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§ 10 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Aufstellungsmöglichkeiten

§ 10.

(1) Kleine Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 1) dürfen nicht in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Sie dürfen bis zu einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt von 6 000 in Gruppen in einem Raum aufgestellt werden, der nicht Wohnzwecken dient.

(2) Mittlere Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 2) dürfen unmittelbar unter, über und neben Arbeitsräumen aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn sie mit einer BOSB-Anlage ausgerüstet sind. Mittlere Dampfkessel dürfen nicht unmittelbar unter, über, neben und in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen als Heißwasserkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 20 000 und als Dampfkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 40 000 in Gruppen in einem oben angeführten, für die Aufstellung zulässigen Raum aufgestellt werden.

(3) Große Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 3) sind in eigenen Kesselräumen, die nur der Aufstellung, dem Betrieb, der unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der dazugehörigen Einrichtungen dienen, aufzustellen. Neben, unter und über einem Kesselraum dürfen sich keine Räume für Wohnzwecke befinden. Unter und über einem Kesselraum dürfen sich, ausgenommen Schaltwarten oder Bedienungsräume für zugehörende Maschinenanlagen keine Arbeitsräume befinden.

(4) Dampfkessel dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn abhängig von der Dampfkesselgröße (§ 9) ausreichende Abstände oder bauliche Maßnahmen zum Schutz von zum ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Bereichen vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178034

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