwei Sicherheitsabsperreinrichtungen auszurüsten. Bei Brenneranlagen mit mehreren Zündbrennern an einem Feuerraum genügt eine gemeinsame Sicherheitsabsperreinrichtung als zweites Absperrorgan.

5.5.4

Der Gefahrenschalter (Fluchtschalter) für die Feuerung muß außerhalb des Kesselaufstellungsraumes an eindeutig gekennzeichneter Stelle angebracht sein.

5.6

Die Heißwasserkesselanlage ist zusätzlich zu den im Kesselgesetz vorgeschriebenen Prüfungen jährlich einer äußeren Prüfung unterziehen zu lassen.

5.7

Im Bereich der Feuerung ist zusätzlich zum Brandschutzschalter an geeigneter Stelle ein zuverlässiger Brandmelder anzubringen, welcher auf Temperatur, Rauch und Dampf reagiert und bei Ansprechen die Feuerung abschaltet und verriegelt, die Brandschutzeinrichtung betätigt und das Rufsignal zum Dampfkesselwärter auslöst. Dieses Rufsignal muß sich vom üblichen Kesselrufsignal unterscheiden. Die Einrichtung ist halbjährlich durch eine sachkundige Person zu überprüfen.

6

Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität

6.1

Der Nachweis der Zuverlässigkeit hat für die Begrenzer, die Systemschaltung und die nachgeschalteten Stromkreise bis inklusive dem Stellglied zur Abschaltung der Beheizung durch eine Baumusterprüfung einer Erstprüfstelle zu erfolgen. Vor Auslieferung ist jede BOSB-Einrichtung einer elektrischen Funktionsprüfung zu unterziehen. Diese ist vom Hersteller, der ein zertifiziertes QS-System nach ÖNORM EN ISO 9001 betreibt, oder von einer Erstprüfstelle durchzuführen.

6.2

Der Nachweis der Konformität für die übrige Ausrüstung ist, sofern nicht andere Prüfvorschriften bestehen (zB Feuerungsvorschriften), durch eine Herstellererklärung zu erbringen. Dabei muß nachgewiesen werden können, daß gleichartige oder ähnliche Geräte bereits mit Erfolg in praktischer Verwendung stehen.

7

Erleichterungen für Heißwasserkessel mit geringerem Gefahrenpotential

 

Die Ziffern 1 bis 6 dieses Abschnittes sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

Z 1.1

unverändert

 

Z 1.2

unverändert

 

Z 1.3

unverändert

 

Z 1.4

unverändert

 

Z 1.5

unverändert

 

Z 2.1

unverändert

 

Z 2.2

unverändert

 

Z 2.3

unverändert

 

Z 2.4

unverändert

 

Z 2.5

unverändert

 

Z 2.6

unverändert

 

Z 2.7

unverändert

 

Z 3.1

unverändert

 

Z 3.2

unverändert

 

Z 3.3

unverändert, jedoch ohne Systemschaltung.

 

Z 3.5

mit der Erleichterung, daß keine besondere Prüfeinrichtung erforderlich ist. Die Funktionsprüfung der Begrenzer für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jedoch möglich sein.

 

Z 3.6

mit der Erleichterung, daß die Störmeldungen an geeigneter Stelle zu einer Summenstörung zusammengefaßt werden können und daß keine Rufanlage erforderlich ist.

 

Z 3.7

unverändert

 

Z 4.1

mit der Erleichterung, daß die Frist für die Überprüfung höchstens 1 Jahr beträgt. In die Überprüfung sind auch die Brandschutzeinrichtungen gemäß Z 2.6, 2.7 und 5.7 (modifiziert) einzubeziehen.

 

Z 4.2

unverändert

 

Z 4.3

unverändert

 

Z 4.4

Die Wartung von Heißwasserkesseln gemäß diesen Erleichterungen kann sich auf die notwendigen Bedienungsmaßnahmen beschränken. Das Bedienungspersonal muß entsprechend ausgebildet sein. Nach dem Anfahren muß der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes nicht abgewartet werden. Die für die Bedienung zuständige Person muß nicht über eine Rufanlage erreichbar sein, sie muß jedoch innerhalb einer Stunde am Kesselaufstellungsort verfügbar sein.

 

Z 4.5

mit der Erleichterung, daß die 24stündige Prüffrist auf höchstens 1 Monat verlängert werden kann und daß keine Zeitüberwachungseinrichtung erforderlich ist.

 

Z 4.6

unverändert

 

Z 4.7

unverändert

 

Z 4.8

unverändert

 

Z 4.9

gilt mit entsprechend geänderten Fristen.

 

Z 4.10

unverändert

 

Z 4.11

unverändert

 

Z 5

gilt nicht, im Bereich der Feuerung ist jedoch zusätzlich zum Brandschutzschalter an geeigneter Stelle ein zuverlässiger Brandmelder anzubringen, welcher auf Temperatur, Rauch und Dampf reagiert und bei Ansprechen die Feuerung und das Brandschutzventil abschaltet und verriegelt und Alarm gibt.

 

Z 6

unverändert

   

ABSCHNITT 3

Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel, mit herabgesetztem Betriebsdruck (höchstens 1 bar) ohne ständige Beaufsichtigung

1

Zusätzliche Ausrüstung des Dampfkessels

1.1

Der Dampfkessel ist zusätzlich mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil gegen Überschreiten eines Dampfüberdruckes von 1 bar auszurüsten. Die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles bei 1 bar ist nachzuweisen. Dieses Sicherheitsventil muß in der Lage sein, die von der Feuerung erzeugte Dampfmenge abzuführen, wobei es zu einem maximalen Druckanstieg auf 1,1 bar kommen darf. Die Feuerungsleistung für den Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck kann dabei auf eine Teillastmarke begrenzt werden. Das Sicherheitsventil ist am Dampfkessel absperrbar anzubringen. Die Absperrvorrichtung darf in geöffnetem Zustand keine nennenswerte Drosselung bewirken und im geschlossenen Zustand nach Umstellen auf den Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck kein Einschalten der Feuerung zulassen (Verblockung). Die Sicherheitsventile für den Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV dürfen nicht absperrbar sein. Sie müssen sowohl beim Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV als auch beim Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck funktionsfähig sein.

1.2

Der Dampfkessel ist zusätzlich mit einem absperrbaren Manometer mit einem Anzeigebereich für einen Überdruck von 0 bar bis 1,6 bar auszurüsten. Am Zifferblatt dieses Manometers ist bei 1 bar Überdruck eine deutlich sichtbare rote Marke anzubringen.

1.3

Die Beheizung muß automatisch geregelt sein und den Regeln der Technik entsprechen.

1.4

Der Dampfkessel ist mit einem Wasserstandregler sowohl für den Betrieb als Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV als auch für den Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck mit je einem selbsttätigen Druckregler auszurüsten. Die Regelung des Dampfdruckes muß selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr erfolgen.

1.5

Zusätzlich zu den Regeleinrichtungen sind Begrenzer anzubringen, die bei Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck sowohl bei Überschreiten des zulässigen Dampfüberdruckes (Druckbegrenzer) als auch bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes (Wasserstandbegrenzer) selbsttätig ein Abschalten der Beheizung bewirken und ein Wiedereinschalten nur von Hand zulassen. Es sind zwei voneinander unabhängige Wasserstandbegrenzer vorzusehen. Es können dies mit Ausnahme des Druckbegrenzers für herabgesetzten Betriebsdruck die gleichen Geräte sein.

1.6

Alle wesentlichen Störmeldungen müssen an geeigneter Stelle deutlich erkennbar, optisch und akustisch angezeigt werden. Die Störmeldungen können dabei zu einer Summenstörmeldung zusammengefaßt werden. Es ist keine Rufanlage erforderlich.

1.7

Außerhalb des Kesselaufstellungsraumes muß eine Brandschutzeinrichtung vorhanden sein, welche im Gefahrenfall die Brennstoffzufuhr zuverlässig und wirksam unterbricht. Diese muß bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein. Sie muß von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. (Fluchtschalter). Der Fluchtschalter ist vor Fehlbetätigung zu schützen.

1.8

Über jeder Feuerung ist ein zuverlässiger Brandschutzschalter anzubringen, welcher bei Auslösung die Feuerung abschaltet und verriegelt und die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt.

1.9

Im Bereich der Feuerung ist zusätzlich zum Brandschutzschalter an geeigneter Stelle ein zuverlässiger (gemäß Abschnitt 1, Z 6.2) Brandmelder anzubringen, welcher auf Temperatur, Rauch und Dampf reagiert und bei Ansprechen die Feuerung abschaltet und verriegelt, die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt.

2

Anforderungen an die Ausrüstungsteile

2.1

Druckregeleinrichtungen und Begrenzer für den Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck müssen absperrbar eingerichtet sein und voneinander unabhängige Geber haben. Die Wasserstandbegrenzer müssen unabhängig von den Wasserstandanzeigeeinrichtungen und dem Wasserstandregler arbeiten. Die elektrischen Einrichtungen dürfen nicht nach dem Arbeitsstromprinzip geschaltet sein, so daß die Begrenzer auch bei Stromunterbrechung die Beheizung abschalten und gegen selbsttätiges Wiedereinschalten verriegeln.

2.2

Die Funktion der Einrichtung der gesamten Regel-, Steuer- und Sicherheitsgeräte, gegebenenfalls auch die der selbsttätigen Umstellvorrichtung, ist im Rahmen der Betriebsprüfung von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren.

2.3

Bauarten, Anschlüsse und Verbindungen außerhalb des Dampfkessels liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand müssen den Anforderungen für die Verbindung der Wasserstandanzeigeeinrichtungen mit dem Dampfkessel entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindungen den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstandanzeigeeinrichtungen entsprechen. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Feuerung ermöglichen (Verblockung).

2.4

Die Zuverlässigkeit der Wasserstandbegrenzer nach Z 1.5 ist nach Abschnitt 1 Z 6.1 nachzuweisen. Die Zuverlässigkeit des Sicherheitsventiles nach Z 1.1, des Druck- und Wasserstandreglers nach Z 1.4 ist nach Abschnitt 1 Z 6.2 nachzuweisen.

3

Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck und umgekehrt

3.1

Zur Umstellung vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck sind die Umstellvorgänge in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen. In der Regel sind folgende Maßnahmen in der angegebenen Reihenfolge erforderlich:

  1. 1. Die Beheizung wird abgeschaltet. Sie muß während des ganzen Umstellvorganges abgeschaltet bleiben.
  2. 2. Die Absperrvorrichtung zwischen Dampfkessel und Sicherheitsventil gegen Überschreiten des zulässigen Dampfüberdruckes für den Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck wird voll geöffnet, sobald der Dampfüberdruck auf weniger als 1 bar abgesunken ist.
  3. 3. Die Absperrvorrichtungen zwischen Dampfkessel und Manometer für den Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck sowie zwischen Dampfkessel und Druckbegrenzer und Druckregler für den Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck werden voll geöffnet.
  4. 4. Der für den Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck bestimmte Druckregler sowie der Druckbegrenzer werden in den Regler- sowie den Sicherheitsstromkreis des Steuergerätes für die Beheizung eingeschaltet.

Für den Einzelfall sind die Schaltmaßnahmen in der Betriebsanweisung festzulegen.

3.2

Beim Umstellen von Hand unterliegt die Durchführung der Umstellvorgänge der persönlichen Verantwortung des Dampfkesselwärters.

3.3

Die selbsttätige Umstellung darf erst eingeleitet werden können, nachdem die Beheizung abgestellt ist. Die Umstellung auf Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck darf erst erfolgen, wenn sich die für den Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck vorgesehenen Betriebsverhältnisse eingestellt haben. Bei selbsttätiger Umstellung von Betrieb als Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV auf Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck muß durch Verblocken in den Umstelleinrichtungen sichergestellt sein, daß die Umstellvorgänge in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge selbsttätig ablaufen. Die Umstelleinrichtungen müssen sich insofern selbst überwachen, daß bei jedem Umstellvorgang auf herabgesetzten Betriebsdruck der Druckbegrenzer für herabgesetzten Betriebsdruck selbsttätig überprüft wird und daß kein Schritt des Umstellvorganges übersprungen werden kann. Die Umstellautomatik muß gegen unbefugtes Auslösen hinreichend gesichert sein.

3.4

Die Umstellung vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV auf Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck und umgekehrt sowie das Durchführen der Funktionsprüfungen nach Z 4.1 sind mit Datum und Uhrzeit in einem Betriebsbuch zu vermerken. Desgleichen sind in das Betriebsbuch Störungen nach Z 4.4 einzutragen und zu vermerken, wer beim Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung die ständige unmittelbare Beaufsichtigung übernommen hat.

3.5

Das Umstellen vom Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck auf Betrieb als Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV darf nur von Hand mittels eines gesicherten Schalters, zB Schlüsselschalters, erfolgen.

4

Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen

4.1

Eine Funktionsprüfung der für den Betrieb als Dampfkessel mit herabgesetztem Betriebsdruck erforderlichen Begrenzereinrichtungen muß jederzeit bei Betrieb durchführbar sein. Die Funktionsprüfung muß während jeder Betriebsperiode mit herabgesetztem Betriebsdruck mindestens einmal stattfinden und bei länger andauernder solcher Betriebsweise wöchentlich einmal wiederholt werden. Es ist keine Zeitüberwachungseinrichtung für die Durchführung der Prüfungen erforderlich.

4.2

Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit der Überprüfung zu beauftragen. Die jährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie auf die Brandschutzeinrichtungen.

4.3

Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit herabgesetztem Betriebsdruck, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Personen übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Dampfkesselanlage vertraut sind.

4.4

Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Dampfkesselanlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur einzeln und nur durch gesicherte Maßnahmen überbrückt werden dürfen.

4.5

Während des Betriebes des Dampfkessels mit herabgesetztem Betriebsdruck ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters nicht erforderlich.

4.6

Während des Betriebes muß sich der Betriebswärter längstens alle 72 Stunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage persönlich überzeugen (Kontrollgang). Es ist keine Zeitüberwachungseinrichtung erforderlich.

4.7

Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Betriebswärter eindeutig erkennbar sein, zB durch Aufleuchten eines Signals.

4.8

Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

4.9

Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte 72stündlich zu überprüfen und zu beurteilen. Das Sicherheitsventil für herabgesetzten Betriebsdruck ist regelmäßig zu prüfen (anzulüften).

4.10.

Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1. Die Umstellung gemäß Z 3,
  2. 2. Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens jährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen,
  3. 3. Das Ergebnis der Begrenzerprüfung gemäß Z 4.1,
  4. 4. Das Ergebnis des Kontrollganges gemäß Z 4.6,
  5. 5. das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen und der Prüfung des Sicherheitsventiles nach Z 4.9 und
  6. 6. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Dampfkesselanlage.

Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei jeder Prüfung vorzulegen.

4.11

Direkt anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sie den Einwirkungen des Kesselwassers widerstehen.

4.12

Der Dampfkesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Dampfkesselanlage befindet.

  

ABSCHNITT 4

Zeitweiliger Betrieb von Heißwasserkesseln mit herabgesetzter Betriebstemperatur (höchstens 120° C) ohne ständige Beaufsichtigung

1

Zusätzliche Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage

1.1

Die Beheizung muß automatisch geregelt sein und den geltenden Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung der Vorlauftemperatur muß selbsttätig durch Beeinflussen der Wärmezufuhr erfolgen. Jeder Heißwasserkessel ist für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur mit einem Temperaturregler auszurüsten.

1.2

Zusätzlich zu der Temperaturregeleinrichtung sind im Vorlauf des Heißwasserkessels zwei Temperaturbegrenzer einzubauen, die das Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur von 120° C sicher verhindern. Durch geeignete bauliche Ausführung der Begrenzer muß sichergestellt sein, daß die Einstellung nicht über 120° C verändert werden kann.

1.3

Am Heißwasserkessel sind 2 voneinander unabhängige Wasserstandbegrenzer vorzusehen. Es können dies für herabgesetzte Betriebstemperatur die gleichen Geräte sein, wie für den Betrieb des Heißwasserkessels der Gruppe II, III oder IV. Eine selbsttätige Regelung des Wasserstandes ist nur erforderlich, wenn die Veränderung des Wasservolumens der Heißwasserkesselanlage nicht im System selbst aufgenommen wird und demgemäß ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist.

1.4

Am Thermometer im Vorlauf müssen Temperaturen ab 90° C eindeutig abgelesen werden können.

1.5

Bei Heißwasserkesselanlagen mit Absicherung der Vorlauftemperatur von 120° C durch Begrenzen des Überdruckes in dem mit dem Heißwasserkessel unabsperrbar verbundenen Dampfraum auf 1 bar (physikalische Absicherung bei hochliegendem Ausdehnungsgefäß mit Sicherheitsvor- und -rücklaufleitung oder sofern der Dampfraum im Heißwasserkessel liegt) gilt außerdem:

  1. 1. Am Dampfraum ist zusätzlich ein zuverlässiges Sicherheitsventil gegen Überschreiten eines Überdruckes von 1 bar anzubringen. Die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles bei 1 bar ist nachzuweisen. Das Sicherheitsventil gegen Drucküberschreitung muß absperrbar sein. Die Absperrvorrichtung darf im geöffneten Zustand keine nennenswerte Drosselung bewirken und im geschlossenen Zustand nach Umstellen auf den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur kein Einschalten der Feuerung zulassen (Verblockung). Die Sicherheitsventile gegen Drucküberschreitung für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV dürfen nicht absperrbar sein.
  2. 2. Bei einer Begrenzung der Beheizungsleistung nach Umstellen auf den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur genügt es, das Sicherheitsventil nach Z 1 für die geringere Kesselleistung zu bemessen.
  3. 3. Am Dampfraum ist ein Manometer mit Anzeigebereich von 0 bar bis 1,6 bar Überdruck absperrbar anzubringen. Am Zifferblatt des Manometers ist der zulässige Betriebsüberdruck von 1 bar durch eine rote Marke deutlich zu kennzeichnen. Ist bei Heißwasserkesselanlagen mit hochliegendem Ausdehnungsgefäß das Manometer vom Bedienungsstand des Dampfkesselwärters aus nicht deutlich zu erkennen, so ist am Heißwasserkessel ein zusätzliches Manometer mit entsprechendem Anzeigebereich und mit einer roten Strichmarke bei einem Druck entsprechend den um 1 bar erhöhten statischen Druck anzubringen. Die Manometerabsperrvorrichtungen sind so auszubilden, daß bei Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV die Manometer druckentlastet sind.
  4. 4. Einer der beiden Wasserstandbegrenzer gemäß Z 1.3 muß am Ausdehnungsraum angebracht sein.
  5. 5. Anstelle der Temperatur kann der Dampfüberdruck selbsttätig geregelt werden, die beiden Temperaturbegrenzer werden in diesem Fall durch einen Druckbegrenzer ersetzt.
  6. 6. Parallelbetrieb von Heißwasserkesseln dieser Bauart ist nicht zulässig.

1.6

Bei Heißwasserkesselanlagen mit Absicherung der Vorlauftemperatur auf 120° C allein durch temperaturgesteuerte Geräte zur Beeinflussung der Wärmezufuhr (thermostatische Absicherung der Vorlauftemperatur bei hochliegendem, absperrbarem Ausdehnungsgefäß, tiefliegendem, gasdruckbelastetem Ausdehnungsgefäß mit oder ohne Membrane oder Druckhaltung durch Pumpe), bei denen über den Druck keine Temperaturabsicherung möglich ist, gilt:

  1. 1. In der Heißwasserkesselanlage ist ein Druckbegrenzer anzuordnen, der die Beheizung der Heißwasserkessel abschaltet und verriegelt, ehe bei Absinken des Überdruckes in der Heißwasserkesselanlage ein gefahrdrohender Zustand eintreten kann. Der Druckbegrenzer muß druckseitig unabsperrbar sein, oder er darf den Betrieb der Feuerung nur bei geöffneter Absperrung ermöglichen (Verblockung).
  2. 2. Ein Wasserstandbegrenzer muß am Ausdehnungsgefäß vorhanden sein.
  3. 3. Bei Heißwasserkesselanlagen mit Druckhaltung durch Pumpen ist am offenen Auffangbehälter und gegebenenfalls am Ausdehnungsgefäß ein Wasserstandbegrenzer anzubringen.

1.7

Alle wesentlichen Störmeldungen müssen an geeigneter Stelle deutlich erkennbar, optisch und akustisch angezeigt werden. Die Störmeldungen können dabei zu einer Summenstörmeldung zusammengefaßt werden. Es ist keine Rufanlage erforderlich.

1.8

Außerhalb des Kesselaufstellungsraumes muß eine Brandschutzeinrichtung vorhanden sein, welche im Gefahrenfall die Brennstoffzufuhr zuverlässig und wirksam unterbricht. Diese muß bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein. Sie muß von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. (Fluchtschalter). Der Fluchtschalter ist vor Fehlbetätigung zu schützen.

1.9

Über jeder Feuerung ist ein zuverlässiger Brandschutzschalter anzubringen, welcher bei Auslösung die Feuerung abschaltet und verriegelt und die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt.

1.10.

Im Bereich der Feuerung ist zusätzlich zum Brandschutzschalter an geeigneter Stelle ein zuverlässiger (gemäß Abschnitt 1, Z 6.2) Brandmelder anzubringen, welcher auf Temperatur, Rauch und Dampf reagiert und bei Ansprechen die Feuerung abschaltet und verriegelt, die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt.

1.11

Es ist anzustreben, daß die Schaltung der Heißwasserkesselanlage und das Prinzip der Druckhaltung (Temperaturabsicherung) für beide Betriebsverhältnisse die gleichen sind. Soll die Art der Temperaturabsicherung geändert werden, sind die geplanten Maßnahmen mit der Kesselprüfstelle zu vereinbaren.

2

Anforderungen an die Ausrüstungsteile

2.1

Temperaturregler und Temperaturbegrenzer für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur müssen abschaltbar eingerichtet sein und voneinander unabhängige Geber haben. Begrenzer für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV müssen in jedem Falle wirksam bleiben. Es ist allerdings zulässig, daß Regler und Begrenzer für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV umstellbar für den Betrieb mit herabgesetzter Vorlauftemperatur ausgebildet werden.

2.2

Begrenzer müssen bei Erreichen des festgelegten Grenzwertes ihrer Betriebsgröße die Beheizung abschalten und verriegeln. Die Wiederinbetriebnahme der Beheizung darf nur von Hand im Kesselaufstellungsraum möglich sein.

2.3

Temperaturregler und Temperaturbegrenzer nach Z 2.1 und 2.2 müssen den bei Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV auftretenden Beanspruchungen widerstehen.

2.4

Bauarten, Anschlüsse und Verbindungen außerhalb des Heißwasserkessels oder des Ausdehnungsgefäßes liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand müssen den Anforderungen für die Verbindung der Wasserstandanzeigeeinrichtungen mit dem Heißwasserkessel entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindungen den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstandanzeigeeinrichtungen entsprechen. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Feuerung ermöglichen (Verblockung).

2.5

Die Zuverlässigkeit der Wasserstandbegrenzer nach Z 1.3, 1.5.4, 1.6.2 und 1.6.3 und eines allenfalls vorhandenen Strömungsbegrenzers ist nach Abschnitt 1 Z 6.1 nachzuweisen. Die Zuverlässigkeit der Regler und Begrenzer für die Vorlauftemperatur nach Z 1.1 und 1.2 und des Sicherheitsventiles nach Z 1.5.1 ist gemäß Abschnitt 1 Z 6.2 nachzuweisen.

2.6

Die Funktion der Einrichtung der gesamten Regel-, Steuer- und Sicherheitsgeräte, auch die der selbsttätigen Umstellvorrichtung, ist im Rahmen der Betriebsprüfung von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren.

3

Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt

3.1

Das Umstellen auf die verschiedenen Betriebsweisen von Hand darf nur mittels eines gesicherten Schalters, zB eines Schlüsselschalters, erfolgen.

3.2

Für das Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt ist für jede Heißwasserkesselanlage ein Programm aufzustellen, das der Kesselprüfstelle zur Prüfung einzureichen ist. Die sicherheitstechnisch richtige Reihenfolge der erforderlichen Maßnahmen ist verbindlich festzulegen. Das geprüfte Umstellprogramm ist Bestandteil der Betriebsprüfung. Eine Ausfertigung ist im Kesselaufstellungsraum auszuhängen.

3.3

Werden alle im Umstellprogramm nach Z 3.2 festgelegten Schaltvorgänge von Hand vorgenommen, so unterliegt dies der persönlichen Verantwortung des Dampfkesselwärters.

3.4

Bei Einleitung von selbsttätigen Umstellungen auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur darf mit dem Schalter nach Z 3.1 nur der Regelstromkreis für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV unterbrochen werden. Das selbsttätige Einschalten der Einrichtungen für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur darf erst erfolgen, wenn die Temperatur im gesamten Netz unterhalb der Ansprechtemperatur des Reglers für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur gesunken ist, jedenfalls unter 120° C. Durch Verblocken der Umstelleinrichtungen muß sichergestellt sein, daß die im Umstellprogramm nach Z 3.2 festgelegte Schaltfolge eingehalten wird. Die Umstelleinrichtungen müssen sich insofern selbst überwachen, daß bei jedem Umstellvorgang auf herabgesetzte Vorlauftemperatur die Temperaturbegrenzer für herabgesetzte Vorlauftemperatur selbsttätig überprüft werden und daß kein Schritt des Umstellvorganges übersprungen werden kann. Selbsttätige Umstellung auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur setzt voraus, daß ein Anpassen des Wasserstandes nicht erforderlich oder eine selbsttätige Wasserstandregelung vorhanden ist.

3.5

Die Umstellung auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und zurück auf Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV sowie das Durchführen der Funktionsprüfungen nach Z 4.1 sind mit Datum und Uhrzeit in einem Betriebsbuch zu vermerken. Desgleichen sind in das Betriebsbuch Störungen nach Z 4.4 einzutragen und zu vermerken, wer beim Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung die ständige unmittelbare Beaufsichtigung übernommen hat.

4

Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen

4.1

Eine Funktionsprüfung der für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Betriebstemperatur erforderlichen Begrenzereinrichtungen muß jederzeit bei Betrieb durchführbar sein. Die Funktionsprüfung muß während jeder Betriebsperiode mit herabgesetzter Betriebstemperatur mindestens einmal stattfinden und bei länger andauernder solcher Betriebsweise wöchentlich einmal wiederholt werden. Es ist keine Zeitüberwachungseinrichtung für die Durchführung der Prüfungen erforderlich.

4.2

Der Betreiber der Heißwasserkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit der Überprüfung zu beauftragen. Die jährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie auf die Brandschutzeinrichtungen.

4.3

Die Wartung von Heißwasserkesselanlagen mit herabgesetzter Betriebstemperatur, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Personen übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Heißwasserkesselanlage vertraut sind.

4.4

Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Heißwasserkesselanlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur einzeln und nur durch gesicherte Maßnahmen überbrückt werden dürfen.

4.5

Während des Betriebes des Heißwasserkessels mit herabgesetzter Betriebstemperatur ist die Anwesenheit des Betriebswärters nicht erforderlich.

4.6

Während des Betriebes muß sich der Betriebswärter längstens alle 72 Stunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Heißwasserkesselanlage persönlich überzeugen (Kontrollgang). Es ist keine Zeitüberwachungseinrichtung erforderlich.

4.7

Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für die Betriebswärter eindeutig erkennbar sein, zB durch Aufleuchten eines Signals.

4.8

Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen und der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

4.9

Heißwasserkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte wöchentlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die Sicherheitsventile für herabgesetzte Betriebsparameter sind regelmäßig zu prüfen (anzulüften).

4.10

Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1. Die Umstellung gemäß Z 3,
  2. 2. Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens jährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen,
  3. 3. das Ergebnis der Begrenzerprüfung gemäß Z 4.1,
  4. 4. das Ergebnis des Kontrollganges gemäß Z 4.6,
  5. 5. das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen und der Prüfung der Sicherheitsventile nach Z 4.9 und
  6. 6. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Heißwasserkesselanlage.

Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei jeder Prüfung vorzulegen.

4.11

Direkt anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sie den Einwirkungen des Kesselwassers widerstehen.

4.12

Der Dampfkesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Heißwasserkesselanlage befindet.

  

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178036

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