Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter
§ 5.
(1) Dampfkessel dürfen zeitweilig unbeaufsichtigt mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 1 bar oder bei Heißwasserkesseln mit einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von höchstens 120 ºC betrieben werden, wenn nachstehende Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Der Dampfkessel ist mit Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Umstellung der Betriebsarten gewährleisten.
- 2. Die Sicherheit des Umstellvorganges muß durch entsprechende Bedienungsmaßnahmen, welche in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen sind, gewährleistet werden.
(2) Die in Anlage 1 Abschnitt 3 (Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 4 (Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der im Absatz 1 angeführten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen dar.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10012515
Dokumentnummer
NOR40178029
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